Das Geldwäschegesetz ist ein wichtiges Thema, von dem viele Betroffene keine Kenntnis haben oder keine Kenntnis nehmen. Ob das auch für Sie zutrifft, erläutern wir in unserer mehrteiligen Artikelreihe.

Das Geldwäschegesetz richtet sich an Vielzahl von Akteuren im Geschäftsleben. Die damit einhergehenden Auswirkungen sind aber oftmals unbekannt. Ob das Geldwäschegesetz auch Sie zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen verpflichtet und welche Aspekte das sind, erfahren sie in unserer mehrteiligen Artikelreihe.

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft und die Integrität des Finanzsystems dar. Das gesamte Geldwäschevolumen in der Bundesrepublik Deutschland dürfte sich in der Größenordnung von ungefähr 100 Milliarden Euro bewegen. Hierzulande wurde das Geldwäschegesetz (kurz: „GwG“) eingeführt, um kriminelle finanzielle Aktivitäten zu bekämpfen, illegale geldwerte Gewinne aufzudecken und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. 

Seitdem wurde das Gesetz fortlaufend aktualisiert und dabei auch an die Anforderungskataloge der Europäischen Union angepasst. Daher ist es überaus wichtig, dass die Adressaten des Geldwäschegesetzes, die gesetzlichen Veränderungen im Blick haben und entsprechend umsetzen, um im Falle einer Kontrolle durch die zuständigen Behörden, optimal vorbereitet zu sein. Aus unserer Erfahrung fällt dies Mandanten oftmals schwer, weshalb wir Sie gerne über die aktuelle Rechtslage informieren.

Was ist Geldwäsche?

Definition und Ziel von Geldwäsche

Geldwäsche bezeichnet einen Prozess, bei dem illegale Vermögenswerte – beispielsweise aus kriminellen Aktivitäten wie Drogen-, Menschenhandel und Betrug – in den legalen Finanzkreislauf eingeschleust werden. Das Hauptziel der Geldwäsche ist es, die wahre Herkunft des Geldes zu verschleiern, sodass es wie legitimes Einkommen erscheint und als solches genutzt werden kann. Die illegal erlangten Vermögenswerte sollen so dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden.

Geldwäsche in der Praxis

Das Bundeskriminalamt teilt den Geldwäscheprozess in drei Phasen ein:

Die erste Phase wird als Platzierungsphase bezeichnet. Dabei werden illegale Gelder in das Finanzsystem eingeführt. Dies geschieht oft durch den Kauf von Wertgegenständen oder die Einzahlung größerer Summen an Bargeld auf Bankkonten von Kreditinstituten. Das Risiko, während dieses Teils des Prozesses entdeckt zu werden, ist besonders hoch. 

Die zweite Phase stellt die sogenannte Verschleierungsphase dar. Ziel ist es, die illegal erworbenen Gelder von ihrer Quelle zu trennen, dadurch die Herkunft zu verschleiern und letztlich eine Verbindung zu der kriminellen Tat, aus der das Geld stammt, abzubrechen. Dabei helfen rechtliche Schlupflöcher, damit das Geld fortwährend in Bewegung bleibt und der Vorgang nicht entdeckt wird.

Bei der dritten und letzten Phase handelt es sich um die Integrationsphase. Das Geld gelangt aus einer vermeintlich legalen Quelle an den Straftäter zurück. Dieses „gewaschene“ Geld wird in die legale Wirtschaft zurückgeführt und kann nun verwendet werden, ohne Verdacht zu erregen. Die Reinvestition erfolgt beispielsweise durch den Erwerb von Luxusgütern, Immobilien und Firmenanteilen.

Bedeutung und Auswirkungen

Geldwäsche schadet nicht nur der Wirtschaft und dem Finanzsystem des jeweiligen Landes, sondern auch der gesamten Gesellschaft. Sie destabilisiert die Märkte, fördert kriminelle Aktivitäten und führt zu unfairem Wettbewerb. Unternehmen, auch wenn sie unbewusst in Geldwäscheaktivitäten verwickelt werden, können rechtliche Konsequenzen und schwere Reputationsschäden erleiden. Vor diesem Hintergrund ist es unabdingbar, die gesetzlichen Vorgaben zu kennen, umzusetzen und wachsam zu sein, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Welche Unternehmen sind von Geldwäsche betroffen?

