Alle Regelungen müssen einem Fremdvergleich standhalten, und der Fiskus kontrolliert streng, ob die Bezüge nicht überhöht sind
In der letzten Ausgabe von bdp aktuell haben wir Sie über die Organstellung des Geschäftsführers als Vertreter der von ihm geleiteten Gesellschaft informiert („Außenverhältnis“). Davon zu unterscheiden ist das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers, seine dienstvertragliche Bindung an die GmbH, auch das sog. Innenverhältnis. Organstellung und Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers sind rechtlich voneinander unabhängig und strikt getrennt zu betrachten, jedoch zumeist durch den Geschäftsführervertrag miteinander verzahnt.
Im Rahmen des Geschäftsführer-Vertrages ist regelmäßig zu unterscheiden, ob die GmbH durch einen Fremd-Geschäftsführer, d. h. einen Geschäftsführer, der selbst keine Anteile an der Gesellschaft hält, oder einen (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer vertreten wird. Diese Unterscheidung ist relevant im Rahmen des Steuer- und Sozialrechts.
Insbesondere bei beherrschenden Gesellschaftern werden deren Anstellungsverträge seitens der Finanzverwaltung einer strengen Kontrolle unterzogen, da es in dieser Konstellation an dem Interessenkonflikt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fehlt, denn der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Person. Es besteht daher aus Sicht der Finanzverwaltung immer die Gefahr, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer sich zulasten des steuerlichen Ergebnisses überhöhte Bezüge zubilligt. Die einzelnen Vertragsbestandteile müssen daher immer einem Fremdvergleich standhalten. Für die steuerliche Anerkennung der Entgeltabreden eines beherrschenden Gesellschafters verlangt die Finanzverwaltung zudem „klare und im voraus abgeschlossene“ Vereinbarungen. Das betrifft insbesondere Tantiemenregelungen und Pensionszusagen.
Vor allem Pensionszusagen müssen eine Vielzahl von Anforderungen erfüllen, um steuerlich anerkannt zu werden. Grundlegend dazu: Sie müssen erdienbar sein, d. h., bei Neuzusagen muss regelmäßig ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren zur Erdienung der Pension zur Verfügung stehen. Dann müssen sie auch finanzierbar sein, d. h., die Zusage darf grundsätzlich nicht zur Überschuldung der Gesellschaft führen – und sie muss ernsthaft sein, d. h. regelmäßig ein Pensionsalter ab 60 Jahren vorsehen. Darüber hinaus darf die Pensionszusage die Gesamtangemessenheit der Bezüge des Geschäftsführers nicht sprengen.
Die Unterscheidung zwischen einem Fremdgeschäftsführer und einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist auch im Sozialversicherungsrecht relevant. Ein Fremdgeschäftsführer ist regelmäßig sozialversicherungspflichtig. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer kommt es wesentlich auf die Kapital- und Stimmrechte an bzw. seine Möglichkeit, Beschlüsse durch Vetorechte zu verhindern. Verfügt ein Gesellschafter-Geschäftsführer über die Mehrheit der Kapital- und Stimmrechte oder verfügt er über maßgebliche Vetorechte, so wird die Sozialversicherungspflicht verneint. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Statusabfrage bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern.
Neben den regelmäßig steuerlich relevanten Entgeltbestandteilen des Geschäftsführeranstellungsvertrages, zu denen auch der Firmen-Pkw und dessen Nutzungsumfang zählen, gibt es aber noch andere wesentliche Vertragsbestandteile, die ebenfalls geregelt werden sollten.
Das ist, zumindest, sofern es sich nicht um den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH handelt, zum einen der Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte. Dieser ermöglicht den Gesellschaftern eine Kontrolle der Geschäfte, da der Geschäftsführer gehalten ist, für solche Geschäfte jeweils einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss einzuholen. Fehlt es an der Zustimmung der Gesellschafter, so hindert dies den Geschäftsführer jedoch nicht, die GmbH einem Dritten gegenüber – im Außenverhältnis - entsprechend zu verpflichten. Der Geschäftsführer macht sich dann aber möglicherweise – im Innenverhältnis – schadensersatzpflichtig, wenn der Gesellschaft durch dieses Geschäft ein Vermögensnachteil entsteht.
Des Weiteren sollten vor allem das Selbstkontrahieren (§ 181 BGB), Wettbewerbsverbote, auch nachvertragliche, die Dauer des Vertrages und Kündigungsfristen, Geheimhaltungspflichten und die Rückgabe von Unterlagen bei Vertragsbeendigung sowie die Kopplung der Vertragsdauer an die Organstellung für die Gesellschaft geregelt werden.
In Bezug auf die Haftung des Geschäftsführers ist es üblich und empfehlenswert, eine Regelung über eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung zugunsten des Geschäftsführers mit aufzunehmen, eventuell auch einschließlich eines Strafrechtsschutzes, dies regelmäßig im Hinblick auf mögliche Insolvenzstraftaten sowie Steuerstraftatbestände.
Um den Besonderheiten Ihrer konkreten Situation Rechnung tragen zu können, sollten Sie sich in jedem Fall individuell beraten lassen. Sprechen Sie uns dazu gerne an.