Doppelbesteuerung im Chinageschäft kann durch wechselseitige Weiterberechnung geleisteter Steuern oder Betriebsausgaben vermieden werden. Wie eine länderübergreifende Gestaltung gelingt.
In zwei Beiträgen erläutern wir in dieser und der letzten Ausgabe von bdp aktuell, wie Sie die Doppelbesteuerung im Chinageschäft vermeiden oder zumindest verringern können.
Vorausschauende Planung bei Dienstleistungserbringung für die chinesische Tochtergesellschaft
Bei dem Thema „Dienstleistungserbringung für die chinesische Tochtergesellschaft“ sollte gut geplant und müssen wichtige Fragen vorab geklärt werden. Welche Einsätze sind nötig? Kann eine Betriebstätte in China vermieden werden? Können die Projekte vor Ort auf unter 183 Tage beschränkt werden? Können viele Arbeitsschritte aus Deutschland koordiniert werden? Auch sollten Sie separate Verträge für unabhängige Dienstleistungen vorbereiten, die nicht mit Lizenzgebühren verbunden sind.
Proaktive Kommunikation mit dem deutschen Finanzamt zur Beantragung einer Steuergutschrift
Sie sollten in jedem Fall die Bescheinigungen über alle Einkommenssteuerzahlungen in China sammeln. Dabei empfehlen wir, die Doppelbesteuerung offen mit den chinesischen Mitarbeitern zu kommunizieren, denn sonst könnte es sein, dass Mitarbeiter die Steuerquittung ablegen und die Sache damit für sich abschließen. Der deutsche Fiskus verlangt nämlich, dass Sie die Erstattung in die Körperschaftssteuer-Erklärung eintragen und die chinesische Steuerquittung im Original einreichen. Dies sollte immer zeitnah erledigt werden. Sie sollten zudem die Steuergutschrift bei den deutschen Finanzämtern gemäß DBA und deutschem Recht beantragen.
Verrechnungspreise und abzugsfähige Aufwendungen (Expense Deduction)
Bei Weiterberechnungen stellt sich häufig die Frage, in welcher Höhe diese angesetzt werden sollen (Dealing at Arm‘s Length). Bei vielen Betriebsprüfungen in Deutschland kommen mittlerweile neben dem normalen Betriebsprüfer auch spezielle Prüfer aus dem Bereich der Außenhandelsbeziehungen hinzu. Diese schauen gezielt auf die Auslandssachverhalte und überprüfen, ob Dienstleistungen nicht zu kostengünstig verrechnet werden.
Bei einem Geschäftsvolumen ab einer gewissen Größe muss eine Verrechnungspreis-Dokumentation angelegt werden (für beide Länder). Auch bei kleinen Unternehmen empfiehlt es sich für Betriebsprüfungen in China und Deutschland genau aufzuschreiben und vertraglich zu vereinbaren, wie die Kosten belastet werden. Bei Dienstleistungen durch das Personal der Muttergesellschaft wird in der Regel von beiden Ländern das Bruttogehalt plus 5 % Marge als angemessener Weiterverrechnungspreis, wie unter fremden Dritten, anerkannt.
Vertraglich kann ggf. mit entsprechender Unterstützung von Steuerberatern in einigen Fällen gesondert argumentiert werden, dass z. B. für die IT-Dienstleistungen der absolute Fremdvergleich gilt, weil diese IT-Spezialisten der Muttergesellschaft dieselben Qualifikationen wie externe IT-Spezialisten haben, und dass dadurch höher belastet werden kann. Voraussetzung für die Anerkennung als Betriebsausgabe ist ein im Vorfeld geschlossener und dem chinesischen Finanzamt zur Kontrolle vorgelegter Dienstleistungsvertrag.
Wie sollte die Verrechnungspreisfindung und -dokumentation ablaufen?
Zuerst sollten mit dem Steuerberater sämtliche Fälle durchgegangen und detailliert dokumentiert werden: Was genau wird berechnet? Was machen wir? Dann sollte ein strukturiertes Vertragswerk aufgesetzt werden, um mit den chinesischen Kollegen systematisch zu analysieren, wie das Verhältnis steuerlich optimiert werden kann.
Werden die Dienstleistungen in China erbracht, gilt der Grundsatz: Möglichst unter 183 Tagen. Werden sie aus Deutschland erbracht, besteht das Betriebsstättenrisiko nicht, dennoch sollte darauf geachtet werden, dass die Dienstleistungen nicht zu teuer verkauft werden, damit diese nicht wie eine Lizenz-, sondern wie eine Servicegebühr wirken.