Das Geldwäschegesetz verpflichtet verschiedene Berufsgruppen zur Einhaltung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass verschiedene Berufsgruppen einem besonders hohen Risiko ausgesetzt sind, dass Kunden die Geschäftsbeziehung für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbrauchen. Deshalb unterliegen sie speziellen Pflichten zur Vermeidung von Geldwäsche. Diese Berufsgruppen werden im GwG als „Verpflichtete“ bezeichnet und in § 2 GwG abschließend aufgezählt. Hierzu gehören:

  • Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute
    Dazu zählen Sparkassen, Genossenschaftsbanken und Privatbanken, die Finanzdienstleistungen anbieten und über ein breites Spektrum an Geldtransfers und Investitionen verfügen.
  • Agenten für Zahlungsdienste und E-Geld, selbständige Gewerbetreibende im Bereich Zahlungsdienste/E-Geld
  • Finanzunternehmen
  • Versicherungsunternehmen: Lebensversicherungen und andere Versicherungsprodukte können zur Verschleierung illegaler Mittel genutzt werden, da hohe Summen in sie investiert werden können.
  • Versicherungsvermittler, Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare
    Da diese Berufsgruppen oft an Immobilientransaktionen, Unternehmensgründungen und anderen finanziellen Transaktionen beteiligt sind, spielen sie eine wichtige Rolle im Rahmen von Geldwäschebekämpfungsmaßnahmen.
  • Rechtsbeistände
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
    Diese Berufsgruppen sind aufgrund ihres tiefen Verständnisses von Finanzstrukturen potenzielle Ziele für Geldwäsche.
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhänder
  • Immobilienmakler
    Immobilien sind eine häufig genutzte Methode, um illegales Geld zu waschen. Durch den Kauf und Verkauf von Immobilien können erhebliche Summen in den legalen Finanzkreislauf eingeschleust werden.
  • Veranstalter und Vermittler von Glückspielen
    Aufgrund der hohen Bargeldtransaktionen und dem häufigen Austausch von Währungen sind Casinos anfällig für Geldwäsche. Hier kann illegal erworbenes Bargeld leicht in Spielchips umgewandelt und nach einem Spiel wieder in legales Geld umgetauscht werden. 
  • Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter
    Händler, die mit hochwertigen Gegenständen handeln wie etwa Autos, Yachten, Edelmetallen, Schmuck und Uhren, können in Geldwäscheprozesse involviert sein, da teure Gegenstände oft als Möglichkeit genutzt werden, illegale Einnahmen zu verschleiern. Ferner werden Kunstwerke und Antiquitäten deshalb häufig als Instrumente zur Geldwäsche genutzt, da die jeweilige Wertsteigerung nur schwer nachvollziehbar ist.

Nicht nur Großunternehmen oder spezielle Branchen können Ziel von Geldwäscheaktivitäten werden. Auch kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sind betroffen, vor allem, wenn sie in Bereichen wie dem Handel mit Luxusgütern, Immobilien oder Finanzdienstleistungen tätig sind. Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sollten sich bewusst sein, dass auch kleinere Transaktionen oder nicht besonders bedeutsame geschäftliche Verbindungen, Risiken im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bergen können.

Zusammenfassung

Das Geldwäschegesetz gilt für alle oben genannten Verpflichteten. Das bedeutet, dass alle Unternehmen und Personen, die in einem Bereich tätig sind, der von dem Gesetzgeber als anfällig für Geldwäsche eingestuft wird, das Gesetz einhalten müssen. Jeder Verpflichtete ist dazu angehalten, die vom Gesetzgeber vorgegebenen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ergreifen. 

Gerne unterstützen wir Sie dabei, Verfahren zu entwickeln, um verdächtige Geschäftsbeziehungen frühzeitig zu identifizieren und dadurch einen wichtigen Beitrag im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu leisten. Wie dieses Verfahren ausgestaltet ist und welche Aspekte Sie beachten sollten, erfahren Sie in der kommenden Ausgabe von bdp aktuell.