Im zweiten Teil unserer Serie zur internationalen Nachlassplanung erläutern wir, wie man selbst bestimmen kann, welche nationale Rechtsordnung bei grenzüberschreitenden Erbfällen anzuwenden ist.
Im zweiten Teil unserer Serie zur internationalen Nachlassplanung erläutern wir, wie man selbst bestimmen kann, welche nationale Rechtsordnung bei grenzüberschreitenden Erbfällen anzuwenden ist. Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, wie man eine erfolgreiche Rechtswahl treffen kann und was bei der Errichtung der Verfügungen von Todes wegen zu beachten ist.
Wie wir schon in dem ersten Teil unserer Serie (bdp aktuell 157, Februar 2019) erläutert haben, werden die Erbfälle mit Auslandsbezug immer häufiger. Von einem internationalen oder grenzüberschreitenden Erbfall ist die Rede, wenn er einen Bezug zu mehreren Ländern bzw. Rechtsordnungen hat: Wenn z. B. der Verstorbene in einem anderen als seinem Herkunftsland lebte, die Erben in einem anderen Land als der Erblasser leben oder wenn der Erblasser Vermögenswerte in mehreren Ländern besaß.
Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) hat in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien) diese Kollisionsvorschriften harmonisiert. Dies hat zur Folge, dass Erbfälle mit Auslandsberührung grundsätzlich nach dem Recht des Landes beurteilt werden, in dem der Erblasser zuletzt vor seinem Tod gelebt hat bzw. seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Wer also als Deutscher zum Todeszeitpunkt mit seiner Frau in Spanien gelebt hat, für den ist das spanische Gericht zuständig, das den Erbfall dann nach spanischem Erbrecht beurteilt.
Eigene Rechtswahl - was heißt das?
Aber wer im Ausland wohnt, möchte nicht unbedingt, dass auf sein Erbe das Recht des Landes angewendet wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, z. B. weil er das Erbrecht des Aufenthaltslandes nicht kennt. Daher stellt sich die Frage, ob und in welchen Grenzen man das anwendbare Recht selbst bestimmen kann, ob also z. B. in unserem Beispielfall der Erblasser selbst hätte bestimmen können, dass sein Nachlass statt nach spanischem nach deutschem Recht geregelt wird.
Eine eigene Rechtswahl bedeutet eine wichtige Ausnahme von der Bestimmung des anwendbaren Rechts aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der EuErbVO: Der Erblasser hat die Möglichkeit, selbst das Erbstatut durch eine Verfügung von Todes wegen zu bestimmen.
In der Praxis ist das ein wichtiges Instrument bei der Umsetzung einer sorgfältigen Nachlassplanung, durch die das Erbstatut vom gewöhnlichen Aufenthalt gelöst werden soll. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn ein Wohnsitzwechsel schon vorhersehbar oder die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Einzelfall besonders schwierig ist. In solchen Fällen ermöglicht die Rechtswahl durch die Festlegung des anwendbaren Rechts eine langfristige Nachlassplanung, die unangenehme Überraschungen vermeidet. Auch kann die Planung überhaupt einfacher und günstiger sein, wenn kein ausländisches Recht berücksichtigt werden muss, oder wenn die Vorschriften einer nationalen Erbrechtsordnung einem günstiger erscheinen als die eines anderen Staates. Die erbberechtigten Personen, deren Erbquoten, mögliche Enterbungen, Vermächtnisse, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft sowie Pflichtteile werden nämlich alle durch das geltende Erbstatut geregelt.
Was kann gewählt werden?
Es ist zu beachten, dass dieses Wahlrecht nach der EuErbVO sehr beschränkt ist, um eine tatsächliche Verbindung zwischen Erblasser und gewähltem Recht sicherzustellen. Dies hat zur Folge, dass lediglich das Recht des Staates gewählt werden kann, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder des Todes besitzt - unabhängig davon, ob es sich dabei um das Recht eines EU-Mitgliedstaats oder eines Drittlandes handelt.
Hat der Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten, kann eine der jeweiligen Rechtsordnungen frei gewählt werden. Im Falle von Drittstaatsangehörigkeiten muss dies aber auch nach der jeweiligen Rechtsordnung erlaubt sein. Aber: Das international zuständige Gericht wird unabhängig von der eigenen Rechtswahl immer noch grundsätzlich nach der EuErbVO bestimmt.
Beispiel:
Ein Deutscher lebt gleichzeitig in Spanien, Frankreich und Italien. Da er mehrere gewöhnliche Aufenthalte hat, hat er bei der Planung seines Nachlasses festgelegt, dass deutsches Recht auf die Regelung seines Nachlasses anzuwenden ist.
Beispiel:
Ein Drittsaatsangehöriger lebt mit seiner Familie in Deutschland und besitzt dort auch ein Haus. Während seiner Nachlassplanung hat er jedoch bemerkt, dass es unterschiedliche Regelungen bezüglich der Pflichtteile und der Enterbung im deutschen Recht und seinem Heimatrecht gibt. Da das Recht seiner Heimat ihm besser gefällt, legt er in seinem Testament fest, dass dieses auf seinen Nachlass anzuwenden ist. Das deutsche Gericht wird sein Heimatrecht anwenden.
