Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht soll bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden, um die Folgen der Pandemie für die Wirtschaft abzufedern.
Die zunächst bis zum 30. September 2020 geltende coronabedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die nachweislich durch die Coronavirus-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, ist für den Tatbestand der Überschuldung über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. Dezember 2020 verlängert worden. Diese Verlängerung soll nur für Unternehmen gelten, die infolge der Coronavirus-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein.
Ist ein Unternehmen gemäß der geltenden BGH-Definition hingegen bereits im September 2020 zahlungsunfähig, begann bereits im September 2020 die sogenannte Dreiwochenfrist. Im schlimmsten Fall ist daher am 1. Oktober 2020 ein Insolvenzantrag zu stellen. Es ist daher dringend anzuraten, dass die betroffenen Unternehmen eine detaillierte Dokumentation ihrer Liquiditätslage in Form eines aktualisierten wochenweisen Liquiditätsplanes und eines Liquiditätsstatus erstellen.
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