Zum 01.01.2025 wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,41 Euro auf 12,82 Euro brutto pro Stunde angepasst.

Bei einer 40-Stunden-Woche beträgt der gesetzliche Mindestlohn ab dem 01.01.2025 dann 2.222 Euro (bisher 2.151 Euro).

Anhebung der Minijobgrenze

Durch die Anhebung des Mindestlohns greift auch die dynamische Anpassung der Verdienstgrenze für Minijobber. Die Minijob-Grenze steigt zum 01.01.2025 von derzeit 538 Euro auf 556 Euro. Daher ist es nicht notwendig, dass Minijobber bei einer Erhöhung des Mindestlohns ihre Arbeitszeit reduzieren müssen.

Neue Geringfügigkeitsgrenze

Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Damit in der Sozialversicherung ein Wochenwert in einen Monatswert umgerechnet werden kann, wird folgende Formel angewandt:

wöchentliche Arbeitszeit x 13 Wochen: 3 Monate

Für die Berechnung der neuen Geringfügigkeitsgrenze werden die festgelegten 13 Wochen mit der Wochenarbeitszeit von 10 Stunden multipliziert. Dies ergibt einen Wert von 130 im Quartal.

Ab 01.01.25 gilt folgende Formel zur Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze: 12,82 Euro x 130 : 3 = 556 Euro. Die maximale monatliche Arbeitszeit beträgt somit für Minijobber 43,3 Stunden.

Dokumentationspflicht für Minijobber

Bitte denken Sie daran, dass für Minijobber nach dem Mindestlohngesetz die gearbeiteten Stunden aufzuzeichnen sind.