In Krisenunternehmen lauern sowohl für die Geschäftsführung aber auch für die Gesellschafter Gefahren, für ihr Handeln persönlich in Haftung genommen zu werden.

Haftungsrisiken des Geschäftsführers

Ist eine GmbH erst einmal in einer Krise, findet sich der Geschäftsführer plötzlich in einem sich zuspitzenden Spannungsfeld widerstreitender Interessen, die zu den gesetzlichen Pflichten in erheblichem Widerspruch stehen können. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, die strafrechtlichen wie die zivilrechtlichen Risiken zu kennen, um daran dann das eigene organschaftliche Handeln messen zu können. 

Insolvenzantragspflicht

Eine Insolvenzantragspflicht für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, entsteht nach § 15a Insolvenzordnung (InsO), wenn ein Insolvenzantragsgrund nach der Insolvenzordnung vorliegt. 

Der Insolvenzantrag ist von den Mitgliedern des Vertretungsorgans, d. h. bei einer GmbH dem Geschäftsführer, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Zu beachten ist aber auch, dass für die Wahrung der Insolvenzantragspflicht die Drei- bzw. Sechswochenfrist eine Höchstfrist ist. 

Stellt der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag hingegen zu früh, könnte er der Gesellschaft und/oder den Gesellschaftern zu Schadensersatz verpflichtet sein. Nicht nur aus diesem Grund ist der Geschäftsführer gut beraten, vor der Stellung eines Insolvenzantrages eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. 

Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung

Verletzt der Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO, so kann er grundsätzlich nicht nur den Altgläubigern, sondern auch den Neugläubigern der Gesellschaftpersönlich auf Schadensersatz haften. Für den subjektiven Tatbestand dieser Haftung genügt die Erkennbarkeit der Insolvenzreife, die für den Geschäftsführer bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird. Vom Geschäftsführer wird nämlich erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft stets vergewissert und eine Organisation schafft, die ihm jederzeit die hierfür notwendige Übersicht ermöglicht. 

Der Geschäftsführer haftet den Altgläubigern gegenüber nur aus der durch die Insolvenzverschleppung resultierenden Masse- und Quotenreduzierung (sog. Quotenschaden; Zuständigkeit § 92 InsO). 

Weitere Haftung und strafrechtliche Risiken

Grundsätzlich führt jede Verletzung eines Schutzgesetzes, hier bspw. Betrug und Untreue, zu einer Vermögenshaftung nach § 823 Abs. 2 BGB gegenüber dem Geschädigten. Unter Anderem kommen folgende Begleitdelikte als Schutzgesetz in Betracht:

  • Betrug (§ 263 StGB),
  • Untreue (§ 266 StGB), 
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (und Sozialversicherungsbeiträgen, § 266a StGB). 

So begeht der Geschäftsführer gegenüber seinem Geschäftspartner einen sog. Eingehungsbetrug (§ 263 StGB), wenn er diesem vorspiegelt, den Vertrag erfüllen zu können, aber tatsächlich weiß (oder wissen musste), dass er den Vertrag (wegen des Vorliegens eines Insolvenzantragsgrundes) nicht erfüllen kann. 

Der Geschäftsführer hat die Vermögensbetreuungspflichten der Gesellschaft zu wahren. Verletzt er diese Verpflichtung und verursacht dadurch der Gesellschaft einen Schaden oder eine konkrete Vermögensgefährdung, kann er sich möglicherweise wegen Untreue strafbar gemacht haben.

Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann beispielsweise bei 

  • Nichtanfordern einer ausstehenden Stammeinlage,
  • Deckung privater Kosten über die Gesellschaft,
  • Hingabe ungesicherter Kredite oder 
  • Rückzahlung „eigenkapitalersetzender“ Darlehen liegen. 

In einer wirtschaftlichen Krise (insbesondere einer Liquiditätskrise) stehen dem Geschäftsführer zur Begleichung laufender Verbindlichkeiten ggf. nicht die dringend erforderlich liquiden Mittel zur freien Verfügung. Wenn der Geschäftsführer Beiträge nicht an den zuständigen Sozialversicherungsträger abführt, droht ihm die persönliche Inanspruchnahme. 

Hinweis: Sollte der Geschäftsführer in der Krise nur teilweise Zahlungen an den Sozialversicherungsträger leisten, so sollten diese unbedingt als Arbeitnehmeranteile deklariert werden. 

Buchführungs- und Bilanzdelikte sind von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie regelmäßig mit der Insolvenz einhergehen. Folgende Pflichtverletzungen können strafrechtlich geahndet werden:

  • Buchführungspflichten: Die Handelsbücher werden nicht ordentlich geführt.
  • Aufbewahrungspflichten: Die Handelsbücher und die dazugehörigen Unterlagen werden vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht beiseitegeschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt.
  • Bilanzführungspflichten: Bilanzen werden entweder nicht rechtzeitig bzw. fehlerhaft aufgestellt.

