Die Arbeitsstättenverordnung, die letztes Jahr nach massiver Kritik noch ausgesetzt wurde, kommt nun in revidierter Form.
Im vergangenen Jahr war die Arbeitsstättenverordnung aufgrund des Widerstands der Arbeitgeberverbände zunächst ausgesetzt worden. Jetzt kommt sie doch, und zwar in einer revidierten Form. Was ist nun zu erwarten?
Die Arbeitsstättenverordnung schreibt als Teil des Arbeitsschutzrechts Arbeitgebern vor, wie Betriebe und Arbeitsplätze zu gestalten sind, um gesundheitliche Gefahren und Beeinträchtigungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit zu vermeiden.
Rückblick: Warum stand die Arbeitststättenverordnung eigentlich in der Kritik?
Die Arbeitgeberverbände hatten massive Kritik an den ursprünglich geplanten Regelungen der Arbeitsstättenverordnung geübt, so beispielsweise an der sogenannten Spind-Vorschrift, nach der jedem Arbeitnehmer ein abschließbarer Spind hätte zur Verfügung gestellt werden müssen. Eine solche Regelung diene weder dem Gesundheitsschutz noch der Arbeitssicherheit, sei teuer und teilweise auch gar nicht tatsächlich umsetzbar, lautete die Kritik.
Auch die geplante Ausweitung des Arbeitsplatzbegriffs auf „Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind“, könnte, so der Einwand, zu einem erheblichen Anstieg der Anforderungen an Raumtemperatur, Lichtverhältnisse und Bewegungsfreiheit führen, die teils gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand umsetzbar seien.
Gleiches gilt für die ursprünglich geplante Regelung der Versorgung aller betrieblichen Räume mit Tageslicht und einer Sichtverbindung nach außen. Diese sei aufgrund baulicher Gegebenheiten für viele Betriebe gar nicht umsetzbar, auch wenn gerade Tageslicht am Arbeitsplatz für Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer von großer Bedeutung ist.
Die überarbeitete Version der Arbeitststättenverordnung geht auf die Kritik ein
Nunmehr sind die geplanten Regelungen erneut überarbeitet und Änderungen eingearbeitet worden, die den Anregungen und der Kritik der Arbeitgeberseite Rechnung tragen und die neue Arbeitsstättenverordnung, die die bisherige Regelung aus dem Jahr 2004 ablösen wird, nun umsetzbar erscheinen lässt.
Die bislang eigenständige Bildschirmarbeitsverordnung wird aufgehoben und geht in die Arbeitsstättenverordnung ein. Sie wurde dabei an moderne Arbeitsbedingungen angepasst. Das hat unter anderem zur Folge, dass Arbeitgeber auch dafür Sorge tragen müssen, dass Telearbeitsplätze, die sich im Privatbereich befinden (Homeoffice), nicht gesundheitsgefährdend sind. Diese Prüfung muss allerdings nur einmalig bei Einrichtung des Heimarbeitsplatzes geschehen.
Die eingangs beschriebene „Spind-Vorschrift“ ist ersatzlos gestrichen worden. Nicht entfallen ist damit jedoch die individual-rechtliche Pflicht jeden Arbeitgebers, den Schutz des vom Arbeitnehmer berechtigterweise in den Betrieb eingebrachten Arbeitnehmereigentums in zumutbarer Weise sicherzustellen. Diese Pflicht leitet sich aus dem allgemeinen Fürsorgegrundsatz ab.
Die Arbeitststättenverordnung fordert Tageslicht am Arbeitsplatz, aber nicht immer
Weiter ist die Definition von Arbeitsräumen und deren Beleuchtung neu geregelt worden. Vor allem ist auch die ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze ein Thema. Die grundsätzliche Forderung nach Tageslicht und einer Sichtverbindung nach draußen wurde allerdings entschärft. Sie gilt prinzipiell weiter, aber es gibt Ausnahmen, wo dies praktisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu bewerkstelligen wäre, bspw. in Flughäfen, Gaststätten, Sporthallen etc.
Insgesamt hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Ergänzend dazu sind alle nach der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 der Arbeitsstättenverordnung erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und dabei der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom BMAS bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Psychische und körperliche Belastungen werden in der Arbeitststättenverordnung gleichgestellt
Des Weiteren ist ergänzend klargestellt, dass psychische Belastungen am Arbeitsplatz körperlichen Beanspruchungen gleichgestellt sind. Der Gesundheitsbegriff umfasst die physische und die psychische Gesundheit; beide Elemente sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Da nun die Hinweise aus der betrieblichen Praxis in wesentlichen Punkten aufgegriffen worden sind und in die weitere Überarbeitung der Arbeitsstättenverordnung Eingang gefunden haben, ist mit einem alsbaldigen Inkrafttreten dieser Verordnung zu rechnen, denn die Bundesregierung soll bereit sein, dem Verordnungsantrag des Bundesrates ihre uneingeschränkte Zustimmung zu erteilen.