Inhalte sind wichtiger als formale Anforderungen nach IDW ES 6
Ein Sanierungsplan, der bei der Prüfung des § 133 InsO zur Verneinung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des (späteren) Insolvenzschuldners und zur Verneinung der Kenntnis des Gläubigers von einem solchen Vorsatz des Schuldners führen kann, muss nicht den formalen Anforderungen nach IDW ES 6 entsprechen, so ein Urteil des OLG München vom 16.12.2014.
Nicht die Einhaltung einer bestimmten Form des Sanierungskonzeptes kann über dessen Erfolgstauglichkeit entscheiden. Vielmehr komme es auf den Inhalt an. Es sei insoweit erforderlich, dass ein in sich geschlossenes Konzept zur Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten des Schuldners entwickelt werde. Vorausgesetzt wird ferner, ausgehend von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten, ein nicht offensichtlich undurchführbares Konzept.