Der Geschäftsführer ist als gesetzlicher Vertreter für alle steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft verantwortlich. Kommt der Geschäftsführer seinen steuerlichen Pflichten nicht nach, drohen sehr empfindliche Konsequenzen. 

Verstoß gegen Aufsichtspflichten als Ordnungswidrigkeit

Für den Geschäftsführer gilt das sogenannte Allzuständigkeitsprinzip, d. h., der Geschäftsführer ist immer für alle Aufgaben eines Geschäftsführers verantwortlich, auch wenn die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer hat. Diese Überwachungspflicht kann auch nicht durch interne Zuständigkeitsregelungen verschoben werden. 

Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung

Ein Insolvenzverwalter kann den Geschäftsführer für Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung direkt nach § 15b InsO persönlich in Anspruch nehmen. 

Der Geschäftsführer haftet in diesem Falle auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dieser Anspruch wird immer dann virulent, wenn die Gesellschaft einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. Für die insolvente Gesellschaft macht dann der Insolvenzverwalter diese Ansprüche geltend. Verpasst der Geschäftsführer den Zeitpunkt der Antragstellung, haftet er persönlich mit seinem gesamten Vermögen bei Erfüllung der Voraussetzungen für jede einzelnen Zahlung, die die Gesellschaft nach diesem Zeitpunkt leistete. Innerhalb kürzester Zeit kommen dann in der Regel große Beträge zusammen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Geschäftsführers in der Regel überschreiten. 

Damit ein Geschäftsführer haftet, muss ihm ein Verschulden nachgewiesen werden. Den Geschäftsführer trifft grundsätzlich eine Pflicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes, um Sanierungsversuche und Chancen für eine Übertragung des Geschäftsbetriebes und der Geschäftsanteile nicht zu schmälern. Dem Geschäftsführer kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er während konkret laufender Vertragsverhandlungen über die Veräußerung der Gesellschaft den Geschäftsbetrieb aufrechterhielt, indem er die haftungsrelevanten Zahlungen auslöste. Sicher muss dabei der Erfolg dieser Sanierung nicht sein. Es genügen gute Chancen für eine Sanierung (vgl. BGH vom 12. Mai 2016, IX ZR 65/14). Konnte dem Vorhaben dagegen aus der Perspektive des Geschäftsführers von vorneherein keinerlei realistische Realisierungschance zugebilligt werden, wäre dies für den Geschäftsführer schädlich. Konnte der Geschäftsführer auf eine Chance vertrauen, würde es an dem für eine Haftung nach § 15b InsO erforderlichen Verschulden ermangeln.

Directors & Officers­Versicherungen (D&O-Versicherung)

Diese zuvor geschilderten Risiken des Geschäftsführers lassen sich grundsätzlich durch sog. D&O-Versicherungen abdecken. Bei Neuabschluss einer Versicherung muss aber ein inhaltlich ausreichender Deckungsumfang ausdrücklich vereinbart werden, da sonst ein Abschluss einer D&O-Versicherung wenig sinnvoll erscheint. Zu beachten ist auch, dass D&O-Versicherungen von der Haftung her begrenzt sind. Die Haftungssumme darf hier nicht zu niedrig angesiedelt werden, ein Haftungsschutz würde vom Ergebnis her sonst ins Leere laufen, da der Geschäftsführer sonst bei einer Haftung wirtschaftlich auch außer Gefecht gesetzt werden würde. Zu den steuerlichen Aspekten von D&O-Versicherungen siehe Seite 9).

Zusammenfassung

Nicht zuletzt zur eigenen Haftungsvermeidung sollte der Geschäftsführer einer GmbH sowohl die Zahlungsfähigkeit als auch die Vermögenssituation der Gesellschaft kontinuierlich genau beobachten, um spätestens bei den ersten Anzeichen einer Krise angemessen reagieren zu können. Stellt er den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu spät oder nicht, haftet er wegen Insolvenzverschleppung strafrechtlich und auch zivilrechtlich; stellt er den Antrag hingegen zu früh, schuldet er der Gesellschaft und den Gesellschaftern ggf. Schadensersatz.

Aber nicht nur in der Krise, sondern auch im regulären operativen Geschäft ergeben sich für einen Geschäftsführer Haftungsrisiken. Wir beraten Sie gern zu all Ihren Fragen rund um das Thema Haftung und zu den Möglichkeiten Ihrer Absicherung.

