Für die Liquidation einer GmbH muss ein gewisser Aufwand betrieben und die dafür nötige Zeit aufgewendet werden.
Was ist zu tun und zu lassen, wenn der Lebenszyklus einer Kapitalgesellschaft beendet werden soll oder muss?
In unserem ersten Teil hatten wir aufgezeigt, wann die Liquidation einer GmbH überhaupt möglich ist. So schließen sich Insolvenz und Liquidation gegenseitig aus. Wir hatten geschildert, was bei einem „Wegverkauf“ der GmbH und bei der sogenannten wirtschaftlichen Neugründung zu beachten ist und hatten von einer gewerblichen Firmenbestattung dringend abgeraten.
Im zweiten Teil haben wir den praktischen Ablauf einer Liquidation geschildert, sofern diese unter den im ersten Teil beschriebenen Voraussetzungen überhaupt möglich bzw. sinnvoll ist. Die GmbH-Liquidation wird in der ersten Phase eingeleitet durch den formellen Auflösungsbeschluss der Gesellschafterversammlung, dessen Bekanntgabe und der Einsetzung eines Liquidators als Vertreters der GmbH i. L. (= in Liquidation).
Im dritten und letzten Teil wollen wir uns mit der handelsrechtlichen Abwicklung der Gesellschaft sowie den damit zusammenhängenden arbeitsrechtlichen und steuerlichen Fragen befassen.
Sperrjahr zum Gläubigerschutz
Nach der Veröffentlichung des Auflösungsbeschlusses im elektronischen Bundesanzeiger und der Einsetzung des Liquidators beginnt ein einjähriges gesetzlich vorgeschriebenes Sperrjahr. Dieses Sperrjahr dient dem Gläubigerschutz und bedingt eine Ausschüttungssperre. D. h., während der Dauer des Sperrjahres ist jede Vermögensverteilung an die Gesellschafter verboten. Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern als den Gesellschaftern können selbstverständlich bedient werden.
Das Sperrjahr ist keine Ausschlussfrist. Auch nach Ablauf des Sperrjahres können Dritte Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend machen. Maßgebend ist dabei aber, ob der jeweilige Gläubiger für die Gesellschaft während des Sperrjahres bekannt war oder unbekannt blieb.
Solange nach Ablauf des Sperrjahres noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, können sich auch bislang unbekannte Gläubiger bei der Gesellschaft melden und verlangen, dass ihre Forderungen befriedigt werden. Ist das Vermögen dagegen bereits verteilt, können bislang unbekannte Gläubiger nichts mehr von der Gesellschaft verlangen. Bekannte Gläubiger sind dagegen auch nach Ablauf des Sperrjahres zu berücksichtigen. Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag zu hinterlegen oder Sicherheit zu leisten.
Kapitalbindung endet nach Sperrjahr
Mit Ablauf des Sperrjahres endet die Kapitalbindung nach § 30 GmbHG und es kann zur Vermögensverteilung kommen. Auch das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf dann an die Gesellschafter verteilt werden. Der Anspruch der Gesellschafter auf Verteilung entsteht allerdings erst nach Befriedigung oder Sicherung aller bekannten Gläubiger. Das Reinvermögen der Gesellschaft wird entsprechend der Geschäftsanteile der Gesellschafter verteilt, sofern keine abweichende Regelung besteht. Das ist der Fall, wenn eine sogenannte Liquidationspräferenz zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden war. Eine Liquidationspräferenz verlangen oft Beteiligungsgesellschaften oder institutionelle Anleger in Beteiligungsverträgen oder in der Satzung.
GmbH erlischt erst nach vollständiger Beendigung der Abwicklung
Die Liquidation ist dann beendet, wenn keine Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind. Die Beendigung des Abwicklungsverfahrens ist Voraussetzung für die Anmeldung des -Erlöschens der GmbH im Handelsregister. Der Liquidator muss mit Beendigung der Liquidation und Aufstellung der Liquidationsschlussbilanz den Abschluss der Liquidation zur Eintragung beim Handelsregister anmelden. Die Gesellschaft ist „vollbeendet“, wenn die Beendigung der Liquidation und die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sind. Die vollbeendete Gesellschaft existiert dann nicht mehr.
