Die Konturen des Rettungsschirms werden etwas klarer. Aber die Härtefallregelung für kleine und mittlere Unternehmen in der Energiekrise bleibt weiter im Dunkeln.
Bereits Ende September war es, als Bundeskanzler Olaf Scholz das „Doppel-Wumms“ getaufte 200-Milliarden-Rettungspaket zur Abmilderung der Folgen der aktuellen Krise für Verbraucher und Unternehmen vorstellte. Lange Zeit war lediglich klar, dass sich viele auf dieses „Überraschungspaket“ (NRW-Ministerpräsident Hendrik Wüst) freuten, aber lange nicht klar war, was denn darin enthalten sein würde.
Nach der Ministerpräsidentenkonferenz von Anfang November wurden die Konturen des Rettungsschirms zwar etwas klarer. Aber die Härtefallregelung für kleine und mittlere Unternehmen in der Energiekrise bleibt weiter im Dunkeln.
Bestandteile des Rettungsschirms sind:
-
Strompreisbremse,
- Gaspreisbremse,
- Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)
- Senkung der Umsatzsteuer für Gas und Fernwärme.
Das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) und das angekündigte KMU-Programm gehen in diesen Maßnahmen auf. Wirklich konkret war lange nur die Umsatzsteuersenkung von 19 % auf 7 % für Gas.
Verständigt hat sich die Ministerpräsidentenkonferenz nun auf die Gas- und Strompreisbremse. Bei den Gaspreisen soll die Deckelung bei zwölf Cent pro Kilowattstunde liegen, beim Strompreis bei 40 Cent. Dies werde jetzt zusammen mit anderen Regelungen umgesetzt wie eine Abschöpfung von sogenannten Zufallsgewinnen bei Stromproduzenten. Über die Gas- und Strompreisbremse werde das Bundeskabinett am 18. November entscheiden. Die Bundesregierung prüft nach Intervention der Länderchefs bei der Gaspreisbremse zudem eine Rückwirkung der ab 01. März geplanten Maßnahme zum 01. Februar. Die Länder wollten einen Start bereits am 01. Januar.
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Krisenmanagement Wir machen Ihr Unternehmen sturmfest
Die aktuellen internationalen Krisenzustände machen vor der Wirtschaft keinen Halt. Es sind harte Zeiten für Unternehmen und Unternehmer:innen.
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Offen bleibt zunächst eine Härtefallregelung für kleine und mittlere Unternehmen in der Energiekrise. Wie es hieß, sollen die Wirtschaftsminister bis zum 01. Dezember 2022 eine Vereinbarung erarbeiten.
Parallel soll die Insolvenzordnung geändert werden. Dies betrifft ausschließlich den Antragsgrund Überschuldung. Bestehende Zahlungsunfähigkeit führt unverändert zur Insolvenzantragspflicht von Kapitalgesellschaften. Die Änderung der Insolvenzordnung bezüglich der Überschuldung betrifft den Prognosezeitraum (Verkürzung von zwölf auf vier Monate) sowie die Höchstfrist für die Antragstellung (Ausweitung von sechs auf acht Wochen). Dies soll bis 31.12.2023 gelten.
Von den Änderungen können jedoch nur Unternehmen profitieren, bei denen der für eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung maßgebliche Zeitpunkt noch nicht verstrichen ist. Hier ist die Geschäftsführung in der Pflicht zu prüfen, ob diese Frist ggf. überschritten ist.
Wir empfehlen, sich dies von einem fachkundigen Berater bestätigen zu lassen.
An dieser Stelle möchten wir auch noch einmal auf eine bereits geltende Änderung der Insolvenzordnung hinweisen: Der Prognosezeitraum für eine drohende Zahlungsunfähigkeit beträgt 24 Monate. Das Management muss ein geeignetes Frühwarnsystem installieren, da das Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit die Entscheidungsspielräume einschränkt. Hier bestehen Haftungsrisiken für das Management.
Interessant dürfte vor allem die Reaktivierung des WSF Wirtschaftsstabilisierungsfonds sein. Hier hat bdp bereits in der Coronapandemie profunde Kenntnisse gezeigt sowie Kontakte geknüpft und konnte erfolgreich Mittel für einen Mandanten einwerben.
Die aktuell große Planungsunsicherheit zwingt zu einer ständigen und intensiven Befassung mit diesem Thema.
Bitte sprechen Sie uns an.