Wer Überraschungen vermeiden will, sollte für internationale Geschäfte prüfen, welches Recht am besten anzuwenden ist und die Verträge entsprechend verhandeln.
Verträgen kommt im internationalen Geschäftsverkehr eine herausragende Bedeutung zu. Hinter jedem Exportvorgang steht schließlich ein Auftrag – und damit ein Vertrag, sei er mündlich, per E-Mail, per Fax oder feierlich bei einer Zeremonie geschlossen worden. Wir wollen Ihnen mit diesem und weiteren Beiträgen einen Überblick über die Besonderheiten bei der Gestaltung internationaler Verträge verschaffen und Sie auf die „Fußangeln“ aufmerksam machen.
Nachdem wir uns in der letzten Ausgabe mit der Qual der Wahl beim Gerichtsstand befasst haben, steht hier die Wahl des anzuwendenden Rechts im Zentrum.
Sonntag, 28.5.2017, 7:00 h (GMT): Gerichtstermin, Scharia-Gericht, Riad …
So oder ähnlich könnte bei Ihnen ein Kalendereintrag einmal aussehen, wenn Sie als Unternehmer Geschäfte mit Saudi-Arabien machen. Was ist passiert? Wenn Sie unseren Artikel über internationale Gerichtsstände in bdp aktuell 138 gelesen haben, wissen Sie, dass aufgrund der Bestimmungen des internationalen Privatrechts der Gerichtsstand bestimmt wird. Haben Sie z. B. eine Maschine nach Saudi-Arabien geliefert und vereinbart, dass der Erfüllungsort für die Lieferung eben dort liegt, so kann man zu dem Gerichtsstand in der Hauptstadt Riad gelangen.
Doch dann stellt sich noch die Frage: Nach welchem Recht richtet sich der Rechtsstreit – nach deutschem Recht, weil Sie ja die Maschine geliefert haben, oder nach saudi-arabischem Recht, weil dort der Käufer seinen Sitz hat? Und da in Saudi-Arabien das islamische Recht der Scharia auch in Zivilverfahren zur Anwendung gelangt, es Scharia-Gerichte gibt, der Sonntag ein Werktag ist, ist der Kalendereintrag nicht unrealistisch…. Wir wollen Sie schlicht dafür sensibilisieren, wohin die Wege im internationalen Geschäft Sie führen können.
Auch beim anwendbaren Recht besteht die Qual der Wahl
Ebenso wie bei der Frage, wo gegebenenfalls ein Rechtsstreit geführt wird (Gerichtsstand), stellt sich bei Vertragsverhandlungen (und erst recht im Streitfall) die Frage, welches Recht auf den Sachverhalt anwendbar ist. Grundsätzlich besteht unter Kaufleuten die Möglichkeit, sich darauf zu einigen, welches nationale Recht oder Teile davon gelten. Wer keine Regelung darüber trifft, läuft Gefahr, im Konfliktfall mit unvorhergesehenen Ansprüchen konfrontiert zu werden oder aber z. B. feststellen zu müssen, dass getroffene Regelungen vor dem Hintergrund einer fremden Rechtsordnung unwirksam sind.
Daher sollte man bei Vertragsverhandlungen mit ausländischen Vertragspartnern immer darauf achten, ob es eine (eindeutige) Regelung des anwendbaren Rechts gibt. Fehlen Regelungen über das anwendbare Recht, sollte man prüfen, welches Recht nach den Bestimmungen des internationalen Privatrechts anwendbar ist. Es kann dabei durchaus sinnvoll sein, gegenüber seinem Verhandlungspartner die Frage nach dem anwendbaren Recht überhaupt nicht zu thematisieren: Ergibt die Prüfung, dass ohne ausdrückliche Wahl des Rechts z. B. das Recht Deutschlands anwendbar ist, so hat man als deutsches Unternehmen in der Regel keine Veranlassung, dieses Recht in Verhandlungen zur Disposition zu stellen.
Meist ist es jedoch sinnvoll, dass beide Parteien sich darüber im Klaren sind, welches Recht zur Anwendung gelangt. Dann gibt es später keine bösen Überraschungen, und keine Partei kann sich auf eine etwaige Unkenntnis über die Situation berufen. Dabei können die Parteien entweder das Recht einer der Vertragsparteien wählen oder aber ein fremdes Recht anwenden; auch hier ist wieder das Schweizer Recht sehr beliebt.
Wenn man den Vertrag darauf überprüft, welches Recht zur Anwendung gelangt, sollte man unbedingt mit prüfen, welcher Gerichtsstand gilt. Denn im Streitfall stellt sich zuerst die Frage, welches Gericht darüber zu entscheiden hat. Dies prüft dann, welches Recht es anzuwenden hat. Daher entfaltet der Gerichtsstand schon eine Indizwirkung für das anwendbare Recht – und die Richter, die über Ihr Recht entscheiden.
„Bitte nur einen kurzen Vertrag!“
Wie oft hören wir das von unseren Mandanten, teilweise mit Vorgaben zur Seitenzahl: „Bitte nicht mehr als fünf Seiten, das liest doch sonst keiner mehr!“ Ich bin auch ein Freund von Kurzgeschichten, aber bitte nur, wenn sie auf dem Nachttisch liegen.
