Mit Mediation, Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit stellen wir Alternativen zum klassischen Gerichtsprozess vor, mit denen Konflikte schnell, diskret und kostengünstig beigelegt werden können.
Die Beilegung von Konflikten ist sowohl privat als auch geschäftlich oftmals unumgänglich. Die Konfliktlösung vor einem staatlichen Gericht ist aber oft als zeit- und kostenintensiv. Staatliche Gerichtsverfahren sind (zumindest in Deutschland) auch öffentlich, d. h. ein Streit kann dort nicht „diskret“ ausgetragen werden. Sofern man darauf angewiesen ist, im Ausland einen Gerichtsprozess anzustrengen, ist man auf die Art und Güte der lokalen Gerichte verwiesen, die man oft nicht einschätzen kann. Daher stellt sich die Frage, welche Alternativen es zum klassischen Gerichtsprozess gibt.
Vorausgesetzt wird die Freiwilligkeit der Konfliktparteien
Mediation, Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit beruhen auf der Freiwilligkeit der Konfliktparteien, denn wenn sich zwei Parteien streiten, kann sich keine Seite davor schützen, vor einem staatlichen Gericht verklagt zu werden. Die alternativen Streitbelegungsmethoden setzen jedoch eine vorangegangene (!) beiderseitige Verständigung über das Verfahren voraus. Niemand kann zur Mediation oder Schlichtung oder einem Schiedsverfahren gezwungen werden. Die Einigung darüber kann jedoch (lange) vor dem Entstehen des Konflikts erfolgen, z. B. in Gesellschaftsverträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Oder man einigt sich erst dann, wenn der Konflikt bereits entstanden ist. Erfahrungsgemäß ist es jedoch sehr viel schwerer, sich auf ein Verfahren zu einigen, je weiter fortgeschritten und eskaliert der Streit ist.
Mediation als unverbindliche Intervention eines unparteiischen Dritten
Wir hatten bereits in bdp aktuell 141 die Mediationals ein alternatives und konsensorientiertes Verfahren vorgestellt. Die Mediation ist eine unverbindliche Intervention eines unparteiischen Dritten, der die Streitparteien bei der Aushandlung einer Vereinbarung unterstützt. Ziel der Mediation ist eine Konfliktlösung durch eine freiwillige Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Mediator hat dabei jedoch keine eigene Entscheidungsbefugnis, sondern erzielt die Lösung des Streits durch die neutrale Vermittlung von beiden Seiten.
Die Konfliktparteien können bei dem oftmals emotionalen Konflikt von der Neutralität des Mediators profitieren und sollen mit Hilfe des Mediators selbst zu einer Lösung kommen (siehe bdp aktuell 141).
Unverbindliche Schlichtersprüche als Basis für verbindliche Vereinbarungen
In einem Schlichtungsverfahren hingegen, das ansonsten der Mediation ähnlich ist, kann der Schlichter einen Einigungsvorschlag machen. Ein Schlichterspruch ist – anders als ein (Schieds-)Gerichtsurteil – nicht rechtsverbindlich. Wenn die Schlichtung erfolgreich war, treffen die Konfliktparteien jedoch auf Basis des Schlichterspruchs eine rechtlich bindende Vereinbarung.
Hauptvorteil ist eine beziehungsfreundliche Atmosphäre
Die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten hat die Vorteile, dass die Verhandlungen schnell starten, der Disput meist zügig beigelegt wird und die Kosten geringer sind als bei einem üblichen Gerichtsverfahren. Zudem erfolgen die Verfahren vertraulich und bieten vielfältige und flexible Möglichkeiten der Streitbeilegung. Der Hauptvorteil ist schließlich eine beziehungsfreundliche Atmosphäre, in der Geschäftsbeziehungen eher erhalten als zerstört werden, da beide Parteien ihren Standpunkt erläutern können. Der Lösungsansatz ist nicht nur auf die Vergangenheit ausgerichtet, sondern auch auf die Zukunft.
Schiedsgerichte entscheiden rechtsverbindlich
Der größte Unterschied zwischen Mediation, Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit ist, dass das Schiedsgericht am Ende des Verfahrens verbindlich über die geltend gemachten Ansprüche entscheidet. Das Verfahren und das Ergebnis ähneln also dem gerichtlichen Verfahren. Aber: Schiedsgerichte sind private, also nichtstaatliche Gerichte. Dabei gibt es im Allgemeinen zwei Arten von Schiedsgerichten: die sogenannten institutionellen Schiedsgerichte und Ad-hoc-Schiedsgerichte.
Ad-hoc-Schiedsgerichte
Ad-hoc-Schiedsgerichte werden ohne eine Institution gebildet, und das Verfahren wird (allein) durch die Parteien und von den durch die Parteien ausgewählten Richtern geführt. Zudem wird das Verfahren nach den Vorschriften des §§ 1025-1066 ZPO (Zivilprozessordnung) geregelt. Die Hamburger freundschaftliche Arbitrage ist ein Beispiel eines Ad-hoc-Schiedsgerichtes.
