Vermögensverwalter haben eine Reihe von persönlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu erfüllen. Wir erläutern die entsprechenden Rahmenbedingungen und Haftungsfragen.
Viele internationale Kunden haben Teile ihres Vermögens in der Schweiz angelegt. Innerhalb der letzten Jahre wurden sämtliche nationalen Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme und Verwaltung von fremden Geldern in der Schweiz verändert und verschärft, dies nicht nur zur Verhinderung der Unterstützung ausländischer Steuerdelikte, sondern auch zum Schutz der Anleger ganz generell.
Als Vermögensverwalter gelten in der Schweiz Personen, die gestützt auf eine Vollmacht über fremde Vermögenswerte verfügen können und diese Tätigkeit gewerbsmäßig ausüben. Vermögensverwalter benötigen in der Schweiz vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA.
Vermögensverwalter müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen
Die FINMA erteilt eine Bewilligung, wenn Vermögensverwalter den gesetzlichen Anforderungen nachkommen. Vermögensverwalter haben eine Reihe von persönlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu erfüllen. Insbesondere müssen sie den Nachweis darüber erbringen, ihren Sitz in der Schweiz zu haben, angemessen organisiert zu sein sowie über ausreichende finanzielle Garantien zu verfügen. Außerdem haben die für die Oberleitung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung zu bieten, über einen guten Ruf zu verfügen sowie die nötigen fachlichen Qualifikationen aufzuweisen
Durch einen Vermögensverwaltungsauftrag wird die Bank oder der Vermögensverwalter ermächtigt, alle Handlungen auszuführen, die sie im Rahmen der üblichen Vermögensverwaltung als zweckmäßig erachten.
Der Vermögensverwalter übt den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen aus, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Kunden. Bei der Vermögensverwaltung handelt der Vermögensverwalter nach freiem Ermessen im Rahmen dieser Richtlinien, der Anlagepolitik, der anzuwendenden Anlagestrategie und allfälliger Weisungen des Kunden (einschließlich allfälliger Anlagebeschränkungen).
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG) setzen den Rahmen
Am 15. Juni 2018 hat das Schweizerische Parlament das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) verabschiedet. Das FIDLEG ist ein Erlass, der für Finanzdienstleister verbindlich definiert, unter welchen Rahmenbedingungen Finanzdienstleistungen erbracht und Finanzinstrumente angeboten werden dürfen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden prüfen die Einhaltung dieses Gesetzes und sanktionieren Verstöße. Das Gesetz sieht eine Unterscheidung zwischen Privatkunden, professionellen Kunden und institutionellen Kunden vor. Sämtliche Finanzdienstleister müssen dabei aber insbesondere folgende Verhaltensregeln einhalten:
A. Informationspflichten
Ein Kunde muss vor Vertragsabschluss einfach und verständlich über den Finanzdienstleister und die angebotenen Dienstleistungen und Finanzinstrumente informiert werden.
B. Pflicht zur Durchführung von Angemessenheits- und Eignungsprüfungen
Der Finanzdienstleister muss vor der Erbringung seiner Dienstleistung prüfen, ob diese für den Kunden angemessen und geeignet ist.
C. Pflicht zur Dokumentation und Rechenschaft
Ein Finanzdienstleister ist verpflichtet, zahlreiche Informationen in Bezug auf die Dienstleistungserbringung zu dokumentieren und darüber Rechenschaft abzulegen.
D. Pflicht zur Transparenz und Sorgfalt
Der Finanzdienstleister muss bei der Bearbeitung der Kundenaufträge die Grundsätze von Treu und Glauben einhalten.
Verhaltensregeln für den Vermögensverwalter
Bei Wertverlusten bei Anlage-Depots von Kunden haftet der Vermögensverwalter, sofern der Kunde einen Schaden, eine Pflichtverletzung des Vermögensverwalters und einen Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden nachweisen kann. Er kann jedoch die Haftungsfolgen abwenden, wenn er beweist, dass ihm kein Verschulden anzulasten ist. Der schweizerische Vermögensverwalter muss sich somit an der Einhaltung der ihm auferlegten Verhaltensregeln nach dem FINLEG messen lassen.
Der Vermögensverwalter ist außerdem gehalten, das anvertraute Vermögen regelmäßig zu überwachen und die Anlagen mit Sorgfalt auszuwählen. Zu verwenden sind, von Ausnahmen abgesehen, bankübliche Anlageinstrumente. Klumpenrisiken infolge unüblicher Konzentration auf eine kleine Anzahl von Anlagen sind zu vermeiden. Zudem soll der Vermögensverwalter leicht handelbare Anlageinstrumente wählen.
Die Haftung des Vermögensverwalters
Ein mutmaßlicher Schaden bei der Haftung eines Vermögensverwalters wäre grundsätzlich die Differenz des Vermögensstandes nach der mangelhaften Verwaltung und dem Vermögensstand, wie er sich ergeben würde, wenn der Vermögensverwalter pflicht- und weisungsgemäß gehandelt hätte. Dies ist selten die Differenz zum anfänglich zur Verwaltung übergebenen Vermögen. Hätte sich der Wert des Portfolios auch bei pflichtgemäßer Verwaltung vermindert (Kurssturz der Börse, anderer Fremdeinfluss), liegt in diesem Umfang in der Regel auch kein klagbarer Schaden vor. Ist auf Grund einer Pflichtverletzung ein Wertverlust entstanden, kann dieser nicht mit Gewinnen bei anderen Anlagen verrechnet werden, da Vertragsverletzungen nicht mit dem Resultat ordentlicher Vertragserfüllung aufgewogen werden können. Ausnahmen sind denkbar, wenn beispielsweise eine riskante Anlagestrategie zu großen Gewinnen, aber auch zu Verlusten führt, die sich etwa die Waagschale halten. Diesfalls ist die betreffende Strategie als Ganzes zu betrachten.
Fazit
Zusammenfassend kann man festhalten, dass Vermögensverwalter in der Schweiz klaren und strengen Regeln unterworfen sind und eine Nichteinhaltung dieser Regeln auch zu einer Ersatzpflicht führen kann. Die Hürden für die Ersatzpflicht eines Vermögensverwalters sind allerdings relativ hoch. Ein Kunde, der viel Geld aufgrund einer verfehlten Anlagestrategie verliert, kann die erlittenen Verluste nicht einfach in jedem Fall beim Vermögensverwalter geltend machen. Die Fachleute von bdp Schweiz können in solchen Fällen beurteilen, ob eine Geltendmachung von Schadenersatz möglich ist.