Insbesondere bei Verträgen im internationalen Umfeld ist es wichtig, dass die Parteien sich dessen bewusst sind, was sie eigentlich vereinbaren. Im Vergleich zu Verträgen z. B. aus dem angloamerikanischen Bereich sind deutsche Verträge über denselben Regelungsgegenstand ohnehin oft kürzer. Warum? Weil wir in Deutschland deutlich mehr Gesetze haben, die „einspringen“, wenn im Vertrag etwas nicht geregelt ist. In anderen Rechtskulturen fehlen diese „Lückenfüller“, sodass man am liebsten alles bis ins Detail regelt. Das macht gerade im internationalen Umfeld Sinn, um bei beiden Seiten das gleiche Verständnis für den Inhalt des Vertrages zu schaffen. Wenn die Parteien aus verschiedenen Rechtskreisen kommen, bestehen oft unterschiedliche Vorstellungen über gleiche Begriffe: Was ein „Schaden“ im Zusammenhang mit einer verspäteten Lieferung ist, wird schon im innerdeutschen Bereich oft streitig; dies gilt im internationalen Streit umso mehr. Umfangreiche Verträge sollen also Rechtssicherheit schaffen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Sprache, in der Verträge verhandelt und geschrieben werden. Wenn Sie die Begabung haben, im Urlaub mit „Händen und Füßen“ den Alltag zu meistern, werden Sie auch erfolgreich Geschäfte mit ausländischen Vertragspartnern verhandeln können. Bei der Gestaltung von Verträgen reicht das aber nicht mehr. Verträge werden oft auf Englisch verhandelt und verfasst; Verhandlungen mit Ländern wie China, in denen Englisch noch nicht so verbreitet ist, verlaufen meist unter Einbindung von Übersetzern oder – wie bei bdp – von Fachleuten, die die Sprache beherrschen. Dann werden Verträge meist in zwei Sprachen verfasst; in dem Fall sollte man sich darauf einigen, welche Sprache bei der Auslegung den Vorrang hat.
Die „hidden champions“ des (inter-) nationalen Rechts
Wenn Sie sich Gedanken über Gerichtsstand und Rechtswahl gemacht haben, haben Sie aufgrund Ihrer Erfahrung auch ein Gefühl für das „anwendbare Recht“, z. B. Handelsrecht oder Erfahrung mit Gerichtsverfahren. Aber haben Sie auch an die Regelungen gedacht, die Sie entweder durch Verträge nicht beeinflussen können bzw. die anwendbar sind, ohne dass Sie sich darüber Gedanken gemacht haben?
Zur ersten Kategorie gehören z. B. Formvorschriften nach deutschem Recht. Wenn Sie ein deutsches Grundstück oder einen Geschäftsanteil einer deutschen GmbH an einen ausländischen Käufer verkaufen, sind die Verträge nach deutschem Recht zu beurkunden – auch wenn Sie z. B. die Anwendung spanischen Rechts vereinbart haben. Daher ist immer zu bedenken, dass man durch eine Rechtswahl nicht alle Gesetze einfach „abwählen“ kann.
Zwingendes Recht kann man nicht beseitigen
Zur zweiten Kategorie gehört die zunehmende Zahl internationaler Bestimmungen, die das internationale Wirtschaftsrecht regeln. Weit verbreitet und bekannt sind die Incoterms beim Handelskauf, die z. B. Regelungen über Gefahrübergang, Transport, Versicherung und Verzollung enthalten. Weniger bekannt ist das Internationale Übereinkommen über den Warenkauf (UN-Kaufrecht), obwohl es schon seit 1991 auch für Deutschland gilt. Der Verkauf von z. B. Ersatzteilen durch einen deutschen Händler ins Ausland unterliegt automatisch diesem Übereinkommen, sofern die Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Warum ein solcher Ausschluss aber gar nicht so sinnvoll ist, erklären wir in einem späteren Beitrag für bdp aktuell.
Pragmatische Faustregel: Burger it!
Machen Sie es wie wir, wenn Sie einen Vertrag mit internationalem Bezug in die Hände bekommen – sehen Sie sich die „Oberseite“ und die „Unterseite“ an:
Auf der ersten Seite („Oberseite“) finden Sie die Vertragsparteien, und Sie sehen sofort, ob Ihr Vertrag einen internationalen Bezug hat. Dabei sollten Sie sich gleich Gedanken darüber machen, wer eigentlich Ihr Vertragspartner ist; sonst geht es Ihnen am Ende eventuell so wie der Rheinland-Pfälzischen Landesregierung beim Verkauf des Flughafens Hahn.
Und am Ende („Unterseite“) ist geregelt, welches Recht anwendbar und wo der Gerichtsstand ist. Wenn Sie das wissen, wissen Sie auch, ob sich dazwischen Texas Sauce oder French Dressing befindet. Und wir unterstützen Sie dabei, die richtige Geschmacksrichtung zu finden!