In unserer Serie zum internationalen Erbrecht behandeln wir hier gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge zwischen mehreren Beteiligten.
In unserer Serie zum internationalen Erbrecht informieren wir, nach welchen (inter-)nationalen Vorschriften grenzüberschreitende Erbfälle zu beurteilen sind und was bei der Nachlassplanung zu berücksichtigen ist. Im letzten Teil haben wir uns auf das Thema Rechtswahl und einseitige Verfügungen von Todes wegen konzentriert; dieses Mal liegt unser Schwerpunkt auf gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen zwischen mehreren Beteiligten, insbesondere aus der Sicht von Ehe- und Lebenspartnern.
Als Folge der zunehmenden Mobilität innerhalb der EU wächst natürlich auch die Zahl der Paare, die Verbindungen zu mehreren Ländern haben - ein Deutscher verliebt sich in eine Italienerin, aber zusammen wollen sie lieber in Belgien leben. Aus der Sicht der Nachlassplanung stellt sich die Frage, nach welchem nationalen Erbrecht solche Fälle beurteilt werden und worauf bei der Gestaltung gemeinsamer letztwilliger Verfügungen geachtet werden muss?
Grundsätzlich wird jeder Erbfall in Bezug auf eine einzelne Person beurteilt. Das anwendbare Recht wird nach den Regeln der EuErbVO bestimmt, das heißt, der letzte gewöhnliche Aufenthalt als Anknüpfungspunkt ist maßgeblich. (Die Ausnahmen dazu haben wir in Teil 1 in bdp aktuell Ausgabe 157, Februar 2019, dargestellt.) Was bei einer Ehe, bei der die Ehepartner aus verschiedenen Nationen stammen, zum Nachlass eines Ehegatten gehört, und was dann nach dem künftigen Erbstatut im Todesfall abgewickelt wird, bestimmt das nach den Regelungen der EU-Güterrechtsverordnung (seit Januar 2019 in Kraft) bestimmbare Ehegüterrechtstatut. Ohne gemeinsame letztwillige Verfügungen würde man also erbrechtlich jeden Todesfall individuell betrachten.
Internationalen Ehen drohen Stolpersteine
Bei internationalen Ehen wird es allerdings komplizierter, wenn sie zusammen ein gemeinschaftliches Testament errichten oder einen Erbvertrag schließen wollen. Hier kann die Unwirksamkeit einer errichteten Verfügung von Todes wegen zu einem Stolperstein werden.
Beispiel:
Ein Deutscher lebt mit seiner italienischen Ehefrau in Belgien. Beide wollen gemeinsam über ihren gesamten Nachlass durch eine letztwillige Verfügung bestimmen. Was für Möglichkeiten gibt es und welche nationale Vorschriften sind dabei zu berücksichtigen - die deutschen, die belgischen oder die des italienischen Rechts?
Gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag als Gestaltungsmöglichkeiten
Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nachlassplanung für Ehepartnern oder Lebenspartnern einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebensgemeinschaft gibt es nach deutschem Recht in Form eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags. Mit Ersterem wird eine letztwillige Verfügung gemeint, die von Eheleuten gemeinsam aufgesetzt wird. Diese Form der gemeinsamen Bestimmung über den Nachlass ist freilich nur für Ehe- und Lebenspartner möglich.
Sonderform Berliner Testament
Das sogenannte Berliner Testament ist eine deutsche Sonderform des gemeinschaftlichen Testamentes, in dem die Ehepartner oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sich gegenseitig zu Erben einsetzen. In der Regel wird ferner zusätzlich bestimmt, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten, wie z. B. die gemeinsamen Kinder, fallen soll.
Erbvertrag als wichtiges Instrument
Ein Erbvertrag wird wiederum zwischen den Beteiligten abgeschlossen, um bindend über den künftigen Nachlass bestimmen zu können. Ein Erbvertrag setzt nicht voraus, dass die Vertragsparteien verheiratet sind. Der Erbvertrag kann also auch zwischen Eltern und Kindern oder im Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen werden.
Der Erbvertrag ist daher ein wichtiges Instrument, um einen breiteren Kreis von Personen in erbrechtliche Regelungen verbindlich einzubeziehen, z. B. bei Kindern der Verzicht auf Pflichtteile. Bei beiden Formen der Nachlassgestaltung kann auch geregelt werden, inwieweit die Erbregelungen nach dem Tod eines Partners weiter verbindlich sind, z. B. für den Fall der Wiederverheiratung.
Formelle und materielle Wirksamkeit sowie Zulässigkeit aus internationaler Sicht
Bei gemeinschaftlichen Testamenten sowie Erbverträgen richten sich die Regelungen bezüglich der formalen Voraussetzungen innerhalb der EU nach den gleichen Regeln wie bei einseitigen letztwilligen Verfügungen (bdp aktuell Ausgabe 158, März 2019) mit dem Unterschied, dass ein Erbvertrag schon dann formell als wirksam anzusehen ist, wenn er aus der Sicht eines der Beteiligten formwirksam errichtet worden ist. Hinsichtlich der Wirksamkeit im materiellen Sinn und der Zulässigkeit beider Formen von Verfügungen von Todes wegen muss hingegen in der Regel das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts von beiden Personen berücksichtigt werden.
