Doppelbesteuerung im Chinageschäft kann durch wechselseitige Weiterberechnung geleisteter Steuern oder Betriebsausgaben vermieden werden. Das erfordert aber eine länderübergreifende Gestaltung.

In zwei Beiträgen, welche auf unserem Webinar „Vermeidung der Doppelbesteuerung im Chinageschäft“ vom 27.01.2021 basieren, erläutern wir in dieser und der nächsten Ausgabe von bdp aktuell, wie Sie die internationale Doppelbesteuerung vermeiden können. 

Was ist Doppelbesteuerung? 

Doppelbesteuerung beschreibt ein Steuerprinzip, das sich auf Einkommenssteuern bezieht, die zweimal auf dieselbe Einkommensquelle gezahlt werden. 

Dabei werden zwei Arten der Doppelbesteuerung unterschieden: Die internationale Doppelbesteuerung bezieht sich auf die Besteuerung ausländischer Einkünfte in dem Land, in dem die Einkünfte erzielt werden, sowie in dem Land, in dem ein Investor ansässig ist. Die Körperschaftdoppelbesteuerung bezieht sich auf die Körperschaftssteuer (KSt) und auf die individuelle Einkommensteuer, die beide auf Dividenden erhoben werden. Hier steht die internationale Doppelbesteuerung im Fokus.

Beispiele internationaler Doppelbesteuerung 

Eine deutsche Firma gründet eine Tochtergesellschaft, ein Wholly Foreign Owned Enterprise (WFOE), also eine GmbH mit 100 % ausländischer Gesellschafterstruktur. Es stellt sich heraus, dass das WFOE sich prächtig entwickelt, denn es erwirtschaftet Gewinne und schüttet Dividenden aus. Daraufhin wird in China eine Art Kapitalertragssteuer (Quellensteuer) einbehalten. Wie diese Dividenden in Deutschland behandelt werden, hängt von der Beteiligungsquote ab. 

Es gibt die Möglichkeit, dass die Dividenden in Deutschland bei Kapitalgesellschaften von der Besteuerungsgrundlage ausgenommen werden können. Wenn die deutsche Firma jedoch keine Kapitalgesellschaft ist, ist die Bemessungsgrundlage für eine solche Ausnahme nicht gegeben. In so einem Fall könnte abgewogen werden, sofern ausländische Dividendeneinkünfte einen erheblichen Ergebnisbeitrag leisten, ob eine Personengesellschaft für diesen Zweck in Deutschland vorteilhaft wäre oder zur Reduzierung der Doppelbesteuerung eine Änderung der Rechtsform in Deutschland vorgenommen werden könnte. 

Eine weitere klassische Situation tritt gerne in den Anfangsjahren der chinesischen Tochter auf. Es werden Mitarbeiter aus dem deutschen Mutterunternehmen nach China entsendet, die bei der Installation und beim Einfahren der Produktionsanlagen helfen oder Servicemitarbeiter in China schulen. 

Wenn die Firma gut beraten ist, dann weiß sie, dass sie diese Mitarbeiter nicht kostenfrei nach China entsenden kann. Die Arbeit muss fair berechnet werden, sonst moniert das die deutsche Betriebsprüfung. Dabei hat der deutsche Fiskus mittlerweile ein Augenmerk auf internationale Beziehungen. Es ist ja aus den Buchhaltungsunterlagen einfach erkennbar, wenn regelmäßige Reisekosten nach China aufgekommen sind und Mitarbeiter mehrere Monate in China verbracht haben, aber Gehalt in Deutschland bezahlt wurde. 

Herausforderung: Die Nettobesteuerung soll sinken

In solchen Fällen fragen sich deutsche Betriebsprüfer, ob es sich tatsächlich um eine deutsche Betriebsausgabe handelt. Um den Betriebsausgabenabzug zu retten, muss die erbrachte Dienstleistung zu fairen Transferpreisen (Arm‘s length principle) dem chinesischen Tochterunternehmen weiterbelastet werden. Daraufhin behält China auf diese Weiterbelastung eine Quellensteuer ein (auf Dienstleistungen), was man so in Deutschland nicht kennt. Dahinter steckt das Prinzip, dass bei Abrechnung einer Dienstleistung nach China auch Gewinn in China erbracht wurde, weshalb China eine Quellensteuer (zum Teil Umsatzsteuer, zum Teil Kapitalsteuer) abzieht, was dazu führt, dass der deutsche Rechnungsaussteller etwas weniger bekommt. Die Herausforderung ist also, das Geschäft so zu gestalten, dass möglichst alles angerechnet werden kann, damit die Nettobesteuerung auf ein möglichst geringes Maß sinkt.

