GmbH-Geschäftsführer sollten sich frühzeitig mit der Frage befassen, ob sie für ihr Unternehmen eventuell eine handelsrechtliche Fortführungsprognose benötigen und ob sie diese auch selbst erstellen können.
Die Geschäftsführung hat bei der Aufstellung des Jahresabschlusses nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB einzuschätzen, ob bei der Bewertung weiterhin von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen werden kann (gesetzliche Regelvermutung). Liegen Anhaltspunkte für Risiken vor, die den Fortbestand gefährden, hat die Geschäftsführung eingehende Untersuchungen zur Unternehmensfortführung (Fortführungsprognose) anzustellen. Die Erstellung einer solchen Fortführungsprognose ist damit originäre Aufgabe der Geschäftsführung – jedoch ist dies vielfältig nicht bekannt.
Mit der jüngeren Rechtsprechung haben sich aber auch die Haftungsrisiken für den Jahresabschluss erstellende Steuerberater erhöht (vgl. bdp aktuell 131, Sommer 2016). Insbesondere ist die Erstellung von Jahresabschlüssen für Unternehmen mit negativem Eigenkapital oder einer anhaltenden Verlustsituation betroffen. Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH oder GmbH & Co. KG beauftragte Steuerberater ist nämlich verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können.
Geschäftsführung muss Fortführung der Unternehmenstätigkeit beurteilen
Um dieser Verpflichtung zu entsprechen, wird der Steuerberater von der Geschäftsführung des betroffenen Unternehmens eine handelsrechtliche Fortführungsprognose einfordern.
Wann könnten Risiken für die Fortführung eingetreten sein?
Anhaltspunkte für Risiken sind u.a.:
- der Verbrauch von 50 % des Stammkapitals, der den Geschäftsführer zur Information der Gesellschafter verpflichtet, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung gem. § 49 Abs. 3 GmbHG einzuberufen,
- der vollständige Verbrauch des Stammkapitals, der den Geschäftsführer zur Überprüfung des Tatbestands einer insolvenzrechtlichen Überschuldung gem. § 19 Abs. 2 InsO verpflichtet,
- Zahlungsschwierigkeiten, häufige Mahnungen, abnehmende liquide Mittel oder
- auslaufende Verträge (insbesondere Kreditverträge).
Diese eingehenden Untersuchungen umfassen in jedem Fall auch eine integrierte Unternehmensplanung mindestens für einen 12-Monatszeitraum ab Abschlussstichtag.
Welcher Geschäftsführer kann eine Fortführungsprognose erstellen?
Nicht selten verfügt aber die Geschäftsführung weder über ausreichende zeitliche Kapazitäten noch über umfassende rechtliche Kenntnisse (z. B. Insolvenzrecht), um diese Verpflichtungen zu erfüllen. Hier empfiehlt es sich, fachkundige Berater hinzuzuziehen. bdp verfügt über entsprechendes Know-how und (Planungs-)Tools.
Welche Unterstützung bietet bdp bei der Fortführungsprognose?
Wir unterstützen Sie bei der Erstellung der handelsrechtlichen Fortführungsprognose für Ihren Steuerberater:
- Bewertung der Risiken für den Fortbestand des Unternehmens,
- ggf. Entwicklung von betriebswirtschaftlichen bzw. organisatorischen Maßnahmen oder sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen,
- Aufstellung einer Ergebnis-, Liquiditäts- und Bilanzplanung als Grundlage für die Fortführungsprognose und
- Formulierung der zusammenfassenden Darstellung der eingehenden Untersuchungen bzw. Ergebnisse.
Dabei dient die Fortführungsprognose nicht nur der Haftungsvermeidung Ihres Steuerberaters, sondern stellt für die Geschäftsführung ebenfalls eine wichtige Dokumentation dar, dass die gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten wurden. Und damit vermindert sich auch die mögliche Haftung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft.
Fazit
Wir empfehlen, sich mit diesem Thema bereits im Vorfeld der Erstellung des Jahresabschlusses zu befassen und nicht erst, wenn Ihr Steuerberater Sie kurz vor der Fertigstellung darauf anspricht.
Kommen Sie bitte auf uns zu. In einem unverbindlichen Gespräch untersuchen wir mit Ihnen gemeinsam, ob eine handelsrechtliche Fortführungsprognose erforderlich erscheint.