Haftungsrisiken des Gesellschafters

Da die primäre Pflicht eines Gesellschafters – vorbehaltlich anderweitiger Regelungen des Gesellschaftsvertrages – die Aufbringung und Belassung des Stammkapitals in der GmbH ist, ist die Erhaltung des Stamm- bzw. Grundkapitals einer Kapitalgesellschaft von besonderer Bedeutung für die Haftung des Gesellschafters. Dabei gilt der Grundsatz der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung.

Stammkapital muss erhalten werden

Bei einer GmbH darf das gemäß § 30 GmbHG zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausbezahlt werden. § 31 GmbHG statuiert, dass Zahlungen, die dem § 30 GmbHG zuwider geleistet worden sind, der Gesellschaft erstattet werden müssen. Die vorgenannten Regelungen finden auch auf die GmbH & Co. KG Anwendung.

§ 30 GmbHG verbietet es dem Geschäftsführer, an einen Gesellschafter Aktivvermögen der Gesellschaft wegzugeben, wenn und soweit dadurch eine bilanzielle Unterdeckung herbeigeführt oder vertieft wird. Das Vorliegen einer Überschuldung ist dazu nicht erforderlich!

Auszahlungen an Gesellschafter

Die Vorschriften des Aktiengesetzes zum Schutz des Grundkapitals verbieten ferner jegliche Auszahlung an den Gesellschafter, mit Ausnahme des ordnungsgemäß festgestellten Bilanzgewinns (§ 57 AktG). In der Praxis ist das Auszahlungsverbot insbesondere für verdeckte Gewinnausschüttungen und auch sonstige Leistungen, insbesondere die Rückzahlung von Darlehen an Gesellschafter, bedeutsam.

Auszahlungen i.S. von § 30 GmbHG sind nicht lediglich Geldleistungen, sondern weitgehend alle Leistungen, denen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Gesellschaftsvermögen verringern. 

Als Rechtsfolge der verbotenen Auszahlung sind die erhaltenen Leistungen vom Gesellschafter an die Gesellschaft zurückzuerstatten. Die übrigen Gesellschafter haften anteilig entsprechend ihrer Beteiligung.

Ganz wesentlich ist, dass bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen die Gesellschaftsgläubiger auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens berechtigt sind, ihre Forderungen unmittelbar gegen die an den Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen beteiligten Gesellschafter geltend machen, sofern sie von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen.

Risiko gewährter Sicherheiten

Im Rahmen einer Insolvenz können auch gewährte Sicherheiten, so z. B. Bürgschaften eines Gesellschafters, für diesen kritisch werden, da der Insolvenzverwalter ganz genau prüfen wird, ob der Gesellschafter von seiner Bürgschaft zu Recht frei geworden ist, oder ob die Rückzahlung des verbürgten Darlehens angefochten werden kann. In diesem Fall gerät auch der Gesellschafter in die Zahlungspflicht.

Auch die Regelung des § 43a GmbHG (Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen) gebietet Vorsicht, da bei der Gewährung von Darlehen an Geschäftsführer und leitende Personen zu beachten ist, dass der Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt wird. Zum betroffenen Personenkreis gehören auch Familienmitglieder.

Selbstverständlich haftet der Gesellschafter aus Bürgschaften, die er Gläubigern der Gesellschaft wie z. B. Banken gegenüber abgegeben hat. Der Gesellschafter haftet auch aus Patronatserklärungen, in denen er sich verpflichtet hat, der Gesellschaft finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, um eine Insolvenzreife zu vermeiden. 

Patronatserklärungen sind zwar ein probates Mittel, um die Insolvenzreife eines Unternehmens abzuwenden, doch bei ihrer Formulierung ist besondere Sorgfalt angebracht.

Risiko: Führerlose Gesellschaft

Ist ein Unternehmen in der Krise, ist der Gesellschafter vor allem dann gefragt, wenn er Kenntnis davon hat, dass die Gesellschaft führungslos ist. Dann ist gemäß § 15a InsO jeder Gesellschafter anstelle des Geschäftsführers bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung insolvenzantragspflichtig. Hat ein Gesellschafter also Kenntnis von der Führungslosigkeit der Gesellschaft, so muss er zwingend die Insolvenzreife der Gesellschaft prüfen. Eine Verletzung dieser Pflicht führt zur persönlichen Haftung des Gesellschafters. Unter Umständen macht er sich sogar strafbar.

Greift der Gesellschafter aber stetig in das operative Geschehen der Gesellschaft ein, obwohl diese ein handelndes Organ hat, so setzt sich der Gesellschafter dem Risiko aus, dass er als „faktischer Geschäftsführer“ haften muss.

