Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz birgt erhebliche Risiken für Unternehmer, die Steueranmeldungen korrigieren müssen.
Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hat schon 2011 die Regelungen für die strafbefreiende Selbstanzeige deutlich verschärft, und zwar vor allem deshalb, weil seither strafbefreiende Teilselbstanzeigen nicht mehr möglich sind. Nur noch Steuersünder, die komplett reinen Tisch machen, können die Strafbefreiung erlangen (mehr dazu von bdp-Partner Dr. Michael Bormann). In der öffentlichen Wahrnehmung wird dieses Problem vor allem im Zusammenhang mit einzelnen Privatpersonen gesehen. Prominentestes Beispiel ist natürlich Uli Hoeneß. Der Wegfall einer wirksamen Teilselbstanzeige hat aber auch gravierende Folgen für Unternehmen.
Bereits im Mai 2012 haben die großen Wirtschaftsverbände (DIHK, BDI, ZDH, BDA u.a.) in einer „Stellungnahme zum Thema Selbstanzeige insbesondere in den Bereichen Umsatzsteuer und Lohnsteuer“ an das Finanzministerium vor „gravierenden Auswirkungen für die Unternehmenspraxis“ gewarnt:
„Angesichts der Komplexität von Steuererklärungen im Unternehmensbereich sowie der ständigen und kurzfristigen Rechtsänderungen lassen sich nachträgliche Korrekturen von Steuererklärungen- und Steueranmeldungen nie gänzlich vermeiden. Infolge der Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige werden die Möglichkeiten, Steuererklärungen - insbesondere in den Bereichen der Umsatzsteuer und Lohnsteuer - sanktionsfrei zu korrigieren, unverhältnismäßig erschwert.“
Unvermeidliche Fehler
Fehler im Rechnungswesen und bei Steuererklärungen lassen sich nie völlig vermeiden. Nach § 153 der Abgabenordnung sind Unternehmer verpflichtet, fehlerhafte Steuererklärungen zu korrigieren. Konnte eine nachträgliche Korrektur bis zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet werden, so machen sich Unternehmer nun prinzipiell strafbar, wenn diese Korrektur nicht vollständig ist.
Auch die Situation, dass eine Fristüberschreitung zu einer „Steuerhinterziehung auf Zeit“ führt, hat zur Folge, dass die dann verspätet eingereichte Steuererklärung absolut korrekt sein muss: Sie wirkt praktisch wie eine Selbstanzeige, die aber vollständig zu sein hat oder ansonsten im Sinne der Strafbefreiung unwirksam ist.
Gesetzliche Klarstellung nötig
Im Mai 2012 haben die Wirtschaftsverbände deshalb geklagt, dass der Gesetzgeber „unbewusst neue Rechtsunsicherheiten und hohe steuerstrafrechtliche Risiken geschaffen“ habe: Diese gelte es, mit einer gesetzlichen Klarstellung in der Abgabenordnung für Finanzverwaltung wie Unternehmen - zumindest aber einer eindeutigen Verwaltungsanweisung - zu beseitigen.
Zwar wurden mittlerweile die „Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren“ geändert. Seit 2013 sollen Finanzbeamten bei „kurzfristigen Terminüberschreitungen und geringfügigen Abweichungen“ die Gesetzeslage einfach nicht beachten und die eigentlich fällige Meldung an die Straf- und Bußgeldstelle (StraBu) unterlassen. Dies ist aber nur eine Verwaltungsanweisung und keine gesetzliche Klarstellung.
Betriebsprüfer machen Druck
In einem aktuellen „Brandbrief“ an das BMF, über den die Berliner Zeitung berichtete, beschweren sich die Wirtschaftsverbände nun, dass entgegen der zitierten Anweisung Finanzbeamte bei Betriebsprüfungen vermehrt doch mit Anzeigen drohen: „Vor diesem Hintergrund halten wir eine Reform der strafbefreienden Selbstanzeige (…) für dringend erforderlich.“
Offenbar gibt es nun etwas Hoffnung, denn es sieht so aus, als ob die geplante Reform zwar mit der Fristverlängerung eine Verschärfung bringt, die aber mit einer Klarstellung für Unternehmer einhergehen könnte. Die entsprechende Arbeitsgruppe der Finanzminister hält den jetzigen gesetzlichen Rahmen jedenfalls für „nicht zufriedenstellend“. Im ersten Quartal 2014 soll weiterberaten werden. Ob hier die erforderliche Klarstellung kommt, ist also noch völlig offen.
Was unter diesen Rahmenbedingen jetzt zu beachten ist, haben wir mit bdp-Partner Christian Schütze besprochen:
_____Reicht denn die bestehende Anweisung in den „Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren“ nicht aus?
Dies ist nur eine Verwaltungsvorschrift. Gerichte sind an diese Vorschrift aber nicht gebunden. Und auch Beamte halten sich manchmal nicht an die Selbstbindung der Verwaltung. Insofern kann Rechtssicherheit nur ein Gesetz bringen.
____Ist man in Gefahr, wenn man seine Steueranmeldung nicht rechtzeitig machen kann? Natürlich muss auch bei einer Steuerverkürzung auf Zeit für eine Steuerhinterziehung noch der Vorsatz dazukommen. Sollte eine verspätete Umsatzsteuer-Voranmeldung wirklich als Selbstanzeige gewertet werden, besteht tatsächlich eine gewisse Sperrwirkung für Korrekturen bei der Umsatzsteuer für frühere Zeiträume. Bei einer Selbstanzeige müssen ja für die jeweilige Steuerart (hier Umsatzsteuer) alle offenen Zeiträume, soweit etwas zu korrigieren ist, berichtigt werden. Wenn sich später herausstellt, dass für irgendeinen Zeitraum nicht alles erklärt wurde, ist auch die verspätete Abgabe evtl. eine Steuerhinterziehung.
____Und was soll man dann tun?
Sollte man die Frist zur Abgabe der Anmeldungen nicht einhalten können, ist zu empfehlen, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Dieser wird zwar in den meisten Fällen abgelehnt werden, aber man begeht dann wenigstens keine Steuerhinterziehung.
Der Sprecher des BMF am 03. Januar 2014 zur Frage nach verschärften Regeln für die Selbstanzeige bei Steuervergehen:
„Die Regeln zur strafbefreienden Selbstanzeige werden derzeit von Bund und Ländern gemeinsam überprüft. Eine Facharbeitsgruppe aus Beamten der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern hat im Herbst 2013 im Auftrag der FMK den Entwurf eines Berichts zur Evaluierung der Selbstanzeige erarbeitet. Dieser wird im ersten Quartal 2014 von den Staatssekretären erörtert und anschließend der Finanzministerkonferenz vorgelegt werden. In dem Bericht wird auch die Möglichkeit erörtert, die Berichtigungspflicht bei Selbstanzeigen auf zehn Jahre auszudehnen.“