Das Geldwäschegesetz hat für mittelständische Unternehmen spürbare Auswirkungen, auch wenn diese Gesellschaften nicht in für Geldwäsche anfälligen Branchen aktiv sind.
Am Ende des Jahres 2019 haben fast flächendeckend kleinere und mittlere Aktiengesellschaften unerfreuliche Post vom Bundesverwaltungsamt zur Anhörung wegen einer Ordnungswidrigkeit erhalten.
In diesem Schreiben teilte das Bundesverwaltungsamt im besten Technokratendeutsch den Vorständen der betreffenden Aktiengesellschaften mit, dass sie aller Voraussicht nach ihren Verpflichtungen zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister nicht ordnungsgemäß nachgekommen seien.
Bevor ein selbstständiger Bußgeldbescheid gegen sie erlassen werde, würde ihnen noch die Möglichkeit zu einer Anhörung eingeräumt. Aber was lag dem Ganzen zugrunde und warum ereilte diese Jahresendüberraschung fast ausnahmslos Aktiengesellschaften?
Das Geldwäschegesetz wurde zum 01. Januar 2020 geändert
Das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ vom 23. Juni 2017 (GwG = Geldwäschegesetz) wurde vor einiger Zeit durch einige Neuregelungen, u. a. mit Wirkungen zum 01. Januar 2020, geändert. Hierdurch soll eine bessere Bekämpfung von Geldwäsche ermöglicht werden. Diese Regelungen haben für mittelständische Unternehmen nun aber spürbare Auswirkungen gehabt, auch wenn diese Gesellschaften nicht in für Geldwäsche anfälligen Branchen aktiv sind.
Nach § 20 Abs. 1 S. 1 Var. 4 GwG besteht für juristische Personen des Privatrechts, also auch für Aktiengesellschaften und GmbHs, nunmehr die Pflicht, die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister elektronisch über www.transparenzregister.de mitzuteilen
Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?
Ganz grob betrachtet ist zunächst wirtschaftlich Berechtigter der bzw. die Gesellschafter der Gesellschaft (die natürliche Person). Mitteilungspflichtig an das Transparenzregister ist es, wenn der Gesellschafter mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte an der Gesellschaft hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle auf die Gesellschaft ausübt.
Wenn keine natürliche Person als Gesellschafter bzw. wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, kommt die Fiktion nach § 3 Abs. 2 S. 5 GwG zur Anwendung. Dies tritt dann ein, wenn keine natürliche Person eine Beteiligung oberhalb der 25-%-Schwelle direkt hält oder mittelbar über eine Mehrheitsbeteiligung bei einer juristischen Person, die wiederum mit mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt ist, oder Stimmrechte in der vorgenannten Höhe hält. Es gilt dann als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter. Soweit sich der oder die fiktive/n wirtschaftlich Berechtigte/n mit (aktuellem) Namen, Geburtsdatum und Wohnort bereits aus den Registern nach § 20 Abs. 2 GwG ergibt bzw. ergeben, muss keine gesonderte Meldung erfolgen.
D.h., dann muss der Gesellschafter, der Geschäftsanteile bis zu einem Schwellenwert von 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte an der Gesellschaft hält, dem Transparenzregister nicht mitgeteilt werden. Alle anderen, auch wenn sie z. B. nur über Stimmrechtsverträge oder Treuhandverträge auf vergleichbare Weise (über 25 % der Anteile) Kontrolle ausüben, müssen dem Transparenzregister mitgeteilt werden.
Die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten müssen elektronisch abrufbar sein
Ferner regelt das Gesetz eine weitere Fiktionswirkung. Danach kann die Mitteilung an das Transparenzregister gemäß §§ 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 GwG fingiert werden. Um dies zu erreichen, müssen die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Abs. 1 GwG in den in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen in einem (öffentlichen) Register nach § 20 Abs. 2 GwG elektronisch abrufbar sein.
So ist bei einer GmbH mit einem tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten für die Erfüllung der Mitteilungsfiktion lediglich erforderlich, dass über das Handelsregister eine Gesellschafterliste oder ein als Gesellschafterliste geltendes Musterprotokoll elektronisch abrufbar ist (vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GwG) und daraus alle Angaben nach § 19 Abs. 1 GwG zu entnehmen sind. Ergeben sich die erforderlichen Angaben z. B. nur aus dem Protokoll einer Gesellschafterversammlung oder einem Gesellschaftsvertrag, der nicht als Musterprotokoll gilt, erfüllt dies aber nicht die Voraussetzungen der Mitteilungsfiktion.
Demzufolge konnten GmbH-Gesellschaften standardmäßig von dieser Erfüllung der Mitteilungsfiktion bislang Gebrauch machen, da sie in der Regel über das Handelsregister eine Gesellschafterliste oder ein als Gesellschafterliste geltendes Musterprotokoll elektronisch abrufbar zur Verfügung gestellt haben.
Bei Aktiengesellschaften hingegen werden über das Handelsregister derartige Gesellschafterlisten weder elektronisch noch anderweitig zum Abruf bereitgehalten. Die Aktiengesellschaften werden u. U. selbst auch keine Kenntnis haben, welche ihre Gesellschafter sind. Aus diesem Grund kommt bei Aktiengesellschaften wegen der fehlenden abrufbaren Veröffentlichung von Gesellschafterlisten keine Mitteilungsfiktion nach § 22 Abs. 1 GwG in Betracht.
Achtung: Es gibt unseriöse Anbieter am Markt!