Quellensteuersätze für verschiedene Einkünfte

In China werden unterschiedliche Dienstleistungen verschieden hoch besteuert. Zudem wird unterschieden, ob eine Dienstleistung vom deutschen Mutterunternehmen in Deutschland erbracht wurde (z. B. Vertriebsunterstützung) oder ob Leute aus Deutschland in China Arbeit verrichten, wie z. B. den Aufbau von Maschinen o. Ä. Wenn die Arbeit in China länger als 183 Tage dauert, hat man als deutsches Unternehmen, vielleicht sogar neben der Tochtergesellschaft, ungewollt eine Betriebsstätte des deutschen Unternehmens begründet. 

Bei der Entsendung von Mitarbeitern nach China, die gegen ein Entgelt dort Dienstleistungen verrichten, innerhalb eines Projekts, welches länger als 183 Tage dauert, begründet sich eine Betriebstätte von selbst. Der chinesische Fiskus verlangt dann neben der USt eine KSt von 25 %. Wenn die Dienstleistung aus Deutschland erbracht wird, sind in der Quellensteuer nur relativ unkritische Steuern enthalten, nämlich 6 % USt für Serviceleistungen (Beratungsleistungen) und 12 % (12 % der 6 %) Zusatzsteuern und eine KSt von 25 %. Durch geschickte Gestaltung können die USt und die KSt aber auf bis zu 0 % gesenkt werden. Wenn es sich um eine Berechnung für eine Lizenz handelt, dann setzten sich die Quellensteuern aus 10 % KSt, 6 % USt und 12 % Zusatzsteuern zusammen. 

Bei den Zinsen gestaltet es sich beispielsweise wie folgt: Die deutsche Muttergesellschaft gibt ein Gesellschafterdarlehen nach China und berechnet dafür Zinsen, in denen 6 % USt, 10 % KSt sowie 12 % Zusatzsteuern enthalten sind. Bezüglich der Ausschüttung von Dividenden gilt, dass die Quellensteuern zwischen Deutschland und China seit einiger Zeit auf 5 % abgesenkt worden sind. Hinzu kommen allerdings noch die 10 % KSt 

Steuergutschriften in Deutschland 

Im Chinageschäft kommt es bezüglich der Doppelbesteuerung häufig zu der Situation, dass eine Tochtergesellschaft in China gegründet wird, von der dann Zinsen oder Dividenden oder beides erhalten werden. Außerdem werden Dienstleistungen nach China belastet, was zu Einkünften aus der Tochtergesellschaft in China führt, auf die der chinesische Fiskus KSt erhebt, welche in vielen Fällen auf die deutsche KSt angerechnet werden kann.

Oder bei Betriebsstätteneinkünften können die gesamten Einkünfte aus der deutschen Bemessungsgrundlage für das deutsche zu versteuernde Einkommen der deutschen GmbH als Muttergesellschaft herausgenommen werden. 

Eine direkte Steuergutschrift, in Form einer Anrechnung der chinesischen KSt, gibt es in der Regel auf die Einkunftsarten der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Erträge aus Eigenkapital und Umlagerung (stock transfer) gemäß DBA, Verwaltungshonorare oder sonstige Einkünfte. Hinsichtlich der Erträge aus Dividenden gilt die vorstehende Bestimmung nur für solche Dividenden, die von einer in China ansässigen Gesellschaft an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (ausgenommen Personengesellschaften) gezahlt werden, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft besitzt und die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Gewinns des Unternehmens, das diese Dividenden ausschüttet, nicht abgezogen wurden. 

Ausblick

In der Folgeausgabe von bdp aktuell erläutern wir die Prinzipien einer vorausschauenden Planung und deren praktischer Umsetzung samt kommunikativer Begleitung.

Doppelbesteuerung im Chinageschäft

Doppelbesteuerung im Chinageschäft (1)  Integrative Steuergestaltung

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Doppelbesteuerung im Chinageschäft (2)  Doppelbesteuerung vermeiden

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