Beispiel:
Entscheidet sich das deutsch-italienische Ehepaar mit Wohnsitz in Belgien für das Berliner Testament, um seinen Nachlass verbindlich zu regeln, müsste die Erfüllung der formalen Kriterien im Einzelfall für beide geprüft werden. Bei einem gemeinsamen Erbvertrag würde es reichen, wenn die formalen Anforderungen bei einem von den beiden erfüllt sind. Die materielle Wirksamkeit und die Zulässigkeit entweder eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags würden nach belgischem Recht (als gewöhnlichem Aufenthaltsort) beurteilt werden.
Was ist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu beachten?
Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen zwischen mehreren Beteiligten bzw. Ehepaaren mit unterschiedlichen Nationalitäten oder einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland stellt sich jedoch auch die Frage, ob diese auch in den ausländischen Rechtsordnungen anerkannt werden. Anders als in Deutschland kennen einige Rechtsordnungen etwa gemeinschaftliche Testamente - insbesondere das Berliner Testament - gar nicht: Entweder kennt das betreffende ausländische Recht bzw. das anzuwendende Erbstatut erbrechtliche Verfügungen wie die des Berliner Testaments im formalen Sinn nicht oder sie sind sogar unzulässig, da sie einen Verstoß gegen die Testierfreiheit bedeuten.
Ein Testament würde daher ins Leere laufen und es würde keine Bindungswirkung entfalten. Die EuErbVO kennt das Berliner Testament auch nicht als solches und umfasst keine Regelungen bezüglich der Bindungswirkungen dieser Testamentsform.
Erbverträge in der EuErbVO geregelt
Anders ist es jedoch bei Erbverträgen, in Bezug auf die in der EuErbVO ausdrücklich geregelt ist, dass die Bindungswirkungen des Erbvertrags dem Recht unterliegen, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen zu dem Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages anzuwenden wäre. In dem Beispiel von einem Deutschen und seiner italienischen Ehegattin, die in Belgien leben, würde also die belgische Rechtsordnung anwendbar sein, wenn sie in Belgien einen Erbvertrag schließen. Dies würde von beiden Kenntnisse über das belgische Erbrecht verlangen. Für beide stellt sich daher die Frage, ob sie nach dem Recht Belgiens ihren letzten Willen verfassen wollen oder doch lieber nach dem Recht eines anderen Staates; naheliegend wären natürlich Italien oder Deutschland.
Die eigene Rechtswahl bei gemeinsamen letztwilligen Verfügungen
Wie schon in dem zweiten Teil unserer Serie erläutert wurde, besteht gemäß der EuErbVO die Möglichkeit, durch eine Rechtswahl selbst das anwendbare Erbstatut festlegen zu können. Zwischen Ehe- oder Lebenspartnern können durch eine Rechtswahl auch die eben beschriebene Unsicherheiten beseitigt werden. Weiß man nicht, welche Anforderungen an die gewählte Form eines Testaments oder eines Erbvertrags das ausländische Recht stellt, wäre es z. B. ratsam, das deutsche Recht als anwendbare Recht zu bestimmen.
Rechtswahl bei gemeinschaftlichen Testamenten
Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist aber zu beachten, dass eine Rechtswahl möglicherweise nur zugunsten einer Staatsangehörigkeit getroffen werden kann. Würde sich unser deutsch-italienisches Ehepaar bspw. für das Berliner Testament entscheiden, könnte das deutsche Recht nicht von den beiden gewählt werden.
Anders als bei gemeinschaftlichen Testamenten ist es nach der EuErbVO allerdings möglich, bei einem Erbvertrag als anzuwendendes Recht das Recht der Staatsangehörigkeit eines der Beteiligten zu wählen, das dann für alle Beteiligten verbindlich gilt. Damit würde man also auch die Unsicherheit in Bezug auf die Bindungswirkungen eines gemeinschaftlichen Testaments beseitigen. Für unser deutsch-italienisches Ehepaar in Belgien bedeutet dies, dass beide z. B. verbindlich deutsches Recht als Erbstatut wählen können.
Fazit
Wenn Ehegatten oder Lebenspartner mit Auslandsbezug möglichst sicher gehen wollen, dass ihre letztwilligen Verfügungen wirksam sind, sollten sie statt eines gemeinschaftlichen Testaments - insbesondere des Berliner Testaments - mittels eines Erbvertrages mit Rechtswahl zugunsten des Rechts eines Landes über ihren Nachlass anordnen, um dies auch grenzüberschreitend so verbindlich wie möglich zu regeln.
In dem letzten Teil unserer Serie werfen wir abschließend noch einen Blick auf die steuerliche Seite der Nachlassplanung, um Ihnen damit einen Gesamtübersicht über das Thema „internationales Erbrecht“ zu geben.