Alle deutschen Immobilienbesitzer müssen bis Oktober 2022 eine elektronische Steuererklärung zur Wertermittlung abgeben.
Finanzminister der Länder Abgabefrist für Grundsteuererklärung wird verlängert
Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wird um drei Monate bis Ende Januar 2023 verlängert.
Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wird um drei Monate bis Ende Januar 2023 verlängert.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die der Grundsteuer zugrunde liegenden Einheitswerte für Grundstücke für verfassungswidrig erklärt, dem Gesetzgeber allerdings eine Übergangsfrist eingeräumt. Eine Grundsteuerreform soll zum 01.01.2025 in Kraft treten. Bis dahin müssen alle Grundstücke in der Bundesrepublik neu bewertet werden und erhalten neue Einheitswerte.
Zu diesem Zweck muss jeder Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich eine elektronische Steuererklärung zur Wertermittlung abgeben. Maßgebend sind dafür die Verhältnisse am 01.01.2022. Die Erklärungsfrist endet bereits zum 31.10.2022! In dieser Erklärung sind insbesondere die folgenden, für die Wertermittlung erforderlichen Angaben vorzunehmen:
- Lage des Grundstücks
- Gebäudeart
- Grundstücksfläche
- Wohnfläche
- Bodenrichtwert
- Baujahr des Gebäudes
Das gilt für alle Bundesländer, die dem sogenannten Bundesmodell folgen. Einige Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen) haben abweichende Regelungen für die Wertermittlung vorgesehen, die einige Angaben entbehrlich machen.
Bitte beachten Sie: Alle Grundstückseigentümer, die vom Finanzamt direkt angeschrieben werden und sich durch bdp in dieser Angelegenheit vertreten lassen möchten, müssen dann konkret auf bdp zugehen und uns die Schreiben der Finanzämter zuleiten, da die normale steuerliche Vollmacht diesen Vorgang in den meisten Kommunen nicht abdeckt.