Neue Regelungen im chinesischen Gesellschaftsrecht erleichtern und vereinfachen Unternehmensgründungen

Am 12. Dezember 2013 wurden die Entwürfe zu Änderungen des chinesischen Gesellschaftsrechts von der 12. Sitzung des Nationalen Volkskongresses Chinas verabschiedet. Insgesamt wurden 12 bestehende Gesellschaftsrechte geändert. Die Änderungen sind zum 1. März 2014 in Kraft getreten.

Die wesentlichen Änderungen sind:

Das Mindeststammkapital für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) i.H.v. 30 TRMB, für GmbHs mit einem Gesellschafter i.H.v. 10 TRMB sowie für Aktiengesellschaften (AG) i.H.v. 5.000 TRMB wurde aufgehoben.

Bei den Einzahlungsfristen des eingetragenen Kapitals (Stammkapitals) haben sich ebenfalls Änderungen ergeben. Die Fristen, 20 % des Kapitalanteils bis spätestens 90 Tage nach der Ausstellung der Geschäftslizenz und den Restbetrag des Stammkapitals innerhalb von 2 Jahren einzuzahlen, sind entfallen. Die Gesellschafter haben die Möglichkeit, in der Unternehmenssatzung die Form der Erbringung des Stammkapitals sowie die Höhe und den Zeitplan für die Einzahlung des Stammkapitals festzulegen. Die Einzahlungspflicht der Investmentgesellschaft für das Stammkapital, das innerhalb von 5 Jahren nach der Ausstellung einer Geschäftslizenz eingezahlt werden musste, sowie die Verpflichtung, der Ein-Mann-GmbH, das Stammkapital vollständig vor der Ausstellung einer Geschäftslizenz einzuzahlen, sind entfallen.

Zukünftig entfällt die obligatorische Anmeldung der Einzahlung des Stammkapitals bei der lokalen Behörde für Industrie und Handel (Administration for Industry & Commerce Office). Eine Bareinlage von mindestens 30 % des Stammkapitals muss nicht mehr erbracht werden.

Fazit:

Grundsätzlich unterliegen alle in China gegründeten Unternehmen dem chinesischen Gesellschaftsrecht und zwar unabhängig davon, ob die chinesischen Gesellschaften mit Kapital von ausländischen Unternehmen finanziert wurden oder nicht (foreign invested enterprise: FIE). Diesbezüglich ist anzumerken, dass FIEs wie z. B. WFOE (Law on Wholly Foreign-Owned Enterprises), EJV (Law of the People’s Republic of China on Chinese Foreign Equity Joint Ventures) und CJV (Law of the People’s Republic of China on Chinese-Foreign Contractual Joint Ventures) neben dem Gesellschaftsrecht auch anderen chinesischen Gesetzen und Vorschriften unterliegen. Insbesondere durch die wesentlichen Änderungen des chinesischen Gesellschaftsrechts empfehlen wir ausländischen Investoren, mit der lokalen Registrierungsbehörde (vor Ort) zu sprechen und sich zu erkundigen, ob die Gesetzesänderungen in ihrem Bezirk respektive für Unternehmen mit ausländischem Stammkapital relevant sind. Dabei begleiten wir Sie gern.

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