Häufig fehlen gerade in kleinen und mittleren Unternehmen geeignete Instrumente bzw. auch die Manpower, um den vielen Vorschriften für Krisenunternehmen nachzukommen. Hier kann bdp helfen.
Die Verantwortlichkeiten von Geschäftsführern einer GmbH, UG sowie GmbH & Co. KG sind in verschiedenen Gesetzen formuliert. Das betrifft auch das Handeln der Geschäftsführer in der Krise.
Das GmbH-Gesetz regelt in § 43 allgemein die Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft. Im Handelsgesetzbuch finden sich diverse Straf- und Bußgeldvorschriften hinsichtlich der Bilanzierung. In der Insolvenzordnung findet sich in § 15a (4) eine Strafvorschrift und in § 15b eine Vorschrift zur Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft bei verspäteter oder unterlassener Antragstellung.
In § 18 (2) Insolvenzordnung findet sich der Hinweis auf den Prognosezeitraum von 24 Monaten für das Erkennen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit und damit für die Krisenfrüherkennung. Die Pflicht der Geschäftsführer zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement findet sich dagegen in § 1 des StaRUG.
Haben Sie all diese Vorschriften für Krisenunternehmen „auf dem Schirm“?
Die aktuellen Entwicklungen, insbesondere steigende Preise und ein wieder ansteigendes Zinsniveau, wirken sich auf die wirtschaftliche Situation vieler Unternehmen negativ aus. Das erfordert dann neben dem Tagesgeschäft eine besondere Aufmerksamkeit auf die Entwicklung der Liquiditätslage der kommenden 24 Monate.
Häufig fehlen gerade in kleinen und mittleren Unternehmen geeignete Instrumente bzw. auch die Manpower, um der Pflicht zur Krisenfrüherkennung nachzukommen. bdp kann Sie hierbei auf verschiedene Weise unterstützen:
- Einrichten einer integrierten Planung (GuV, Liquidität, Bilanz)
- Laufende Fortschreibung der integrierten Planung auf Basis der jeweiligen Istzahlen als 24-Monate-Forecast und damit als Krisenfrüherkennungssystem
- Ableitung von Handlungsoptionen und Festlegung von Maßnahmen im Sinne eines Krisenmanagements
Aber auch in einer bereits fortgeschrittenen Krise können wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen, z. B. durch die Erstellung von Fortführungsprognosen, Sanierungskonzepten oder auch mit der Prüfung auf das Vorliegen von Insolvenzantragsgründen.
Eine frühzeitige Befassung mit diesen Fragen kann zum einen das Haftungsrisiko von Geschäftsführern deutlich reduzieren und zum anderen auch Wege aus der Krise eröffnen.