Institutionelle Schiedsgerichte
Institutionelle Schiedsgerichte sind mit einer Institution, häufig einer Handelskammer oder einem Unternehmensverband, verbunden (z. B. Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg). Die institutionellen Schiedsgerichte verfügen über eine eigene Verwaltung, haben eigene Schiedsordnungen und können den Parteien standardisierte Schiedsklauseln zur Verfügung stellen. Zudem unterstützen sie die Parteien bei der Bestellung von Schiedsrichtern und legen Honorare und Kosten fest. Grundsätzlich sind die Parteien bei der Auswahl der Schiedsrichter frei, jedoch gibt es auch Schiedsgerichte, die eine Liste von Schiedsrichtern zur Auswahl vorsieht. In Deutschland besonders bekannt ist vor allem die „Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V.“ (DIS). Den Parteien ist aber grundsätzlich frei, durch eine Schiedsklausel im Vertrag das Schiedsgericht ihrer Wahl festzulegen. Somit kann z. B. auch ein chinesisches Schiedsgericht vereinbart werden.
Hamburg ist die Stadt der Schiedsgerichtsbarkeit!
In Hamburg gibt es über ein Dutzend Schiedsgerichte. Die meisten Schiedsgerichte sind einem Verband angeschlossen und ausschließlich branchenspezifisch tätig; so z. B. das Schiedsgericht des Deutschen Kaffeeverbandes oder Chinese European Arbitration Centre (CEAC)für Streitigkeiten mit chinesischen Unternehmen. Das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg und die Hamburger freundschaftliche Arbitrage können dagegen für nationale und internationale Wirtschaftsstreitigkeiten aller Art bestellt werden.
Aufgrund unserer eigenen engen Verbindungen zu China (wir haben schließlich drei Standorte in China!) wollen wir besonders das in Hamburg ansässige Schiedsgericht Chinese European Arbitration Centre (CEAC)hervorheben. Der alleinige Gesellschafter von CEAC ist die im Jahr 2008 in Hamburg gegründete gemeinnützige Chinese European Legal Association e. V. (CELA). Zu den Aufgaben der CELA gehört die Zusammenarbeit, der Austausch und die Förderung des Handels zwischen China und Europa. Zum Zwecke der Vermeidung und Lösung von internationalen Streitigkeiten mit Bezug zu China wurde sodann CEAC gegründet. Seit 18. September 2008 ist das CEAC eröffnet und kann in allen Streitfragen mit China-Bezug vereinbart werden.
Schiedsverfahren ähneln im Ablauf normalen Gerichtsverfahren
CEAC-Schiedsverfahren, sowie andere Schiedsverfahren in Deutschland, ähneln im Ablauf einem „normalen” Gerichtsverfahren: Die Parteien fertigen Schriftsätze an, Beweisaufnahmen sind möglich und es findet in der Regel eine mündliche Verhandlung statt. Schiedsgerichte sind zwar private, d. h. nichtstaatliche Gerichte. Sie entscheiden aber über Streitigkeiten abschließend und rechtsverbindlich. Das sogenannte New Yorker Übereinkommen von 1958, das die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche regelt, hat mehr als 150 Vertragsstaaten.
Schiedssprüche sind im Ausland leichter zu vollstrecken
Hieraus ergibt sich auch ein wichtiger Vorteil gegenüber den staatlichen (deutschen) Urteilen: Schiedssprüche sind viel leichter in anderen Staaten zu vollstrecken. So kann z. B. in China nicht aus einem deutschen Gerichtsurteil vollstreckt werden, aus einem deutschen Schiedsspruch grundsätzlich aber schon – und umgekehrt natürlich auch.
Fazit: Vorteile der Schiedsgerichte
Und darin liegt der besondere Vorteil der Schiedsgerichte:
- Sie können die nationalen Gerichte der Vertragspartner ersetzen, was eine gewisse „Waffengleichheit“ bewirkt.
- Schiedsgerichte sind dort effektiver, wo staatliche Gerichte nicht den Anforderungen an ein schnelles, effektives und solides Verfahren entsprechen.
- Schiedssprüche sind im Ausland oft die einzigen oder zumindest die am effektivsten zu vollstreckenden Titel.
- Schiedsverfahren sind diskreter als staatliche Verfahren, da sie nicht in der Öffentlichkeit ausgetragen werden.
Wer viel im internationalen Geschäftsverkehr tätig ist, sollte sich für die Zukunft überlegen, ob er nicht „alternative Methoden der Streitbeilegung“ in seine Vertragsgestaltung aufnimmt. Bei der Gestaltung solcher Verträge kann man dann auch die verschiedenen Arten der Verfahren wie in einem Baukasten zusammensetzen:
- Mediation oder Schlichtung als Eingangsverfahren für eine Streitbeilegung
- Zugang zu einem Schiedsverfahren oder staatlichen Gerichten (erst) nach Scheitern einer gütlichen Einigung
- Wahl zwischen staatlichen Gerichten und Schiedsgericht, z. B. in Abhängigkeit vom Streitgegenstand oder dem Willen der Parteien
- Das ganze dann noch abgerundet mit einer Rechtswahl und einem Gerichtsstand (siehe bdp aktuell 138).
Wenn es gut werden muss, entsteht so Ihr individueller Verfahrensbaukasten. Bitte sprechen Sie uns an!