Wie Sie sich auch bei Insolvenz vor dem Verlust betriebsnotwendiger Lizenzen und Schutzrechte schützen können
Lizenzen für gewerbliche Schutzrechte finden sich in allen Bereichen des unternehmerischen Daseins, in der Verwaltung, in der Produktion, im Vertrieb, sodass nahezu jedes Unternehmen in gewisser Abhängigkeit von Lizenzen für gewerbliche Schutzrechte steht. Muss der Lizenzgeber Insolvenz anmelden, so ist die oft unerlässliche Lizenz in Gefahr.
Der Lizenzvertrag unterfällt als gegenseitiger Vertrag den §§ 103 ff. InsO, sodass der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung ablehnen kann mit der Folge, dass Erfüllungsansprüche aus dem Vertrag nicht mehr durchgesetzt werden können. Möglich sind zwar noch Schadenersatzansprüche, die weitere Nutzung der Lizenz ist dann jedoch ausgeschlossen.
Regelmäßig ist der Lizenznehmer in der ungünstigeren Position, da er keine langwierigen Prozesse führen kann und will, sondern schnell eine verlässliche Lösung braucht, um den eigenen Betrieb aufrechtzuerhalten.
Eine vertragliche Absicherung dieses Risikos ist aber vor allem wegen des weitreichenden gesetzlichen Umgehungsverbotes, mit dem die Aushöhlung insolvenzrechtlicher Regelungen vermieden werden soll, schwierig.
Dennoch gibt es Möglichkeiten, den Lizenznehmer abzusichern.
Der BGH hat im Jahr 2005 die Abtretung eines geistigen Eigentumsrechtes als insolvenzfest abgesegnet (BGH Az.: IX ZR 162/04). In diesem Fall hatte der Lizenzgeber bereits bei Abschluss des Vertrages das Schutzrecht an den Lizenznehmer für den Fall abgetreten, dass dem Lizenznehmer die Fortführung des Vertrages nicht weiter zuzumuten ist. Dabei betonten die Parteien, dass sie nicht den Fall der Insolvenz bei Vertragsabschluss im Blick gehabt hätten. Auf die bei Vertragsabschluss vereinbarte Klausel berief sich der Lizenznehmer dann, als der Insolvenzverwalter der Lizenzgeberin den Vertrag nicht fortführen wollte.
Eine solche Klausel kommt aber nur dann zum Tragen, wenn sie gerade nicht mit Blick auf das Insolvenzrecht geschlossen wird, da anderenfalls regelmäßig eine unzulässige Umgehung vorliegen wird. Eine solche Abrede wird aber seitdem fast ausschließlich unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten diskutiert, sodass das gesetzliche Umgehungsverbot nicht weit ist.
Eine andere Möglichkeit der Absicherung bietet die „Verdinglichung“ des lizenzierten Schutzrechtes. Der Lizenzvertrag selbst ist schuldrechtlicher Natur, der durch dingliche Absicherung in eine fast eigentumsähnliche Position überführt werden soll. Zu nennen ist hier an erster Stelle der Sicherungsnießbrauch an dem Schutzrecht, der dem Nutzenden neben den vertraglichen Rechten, die in Gefahr sind, auch noch eine eigentumsähnliche Rechtsposition verschafft.
In eine ähnliche Richtung zielen solche Sicherungsabreden wie die Verpfändung oder Sicherungsabtretung des Schutzrechtes. Des Weiteren kommen Treuhandgestaltungen in Betracht.
Ganz wesentlich für alle Gestaltungen ist aber, was als Sicherungsfall vereinbart wird, um die Vereinbarung rechtssicher und vor allem insolvenzfest zu gestalten.
Unternehmen sollten sich also frühzeitig der für ihr Unternehmen wesentlichen Lizenzen bewusst werden und möglichen Risiken mit einer insolvenzrechtlich belastbaren Regelung begegnen. Welche Gestaltungen dabei für Ihr Unternehmen in Betracht kommen – dabei beraten wir Sie gerne!