Erbrecht in der EU wurde geändert. Testamente sollten überprüft werden
Wer im EU-Ausland lebt oder arbeitet, sollte sein Testament überprüfen. Denn seit August 2015 gilt in der EU ein neues Erbrecht. Künftig wird bei grenzüberschreitenden Erbschaften nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts verfahren. Stirbt also ein in Spanien lebender deutscher Staatsbürger, so unterliegt sein gesamtes Erbe nun spanischem Recht.
Bislang gab es keine solche Vereinheitlichung, sodass im Erbfall das spanische Ferienhaus nach spanischem, die Wohnung in Deutschland aber nach deutschem Recht vererbt und besteuert wurde. Da sich das Erbrecht in den Ländern der EU zum Teil erheblich unterscheidet, kann diese Neuregelung gravierende - positive wie negative - Folgen haben. Ab sofort wird also im Erbfall danach gefragt, ob der Erblasser sich dauerhaft oder nur vorübergehend, etwa für einen längeren Urlaub, im Ausland aufgehalten hat.
Allerdings gilt die EU-Richtlinie nicht zwingend: Wer möchte, dass sein Vermögen nach dem Recht des Landes vererbt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, kann und muss dies in seinem Testament nun explizit festlegen. Prinzipiell sind ältere Testamente weiterhin gültig. Es könnte aber sein, dass es bei ihrer Auslegung zu Problemen kommt.
Betroffenen ist also in jedem Fall zu empfehlen, ihr Testament sorgfältig zu prüfen. Sofern Präzisierungen gewünscht oder nötig sind, muss nicht das gesamte Testament neu aufgesetzt werden. Die aktualisierten Festlegungen müssen formwirksam und (hand-) schriftlich erklärt werden.
Bei diesen Fragen beraten wir Sie natürlich gerne.