Es gibt derzeit unseriöse Anbieter am Markt, die mit ähnlich klingender Bezeichnung wie „Transparenzregister“ auf Unternehmer zugehen und für unterschiedlich (höhere) Geldbeträge eine Eintragung in verschiedenen Registern anbieten. Die Mitteilung zum amtlichen Transparenzregister ist als solche aber nicht gebührenpflichtig. Es wird lediglich für die Führung des Transparenzregisters von den Unternehmen eine Jahresgebühr von zurzeit 2,50 Euro erhoben. Derartige Angebote bzw. „Eintragungen“ werden in der Regel auch nicht die Eintragungspflicht in das amtliche Transparenzregister erfüllen.
Auch die Staatsangehörigkeit muss veröffentlicht werden
Seit dem 01. Januar 2020 hat sich die Situation aber auch bei den GmbH-Gesellschaften in Bezug auf die Mitteilungsfiktion durch die Gesellschafterliste geändert. Seit dem 01. Januar 2020 muss gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5 auch die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten mitgeteilt werden. Die Staatsangehörigkeit wird in der Regel aber nicht in einer Gesellschafterliste enthalten sein, sodass die beschriebene Fiktionswirkung nun seit dem 01. Januar 2020 nicht mehr eingreifen kann.
D.h., GmbH-Gesellschaften müssen daher entweder unverzüglich eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einschließlich der Angabe der Staatsangehörigkeit der Gesellschafter einreichen oder sich unmittelbar beim Transparenzregister registrieren.
Sonderrolle von AGs mangels elektronisch abrufbarer Gesellschafterlisten
Mangels elektronisch einsehbarer Gesellschafterlisten von Aktiengesellschaften in öffentlichen Registern hat das Bundesverwaltungsamt daher flächendeckend alle Aktiengesellschaften, die am Ende des Jahres 2019 keine Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister elektronisch über www.transparenzregister.de mitgeteilt hatten, angeschrieben. Dabei hat das Bundesverwaltungsamt mitgeteilt, dass eine Nicht-Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs.1 GwG darstellt und wegen dieser Zuwiderhandlung beabsichtigt sei, einen Bußgeldbescheid zu erlassen (§§ 30, 88 OWiG). Die Bußgelder können dabei sehr große Umfänge annehmen (bis zu 100.000,- Euro, in Fällen eines schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoßes bis zu einer Million Euro und in Sonderfällen bis zu fünf Millionen Euro). Das Bundesverwaltungsamt verfolgt daher nun sehr konsequent derartige Nicht-Mitteilungen der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister.
Alle Unternehmen sollten daher peinlich genau darauf achten, ob eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister besteht und welche Informationen ggf. zur Verfügung gestellt wurden oder ob eine Mitteilungsfiktion durch eine andere Veröffentlichung eingreift.
Alle Unternehmen sollten daher peinlich genau darauf achten, ob eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister besteht und welche Informationen ggf. zur Verfügung gestellt wurden oder ob eine Mitteilungsfiktion durch eine andere Veröffentlichung eingreift.
Besonders problematisch sind die kontrollvermittelnden Absprachen, wie zum Beispiel Treuhandverträge, Stimmbindungs-, Pool-, Konsortial- oder Nießbrauchsvereinbarungen. Diese wären auf Grund besonderer wirtschaftlich Berechtigter dem Transparenzregister mitzuteilen. Da bei Familienunternehmen oft derartige Gestaltungen gewählt werden, würde hier eine Transparenz entstehen, die aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen gerade vermieden werden soll.
Umfasst die Angabepflicht auch die Offenlegung eines Treuhandverhältnisses?
D.h., hält ein im Transparenzregister angabepflichtiger Gesellschafter einer Gesellschaft die Geschäftsanteile treuhänderisch für einen Dritten, stellt sich die Frage, ob seine gesetzliche Angabepflicht auch die Offenlegung des bestehenden Treuhandverhältnisses umfasst.
Wenn beispielsweise A (natürliche Person) mit mehr als 25 % am Stammkapital der XY GmbH beteiligt ist und A aber mit B (ebenfalls natürliche Person) einen Treuhandvertrag geschlossen hatte, nach dem A nur als Treuhänder die XY GmbH-Anteile im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers B hält, stellt sich die Frage, ob dieses Treuhandverhältnis im Transparenzregister offenzulegen wäre. Sowohl der Treuhänder A, da er die GmbH-Anteile unmittelbar hält, als auch der Treugeber B, da ihm durch den Treuhandvertrag die Kontrolle über die Geschäftsanteile zusteht, sind wirtschaftlich Berechtigte.
Aber nur A ist als wirtschaftlich Berechtigter zunächst gegenüber der XY GmbH angabepflichtig (siehe § 20 Abs. 3 Satz 1 GwG). Informiert A nicht die XY GmbH über das Bestehen eines Treuhandverhältnisses mit B und hat die XY GmbH auch nicht anderweitig Kenntnis von dem Bestehen des Treuhandvertrages, geht die Mitteilungspflicht der XY GmbH gegenüber dem Transparenzregister ohne Sanktionen ins Leere.
Aber: Treuhandverträge sind gegenüber dem Finanzamt zwingend offenzulegen. Wenn der Geschäftsführer der XY GmbH in der Steuererklärung die Angabe über das Treuhandverhältnis macht und damit von dem Treuhandverhältnis Kenntnis hat, ist er auch gegenüber dem Transparenzregister zur Angabe verpflichtet.
Fazit: Schwere Zeiten für das Treuhandverhältnis
Ob eine Mitteilung des Finanzamtes gegenüber dem Transparenzregister zu erwarten sein wird oder auf Grund des schon sehr eingeschränkten Steuergeheimnisses nach der Abgabenordnung derartige Daten durch die Finanzverwaltung nicht an Dritte weitergeben werden, bleibt abzuwarten. Es stehen dem verdeckten Treuhandverhältnis jedenfalls schwere Zeiten bevor.
Bitte wenden Sie sich an uns, wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben.