Wer auf eigene Faust eine Selbstanzeige managen will, läuft Gefahr, die strafbefreiende Wirkung einzubüßen
Welche notwendigen Fristen müssen eingehalten werden?
Angeheizt durch die staatlich verursachte Medienaufmischung und die nahezu tägliche Berichterstattung über neu entdeckte Steuerhinterziehungen oder die Flut von Selbstanzeigen stellt sich für viele Steuerpflichtige die Frage, welche notwendigen Fristen sie einhalten müssen, damit sie die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung nutzen können.
Hier ist zunächst darauf zu achten, dass noch kein Finanzamtsbeamter (z. B im Rahmen einer Betriebsprüfung) bei den betreffenden Steuerpflichtigen tätig war und Prüfungshandlungen aufgenommen hat oder auch – schon vor dem Beginn einer Prüfung – eine Ermittlungsakte angelegt hat.
Zum anderen ist zu beachten, dass die vom Finanzamt festzulegenden Fristen zur Bezahlung der Steuerschuld, die angemessen sein müssen, auch eingehalten werden können oder dass in Ausnahmesituationen dafür einvernehmlich eine Ratenzahlung vereinbart wird.
Ganz wichtig ist, dass geprüft wird, ob für die letzten fünf oder zehn Jahre nacherklärt werden muss (Festsetzungsverjährung und Verfolgungsverjährung). Dies sollte unbedingt mit bdp geklärt werden.
Kann ich mich noch selbst anzeigen, wenn bereits ermittelt wird?
Wir erleben immer wieder, dass bereits Ermittlungshandlungen begonnen wurden und sich der Steuerpflichtige erst dann entschließt, den Sachverhalt anzuzeigen. Dies wird für eine strafbefreiende Anzeige nicht ausreichend sein. Dann ist es umso notwendiger, die Angelegenheit mit größtem strafrechtlichen Fingerspitzengefühl zu behandeln, um für den Steuerpflichtigen doch noch eine möglichst glimpfliche Lösung durchzuverhandeln.
Soll ich mir aktuelle Unterlagen von Auslandskonten besorgen?
Ein weiteres Gefahrenpotenzial besteht darin, dass Steuerpflichtige auf eigene Faust versuchen, sich aktuelle Unterlagen über Depots und Bankkonten im Ausland zu besorgen, damit sie nachermitteln können, welche Einkünfte bei einer Selbstanzeige nachzuerklären sind. Wer sich solche Unterlagen schicken lässt oder diese, eventuell sogar zusammen mit Bargeld, selbst nach Deutschland verbringen will, geht ein hohes Risiko ein. Nicht selten werden solche Unterlagen von den Ermittlungsbehörden abgefangen bzw. die Einreisenden werden vom Zoll entweder am Flughafen oder auf der Autobahn höflich nach rechts abgewunken. Dann aber ist der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden bekannt und es ist für eine Selbstanzeige zu spät.
Hilft mir bdp auch direkt vor Ort im Ausland?
bdp geht in solchen Fällen natürlich anders vor. Die Ermittlung der relevanten nachzuerklärenden Einkünfte nehmen wir, z. B. durch unser Züricher Büro, direkt im Ausland vor und bereiten dort auch die Nacherklärung vor, die dann direkt an das Finanzamt versendet werden kann.
Bei Fragen zögern Sie nicht und sprechen den für Sie verantwortlichen Partner von bdp direkt an. Weitere Informationen in bdp aktuell Ausgabe 61, März 2010.