Nachtragsliquidation bei noch vorhandenem Kapital
Ganz häufig stellt sich nach der Löschung der Gesellschaft heraus, dass doch noch Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist. Dann muss eine Nachtragsliquidation stattfinden. Die Gesellschaft tritt dann wieder in das Liquidationsverfahren ein und es muss ein Liquidator bestellt werden.
Aber auch nach der Beendigung der Liquidation ist noch nicht Schluss. Es sind dann die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben. Name und Adresse desjenigen, der die Bücher aufbewahrt, sind dem Handelsregister zwingend mitzuteilen.
Arbeitsrecht ermöglicht Beendigung laufender Arbeitsverhältnisse
Es stellt sich sehr häufig die Frage, ob laufende Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern aufgrund der Liquidation beendet werden können. Dies ist zu bejahen. Durch die Liquidation kann das Unternehmen aufgrund der getroffenen unternehmerischen Entscheidung die Arbeitsverhältnisse fristgerecht beenden und muss nicht befürchten, Abfindungszahlungen an die Belegschaft zahlen zu müssen. Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht gegen diese Entscheidung werden in der Regel keinen Erfolg haben.
Bilanzen jeweils zur Eröffnung und Beendigung der Liquidation
Mit Beschlussfassung zur Liquidation einer GmbH müssen eine Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft und eine Liquidationseröffnungsbilanz der in Liquidation befindlichen Gesellschaft aufgestellt werden (bspw. 28. Februar Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft und 01. März Liquidationseröffnungsbilanz der in Liquidation befindlichen Gesellschaft). Die Schlussbilanz begründet ein Rumpfgeschäftsjahr. Die Liquidationseröffnungsbilanz löst den Lauf eines neuen Geschäftsjahres aus, sodass eine neue Bilanz zum kommenden 28. Februar aufgestellt werden muss. Am Ende der Liquidation ist eine Liquidationsschlussbilanz aufzustellen und beim Handelsgericht einzureichen. Auch wenn es sehr schnell gehen soll, müssen daher bei einer Liquidation mindestens vier Abschlüsse aufgestellt werden!
Besteuerung der GmbH i. L.
Ab dem im Auflösungsbeschluss genannten Termin gilt die Abschnittsbesteuerung nicht mehr. Die Besteuerungsgrundlagen werden nicht mehr für ein Kalenderjahr, sondern für den Abwicklungszeitraum ermittelt. Der Abwicklungszeitraum soll drei Zeitjahre nicht übersteigen. Das Finanzamt kann ihn aber verlängern. D. h., es müssen nicht jeweils nach einem Jahr Steuererklärungen eingereicht werden, sondern es wird für den einheitlichen Zeitraum der Abwicklung eine Erklärung abgegeben. Dies gilt allerdings nicht für die Umsatzsteuer. Hier bleibt es bei den Jahreserklärungen.
Für die Gewinnermittlung gelten die allgemeinen Vorschriften. Gewinn ist danach der Unterschied zwischen dem Abwicklungs-Endvermögen und dem Abwicklungs-Anfangsvermögen.
Gewinnermittlung bei der Liquidation
Vom Abwicklungs-Endvermögen ist das Anfangsvermögen abzuziehen. Dieses ist definiert als das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres der Veranlagung zur KSt zugrunde gelegt worden ist. Das Anfangsvermögen ist um den Gewinn eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist.
Durch die Veräußerung eines der Gesellschaft gehörenden Grundstücks im Zuge der Liquidation entsteht Grunderwerbssteuer. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück in das Privatvermögen des Gesellschafters überführt wird.
Bei der Besteuerung der Gesellschafter ist zu beachten, dass es sich auch bei den Bezügen, die nach der Auflösung der GmbH anfallen, um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt, soweit sie nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen. Demnach sind alle Liquidationszahlungen abzüglich der Rückzahlung von Nennkapital, Neueinlagen und in Nennkapital umgewandelte Rücklagen steuerpflichtig.
Fazit
Für die Liquidation einer GmbH muss ein gewisser Aufwand betrieben und die dafür nötige Zeit aufgewendet werden. Sie ist daher nichts für Eilige und sollte mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt werden. Wir unterstützen Sie dabei selbstverständlich gern.