Unternehmensleiter können für unternehmerische Entscheidungen einen weiten haftungsfreien Ermessensspielraum beanspruchen
Wer für eine Gesellschaft in verantwortlicher Position steht, ist Gefahren einer Haftung ausgesetzt und zwar nicht nur gegenüber Dritten (sog. Außenhaftung) sondern vor allem auch gegenüber der Gesellschaft selbst (sog. Innenhaftung). Dabei kann die Haftung nicht nur den Geschäftsführer oder Vorstand als Organ der jeweiligen Gesellschaft treffen, sondern auch die, die zwar nicht unmittelbar Organ der Gesellschaft sind, aber mit der Leitung der Gesellschaft befasst sind (sog. Geschäftsleiter).
Diese Geschäftsleiter können angestellte Gesellschaftsdritte, sonstige Geschäftsführer/Vorstände, von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter oder Mitglieder eines ggf. vorhandenen Beirats oder Aufsichtsrats sein. Für all diese Akteure bestehen allgemeingültige Haftungskriterien, denen sie unterworfen sind. Diese allgemeinen Haftungskriterien sind rechtsformunabhängig und funktional bezogen, d. h., sie knüpfen an die ausgeübte Leitungsfunktion und nicht an die formelle Stellung als Organ der Gesellschaft an. Neben der schlechten Aussicht einer möglichen Haftungsgefahr ist die gute Nachricht für all diese Leiter, dass sie auch einen weiten haftungsfreien Spielraum haben, um ihre Leitungstätigkeit jenseits einer drohenden Haftung innovativ und verantwortungsbewusst wahrnehmen zu können.
Ob sich das Handeln oder Unterlassen eines Geschäftsleiters im haftungsauslösenden Bereich bewegt, hängt maßgeblich davon ab, ob dies den Tatbestand einer Pflichtverletzung erfüllt und ihn damit ein Verschulden trifft. Grundsätzlich muss der Geschäftsleiter ordentlich und gewissenhaft handeln und ist gehalten, die ihm obliegenden Pflichten zu erfüllen. Die Pflichten und damit die Sorgfaltsregelungen werden dabei insbesondere durch das Metier vorgegeben, in dem der Geschäftsleiter und die Gesellschaft tätig sind (Stichwort: Einhaltung der professionellen Regelungen).
Aufgrund der Natur der Haftung als Ausgleich für eine (positive) Vertragsverletzung des maßgebenden Vertrags (Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters in der Personengesellschaft) bzw. einer positiven Vertragsverletzung einer Sonderbeziehung in Form eines Anstellungs-, Betriebsführungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrags (Haftung des Gesellschaftsdritten, Geschäftsführers pp.) käme grundsätzlich die gesamte Bandbreite vertragswidrigen, einen Schaden der Gesellschaft oder eines Gesellschafters verursachenden Verhaltens des jeweiligen Handelnden in Betracht.
Bei dem Tatbestandsmerkmal der „Pflichtverletzung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dies hat zur Folge, dass das Recht „geschmeidig“ auf die unterschiedlichsten Lebenssituationen bzw. Sachverhalte angewendet werden kann.
Haftungsregeln, die durch solche unbestimmten Rechtsbegriffe bestimmt werden, können durch eine fallgruppenartige Systematisierung herausgearbeitet und voraussehbar gemacht werden. So wird konkretisiert, wann genau ein vertragswidriges Verhalten und damit eine Pflichtverletzung vorliegt, d. h., ob das Handeln/Unterlassen eines Geschäftsleiters sich innerhalb des haftungsrelevanten Bereichs bewegt.
Dabei wird zwischen leistungsbezogenen Sorgfaltspflichten und aus dem Treueverhältnis resultierenden Loyalitätspflichten differenziert. Ferner wird der Bereich der Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnisse (des rechtlichen Dürfens) gesondert betrachtet.
Für die tägliche Praxis der Geschäftsleiter überlebenswichtig ist, dass die weite Bandbreite des möglichen vertragswidrigen Verhaltens im Bereich leistungsbezogener Sorgfaltspflichten sehr stark begrenzt wird. In Bezug auf die (objektive) Pflichtverletzung leistungsbezogener Sorgfaltspflichten besteht keine Pflichtverletzung, wenn dem Geschäftsleiter ein entsprechender Ermessensspielraum bei der Ausübung seines Amtes zustand und dieser sein Ermessen ordnungsgemäß ausübte.
Es liegt demnach keine sorgfaltswidrige Geschäftsführung/Leitung und damit tatbestandsmäßig keine Pflichtverletzung vor, wenn der Geschäftsführer/Leiter innerhalb des ihm zugebilligten unternehmerischen Ermessensspielraums handelte (haftungsfreier unternehmerischer Ermessensspielraum). D. h., der Geschäftsführer/Leiter handelt hier rechtmäßig – auch wenn die konkrete Entscheidung u. U. wirtschaftlich gesehen völlig unvorteilhaft für die Gesellschaft war.