Bestellung ungeeigneter Geschäftsführer

Die Gesellschafter haften gemäß § 6 Abs. 5 GmbHG auch, wenn sie „vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen … für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.“

Die Haftung der Gesellschafter soll den „Firmenbestattungen“ vorbeugen, bei denen Geschäftsführer eingesetzt werden, die gegen die Eignungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 GmbHG verstoßen wie z. B. Vorstrafen wegen Insolvenzverschleppung. Die „Überlassung“ der Geschäftsführung bedeutet nicht nur förmliche Bestellung, sondern auch die Einräumung der Möglichkeit eines faktischen Geschäftsführers, für die Gesellschaft tätig zu sein. 

Häufig wird übersehen, dass die Haftung auch dann besteht, wenn der Geschäftsführer während seiner Amtszeit die Eignungsvoraussetzungen verliert, also z. B. wegen Insolvenzverschleppung verurteilt wird. Der Geschäftsführer verliert dann seine Geschäftsführungsbefugnis und wenn die Gesellschafter ihn wissentlich dennoch die Geschäfte führen lassen, können sie zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Vermögensvermischung insbesondere bei Einmann-GmbHs

Insbesondere bei den vielfach anzutreffenden Einmann-GmbHs besteht das Risiko einer Vermögensvermischung. Dies kann insbesondere dann vorgeworfen werden, wenn eine solche GmbH wie ein Einzelunternehmen geführt wird und Vermögensgegenstände sowohl für Zwecke der GmbH als auch für Zwecke des Gesellschafters eingesetzt und Einnahmen- und Vermögensverschiebungen nicht vertraglich eindeutig dokumentiert und buchhalterisch korrekt abgebildet werden. Eine solche Vermögensvermischung führt im Ergebnis zur unbeschränkten Haftung des Gesellschafters für alle Verbindlichkeiten der GmbH.

Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass Gesellschafter darauf achten, dass sie die Rechtsverhältnisse der GmbH so gestalten, wie sie es mit jedem fremden Dritten auch tun würden. Es darf nicht vergessen werden, dass die GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit ist!

Aus diesem Grund sollten sich auch Gesellschafter vor allem dann beraten lassen, wenn sie selbst Geschäfte mit ihrer Kapitalgesellschaft machen. Sprechen Sie uns auch hierzu gerne an.

Sanieren statt liquidieren

Sanieren statt liquidieren  Einführung in die Sanierungspraxis

Wir starten in dieser Ausgabe eine Serie von Überblicksartikeln, die eine Einführung in die wichtigsten Aspekte der Sanierungspraxis geben und auf weiterführende Informationen verweisen.

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Sanieren statt liquidieren // Teil B   Krisen erkennen und bekämpfen

Wer will und einen realistischen Blick wagt, kann Unternehmenskrisen zuverlässig und rechtzeitig erkennen. Je früher dies geschieht, desto größer sind die Chancen auf einen erfolgreichen Turnaround.

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Sanieren statt liquidieren // Teil C  Ein nichtöffentliches Verfahren

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ermöglicht ein formelles Restrukturierungsverfahren ohne einen Insolvenzantrag und ohne Eintrag in das Handelsregister.

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Sanieren statt liquidieren // Teil D   Wann ist ein Insolvenzantrag fällig?

In unserer Serie „Sanieren statt liquidieren“ erläutern wir die wichtigsten Aspekte der modernen Sanierungspraxis. In dieser Ausgabe steht die Frage im Mittelpunkt: „Wann ist ein Insolvenzantrag fällig?“

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Sanieren statt liquidieren // Teil E   Verfahrensfragen

Im Gegensatz zum Regelverfahren mit einer Abwicklung des insolventen Unternehmens haben Gläubiger beim Insolvenzplanverfahren deutlich mehr Mitbestimmungsrechte.

Im Gegensatz zum Regelverfahren mit einer Abwicklung des insolventen Unternehmens haben Gläubiger beim Insolvenzplanverfahren deutlich mehr Mitbestimmungsrechte.

Sanieren statt liquidieren // Teil F  Eigenverwaltung und Schutzschirm

Die Eigenverwaltung ist – regelmäßig in Verbindung mit einem Insolvenzplan - ein attraktives Instrument zur Sanierung eines insolventen Unternehmens.

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Sanieren statt liquidieren // Teil G   Agieren Sie umsichtig!

In Krisenunternehmen lauern sowohl für die Geschäftsführung aber auch für die Gesellschafter Gefahren, für ihr Handeln persönlich in Haftung genommen zu werden.

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Sanieren statt liquidieren // Teil H   Liquiditätsabfluss vermeiden

Die steuerlichen Konsequenzen von Sanierungsmaßnahmen müssen vorab gründlich geprüft werden. Sie können massive Auswirkungen auf die Liquidität haben.

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