Vermieden werden sollte die prozentuale Aufteilung des Umsatzes zwischen Ihren Holding-Tochtergesellschaften an verschiedenen Orten, denn dies hat in China keine Aussichten auf Anerkennung. China gehört zu den Ländern, die eine pauschale Administration Fee (Verwaltungskosten-Umlage) nicht akzeptieren. In China haben Sie daher nur die Chance, Weiterbelastungen als abzugsfähige Betriebsausgaben zu belasten, wenn Sie die Dienstleistungen genau definieren und belegen können. Sonst gelten pauschal 10 % der Kosten der Holding als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Das kann sehr teuer werden, weil darauf dann 25 % Körperschaftssteuer fällig werden!
Weiterbelastung: Dienstleistungsgebühren
Das chinesische Finanzamt schätzt den tatsächlichen Gewinn einer Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens entsprechend der erbrachten Dienstleistung nach der Gewinnschätzungsmethode. Bei Engineering-, Design- oder Beratungsdienstleistungen 15 % bis 30 %, bei Management-Dienstleistungen 30 % bis 50 %, bei anderen Dienstleistungen oder operativen Dienstleistungen 15 % oder mehr. Sollte ein Projekt die Dauer von 183 Tagen überschreiten, unterstellt das chinesische Finanzamt eine Betriebsstätte.
Die Berechnung beginnt mit der Ankunft des ersten Mitarbeiters und endet mit der Abreise des letzten Mitarbeiters aus China bzw. nach Beendigung des gesamten Projekts. Die Dauer des Projekts wird durchaus überwacht, so kann das chinesische Finanzamt anhand der Einträge in den Pässen der deutschen Mitarbeiter genau überprüfen, wie lange ein Projekt dauert.
Es fallen 10 % Quellensteuer bei Lizenzgebühren und 7,5 % Quellensteuer bei Dienstleistungen an, daher ist es wichtig im Vertrag klar zu definieren, welche Dienstleistungen lizenzgebunden sind und welche nicht. Wenn es im Vertrag nicht deutlich formuliert ist, ist immer der höhere Steuersatz anzuwenden.
Registrierungspflicht bei Devisenzahlungen ins Ausland
Wenn Sie einen Dienstleistungsvertrag mit einem chinesischen Auftraggeber unterzeichnet haben, sollte der Vertrag innerhalb von 30 Tagen bei dem lokalen Finanzamt eingereicht und registriert werden, wenn die Zahlung in das Ausland einen Betrag von 50.000 USD übersteigt. Neben der Vertragsregistrierung sollten die Zahlungen in das Ausland auch angemeldet werden. Registrierungen erfolgen meist online. Bitte informieren Sie sich jedoch bei dem lokalen Finanzamt, welche Unterlagen im Einzelfall eingereicht werden müssen.
Transaktionen mit verbundenen Unternehmen
Bei der Weiterbelastung zwischen zwei verbundenen Unternehmen ist zu unterscheiden, ob die Leistungen im Interesse der deutschen Mutter- oder der chinesischen Tochtergesellschaft liegen. Weiterhin ist wesentlich, ob die Dienstleistungen für die chinesische Tochtergesellschaft förderlich sind, ob sie einen Nutzen aus der erbrachten Leistung zieht und ob ein wirtschaftlicher Wert geschaffen wird. Auch stellt sich die Frage, ob ein unabhängiges Unternehmen unter vergleichbaren Verhältnissen (Kosten vs. Nutzen) tätig werden könnte.
Wie erwähnt, muss die Berechnung der Dienstleistungsgebühr angemessen sein. Die Dienstleistungsgebühren sollten als abzugsfähige Betriebskosten innerhalb der chinesischen Tochtergesellschaft gebucht werden können.
Die Verwaltungsleistungen durch die deutsche Muttergesellschaft (z. B. Controlling, Koordination, Kommunikation, regelmäßige Projekt- und Abteilungssitzungen), aus denen die chinesische Tochtergesellschaft keinen wirklichen wirtschaftlichen Nutzen zieht, werden durch das chinesische Finanzamt als Verteilung von Gesellschafterkosten (Management Fee) betrachtet und sind somit nicht absetzbar.
Wo wir Sie unterstützen können
Bei bdp setzen wir auf ganzheitliche Lösungen. Unsere deutschen Kollegen arbeiten Hand in Hand mit ihren in China ansässigen Kollegen an Doppelbesteuerungsproblematiken. Dies hat den Vorteil des garantierten Austausches der Steuerberater, denn das inhaltliche Konzept muss in beiden Ländern übereinstimmen und darf eben nicht einseitig sein.