Dieser unternehmerische Ermessensspielraum besteht jedoch nur dann, wenn als Grundvoraussetzung konkret eine unternehmerische Entscheidung infrage steht. Eine unternehmerische Entscheidung liegt immer dann vor, wenn keine Pflicht zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen des Geschäftsführers/Leiters besteht. Die unternehmerische Entscheidung ist die bewusste Auswahl aus mehreren tatsächlich möglichen und vor allem rechtlich zulässigen Verhaltensalternativen.
Dass dem Geschäftsführer/Leiter ein haftungsfreier unternehmerischer Ermessensspielraum eingeräumt wird, resultiert im Wesentlichen daraus, dass die für das Vorstands- bzw. das Geschäftsführerhandeln entwickelten und anerkannten Grundsätze zum unternehmerischen Ermessensspielraum (sog. Business Judgement Rule, objektive Sorgfaltspflichten nach §§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG und 43 Abs. 1 GmbHG) sich nicht nur auf die Aktiengesellschaft und die GmbH erstrecken, sondern auch auf die Leitung der übrigen Gesellschaftsformen übertragen werden.
Damit der Geschäftsführer/Leiter der Gesellschaft die für den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft notwendigen unternehmerischen Entscheidungen auch tatsächlich trifft (und sich nicht aus Angst vor einer Haftung risikoscheu zurückzieht) und er sich nicht einem unverhältnismäßig hohen Haftungsrisiko aussetzt, ist die Einräumung eines unternehmerischen Ermessensspielraumes nach den Grundsätzen der sog. Business Judgement Rule dringend geboten.
Die Anwendungsvoraussetzungen der Business Judgement Rule nach der sog. ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH (Urteil vom 21. April 1997, BGHZ 135, 244) sowie nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG sind im Einzelnen :
- Das Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung des Geschäftsführers bzw. Leiters:
Eine unternehmerische Entscheidung ist die bewusste Auswahl aus mehreren tatsächlich möglichen und rechtlich zulässigen Verhaltensalternativen. Eine unternehmerische Entscheidung liegt immer dann vor, wenn keine Pflicht zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen des Geschäftsführers/Leiters besteht. Demnach scheidet eine unternehmerische Entscheidung bei Verstößen gegen verbindliche Anweisungen, gesetzliche, statutarische oder anstellungsvertragliche Pflichten aus, da hier kein Ermessensspielraum gewährt wird. Der Geschäftsführer/Leiter muss in diesen Fällen dem folgen, was festgelegt worden ist. Darüber hinaus kommt eine unternehmerische Entscheidung nicht in Betracht, wenn eine Pflicht aus einer Treuebindung resultiert bzw. eine Treuerechtsverletzung vorliegen würde. - Der Geschäftsführer/Leiter muss ausschließlich zum Wohl der Gesellschaft handeln (so handelt er nicht zum Wohl der Gesellschaft, wenn die Maßnahme den Bestand der Gesellschaft gefährdet).
- Der Geschäftsführer/Leiter muss frei von Fremdeinflüssen und Interessenkonflikten handeln. D. h., er darf nicht zu seinem alleinigen Vorteil oder zum Nutzen nahestehender Personen oder Gesellschaften handeln.
- Der Geschäftsführer/Leiter muss annehmen dürfen, auf der Grundlage angemessener Informationen zu handeln. D. h., die Entscheidung muss durch die Beschaffung und Auswertung von Informationen sorgfältig vorbereitet sein, um das damit verbundene Risiko einschätzen und minimieren zu können. Die Maßnahme muss daher in aller Sorgfalt getroffen worden sein,
- Der Geschäftsführer/Leiter darf die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, nicht in unverantwortlicher Weise überspannen, d. h., er darf nicht die Existenz der Gesellschaft aufs Spiel setzen oder Leistungen ohne Sicherheiten erbringen.
- Letztlich muss der Geschäftsführer/Leiter in gutem Glauben, d. h. im Glauben an die Richtigkeit seiner Entscheidung handeln. Fehlt es hieran, verdient er keinen Schutz.
Liegen die vorgenannten Anwendungsvoraussetzungen vor, hat der Geschäftsführer/Leiter als Rechtsfolge seines ihm zustehenden unternehmerischen Ermessensspielraumes nicht pflichtwidrig gehandelt. Eine Haftung kommt dann nicht in Betracht.
Die Rechtsprechung hat die genannten Prinzipien in eine Unmenge von Urteilen einfließen lassen bzw. resultieren diese Prinzipien aus diesen Urteilen. Ob die konkrete Entscheidung des Geschäftsleiters zu einer Haftung führt, muss anhand dieser Maßstäbe beurteilt werden. Hierzu stehen wir Ihnen auch in haftungsträchtigen Zeiten gern zur Verfügung.