Das Haushaltsbegleitgesetz 2011 bringt Änderungen für das Insolvenzrecht
Das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) bringt Änderungen für das Insolvenzrecht, die zum Jahresanfang 2011 in Kraft treten werden:
Das sogenannte Fiskusprivileg, das noch im Gesetzentwurf vorgesehen war (§ 96 InsO), wird nicht eingeführt. Geplant war, das Aufrechnungsverbot für den Fiskus aufzuheben, was ihm einen privilegierten Zugriff auf die Masse eröffnet hätte. Mit der Umsetzung dieses Vorschlages wäre es im Insolvenzverfahren zu einem massiven Liquiditätsverlust gekommen.
Steuerverbindlichkeiten werden im Insolvenzeröffnungsverfahren nun aber an anderer Stelle (§ 55 InsO) aufgewertet. Sie sind nach der Eröffnung als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren, wenn sie vom vorläufigen Insolvenzverwalter oder mit dessen Zustimmung vom Schuldner begründet worden sind. Wichtig ist, dass die Gesetzesformulierung „Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerverhältnis“ nicht nur die Umsatzsteuer meint sondern alle Steuerarten bis hin zu Einkommens- und Lohnsteuer umfasst. Damit endet die bisherige Situation, in der die Umsatzsteuer-Zahllast der vorläufigen Verwaltung die Masse erhöht hat.
Auch bei der Antragsstellung durch einen Gläubiger (§ 14 InsO), also bspw. Sozialkassen oder Finanzämter, ergeben sich Änderungen: Auch wenn die Antragstellung als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wird, weil die Forderungen des Gläubigers später durch den Schuldner beglichen werden, hat gleichwohl der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen.