Voraussetzungen für Strafbefreiung werden in Kürze drastisch verschärft
Das Bundeskabinett hat im Dezember 2010 den Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) beschlossen. Es ist damit zu rechnen, dass es Anfang 2011 in Kraft treten wird.
Die geplante Gesetzesänderung betrifft insbesondere die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung gemäß § 371 AO. Die aktuelle Rechtslage ermöglicht die Straffreiheit, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden.
Nach dem Auftauchen von Bankdaten aus Liechtenstein und der Schweiz führte diese Möglichkeit bei den Finanzbehörden zu zahlreichen Selbstanzeigen. Die Nacherklärungen beinhalteten in vielen Fällen bisher nicht erklärte Einkünfte aus den vorgenannten Ländern. Die Bundesregierung zog hieraus Konsequenzen und will die Voraussetzungen für die strafbefreiende Selbstanzeige verschärfen. Sie reagierte damit auch auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von Mai 2010 (1 StR 577/09), der gefordert hatte, dass Steuerhinterzieher nur dann Straffreiheit erlangen können, wenn sie umfassend zur Steuerehrlichkeit zurückkehren.
Zukünftig wird eine strafbefreiende Selbstanzeige nur noch möglich sein, wenn der Steuerhinterzieher alle strafrechtlich noch nicht verjährten Sachverhalte umfassend offen legt, d. h. die Teilselbstanzeige für Einkünfte aus bestimmten Ländern, einzelne Einkunftsarten oder für einzelne Jahre scheidet aus. Sofern später weitere Verstecke von Schwarzgeld entdeckt werden, erlischt die Straffreiheit. Dies gilt übrigens auch, wenn eine Teilselbstanzeige bereits abgegeben wurde! Im betrieblichen Umfeld mit seiner typischen Komplexität werden Selbstanzeigen damit äußerst riskant.
Weiterhin soll der Zeitraum für die Inanspruchnahme der Selbstanzeige verkürzt werden. Bisher ist diese noch bis zum Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur Steuerprüfung möglich. Zukünftig soll eine strafbefreiende Selbstanzeige bereits mit Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung ausscheiden.