Mietzahlungen während coronabedingten Lockdowns können gekürzt werden - aber nur im Einzelfall und nicht pauschal.
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden (BGH, 12.01.2022, XII ZR 8/21), ob Gewerbemieter für die Zeit einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung während der COVID-19-Pandemie zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet ist.
Die Vorinstanzen hatten unterschiedlich geurteilt: Das Landgericht verurteilte den Gewerbemieter zur vollständigen Zahlung. Das Oberlandesgericht sah eine „Systemkrise“ und hielt aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB eine Kürzung der Miete um 50 % für gerechtfertigt. Der BGH hob nun das Urteil des OLG auf und hat den Fall an dieses zurückgewiesen.
Grundsätzlich, so der BGH, komme ein Anspruch des Gewerbemieters auf Anpassung der Miete wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Aber: Dies bedeute aber nicht, dass der Mieter stets eine Anpassung der Miete für den Zeitraum der coronabedingten Schließung verlangen könne. Ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar sei, bedürfe einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Das bedeutet: Wer coronageschädigt seine Miete kürzen will, muss im Einzelfall und mit konkreten Zahlen argumentieren können. bdp unterstützt und berät Sie hierbei gerne.