Beispiel für eine Regelung zur eigenen Rechtswahl
Eine Regelung über die Rechtswahl könnte z. B. lauten:
„Auf die Erbfolge in meinem gesamten Nachlass sowie für Fragen, die die Rechtswirksamkeit dieses Testaments betreffen, ist deutsches Erbrecht anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, wo zum Zeitpunkt meines Todes mein gewöhnlicher Aufenthaltsort ist.“
Erfolgreiche Errichtung der Rechtswahl
Das vorstehende Beispiel wirft auch die Frage auf, wie und in welcher Form eine eigene Rechtswahl getroffen werden kann. Gemäß der EuErbVO kann die Rechtswahl ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen und in einer gesonderten Erklärung, die vergleichbare formale Anforderungen erfüllt (wie z. B. in einer notariellen Urkunde), festgelegt werden. Ferner kann sie sich auch aus den Bestimmungen (konkludent) in der letztwilligen Verfügung ergeben. Es ist allerdings anzuraten, diese so klar und eindeutig wie möglich zu gestalten, um Unsicherheiten zu vermeiden.
Durch eine erfolgreiche Rechtswahl wird damit das anwendbare Erbstatut für den ganzen Nachlass bestimmt: Eine Zuweisung verschiedener Vermögensgüter zu unterschiedlichen nationalen Erbrechtsvorschriften ist nicht zulässig.
Wirksamkeit der einseitigen Verfügungen von Todes wegen mit EU-Auslandsbezug
Mit „Verfügungen von Todes wegen“ sind nach der EuErbVO Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge gemeint. Vor allem bei letztwilligen Verfügungen mit Auslandsbezug ist es wichtig zu wissen, nach welchen Vorschriften die Gültigkeit solcher Verfügungen beurteilt wird, um eine effektive Nachlassplanung ausführen und auf die gesetzliche Erbfolge wirksam verzichten zu können.
Zunächst muss eine Verfügung von Todes wegen den formalen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Formale Voraussetzungen geben beispielsweise vor, ob ein Testament eigenhändig schriftlich geschrieben oder notariell beurkundet werden muss. Im Anwendungsbereich der EuErbVO ist eine letztwillige Verfügung dann wirksam, wenn sie z. B. den Formvorschriften
- des Ortes entspricht, an dem der Erblasser die Verfügung errichtet hat,
- des Heimatrechts des Erblassers entspricht,
- des Rechts entspricht, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- des Landes entspricht, in dem Immobilien sind, über die letztwillig verfügt wird.
Da die EuErbVO so gestaltet worden ist, dass die formalen Voraussetzungen grundsätzlich zu keinem Hindernis werden sollen, führen die alternativen Möglichkeiten in den meisten Fällen zu einem formwirksamen Testament (Errichtungsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt als Anknüpfungspunkte).
Die materielle Gültigkeit umfasst dagegen z. B. die Testierfähigkeit sowie die Zulässigkeit der Stellvertretung. Durch die Zulässigkeit wird beurteilt, ob der Inhalt den jeweiligen Vorschriften entspricht. Die materielle Wirksamkeit und die Zulässigkeit richten sich nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Errichtung oder nach dem im Testament gewählten Recht der Staatsangehörigkeit.
Beispiel:
Ein Deutscher lebt in Belgien, errichtet aber eine Verfügung von Todes wegen in Frankreich. Nach der EuErbVO genügt es, wenn das Testament entweder den formellen Voraussetzungen des französischen, des deutschen oder des belgischen Rechts entspricht. Materielle Gültigkeit und die Zulässigkeit des Testaments werden nach belgischem oder im Falle der Rechtswahl nach deutschem Recht beurteilt.
Fazit und Ausblick
Wer einen Erbfall mit Auslandsbezügen zu erwarten hat, ist gut beraten, wenn er sich über die möglichen Fallkonstellationen Gedanken macht und rechtzeitig „sein Haus bestellt“. Insbesondere die Rechtswahl soll und kann sicherstellen, dass Vermögen in der Weise auf die Personen übergeht, die der Erblasser sich wünscht.
Bisher haben wir unsere Darstellung auf die Fälle konzentriert, in denen nur eine Person für sich alleine ihr Erbe plant. Komplizierter wird es jedoch bei Verfügungen von Todes wegen mit mehreren Erblassern oder z. B. gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen. Das ist der Fall z. B. bei einem sogenannten Berliner Testament, das nach einem ausländischen Erbrecht gegebenenfalls wegen der Testierfreiheit als unwirksam betrachtet werden könnte. Da solche Testamente häufig bei Ehegatten Relevanz gewinnen, werden wir Sie im dritten Teil unserer Serie zur Nachlassplanung mit Auslandsbezug mehr über die Gestaltungsmöglichkeiten in diesem wichtigen Bereich informieren.