Zum Jahreswechsel traten arbeits- und vertragsrechtliche Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung in Kraft.
Zum 01. Januar 2017 traten Änderungen im Kontext des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Kraft, die sowohl im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz selbst als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Betriebsverfassungsgesetz, im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und im SGB IV verortet sind.
Das Thema der Änderungen der Arbeitnehmerüberlassungsregelung fand seinerzeit Eingang in den Koalitionsvertrag der Regierungskoalition und wurde geraume Zeit zwischen den Koalitionspartnern diskutiert und verschiedentlich geändert, bevor die Änderungen jetzt Gesetzeskraft erlangt haben.
Folgende Neuregelungen enthält nun das Gesetzeswerk:
Anspruch auf Equal Pay
Der Grundsatz lautet: Leiharbeitnehmer sollen künftig grundsätzlich nach neun Monaten Einsatz in einem Unternehmen einen Anspruch auf den gleichen Lohn erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihbetriebes. Abweichungen soll es hierzu aber geben. Durch Branchenzuschlagstarifverträge der Zeitarbeitsbranche sollen diese möglich sein. Dabei müssen Zuschläge spätestens nach sechs Wochen einsetzen und spätestens nach 15 Monaten muss ein Lohn erreicht werden, der von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Lohn der Einsatzbranche festgelegt wird.
Höchstüberlassungsdauer 18 Monate
Grundsätzlich soll jetzt eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten gelten. Nach Ablauf von 18 Monaten soll der eingesetzte Leiharbeitnehmer entweder vom Einsatzbetrieb (Entleiher) übernommen oder aus dem Entleihbetrieb wieder abgezogen werden. Durch Tarifvertrag der einzelnen Einsatzbranchen soll aber eine längere Überlassung erlaubt werden. Dabei sollen Besonderheiten bei nicht tarifgebundenen Entleihern, die aber dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags unterfallen, gelten. Diese können tarifvertragliche Regelungen zur Überlassungshöchstdauer nun inhaltsgleich in Betriebsvereinbarungen übernehmen.
Hierfür ist erforderlich, dass der übernommene Tarifvertrag für die Einsatzbranche repräsentativ ist. Legt der betreffende Tarifvertrag für eine solche betriebliche Öffnungsklausel selbst keine konkrete Überlassungshöchstdauer fest, können tarifungebundene Entleiher bei Nutzung der Öffnungsklausel nur eine Überlassungshöchstdauer von maximal 24 Monaten vereinbaren. Legt der Tarifvertrag aber eine konkrete Überlassungshöchstdauer für die Öffnungsklausel fest, können auch tarifungebundene Entleiher die Öffnungsklausel in vollem Umfang nutzen, wenn sie eine Betriebsvereinbarung abschließen.
Schutz vor Streikbrechereinsätzen
Entliehene Arbeitnehmer sollen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen. Ihr Einsatz soll in einem Betrieb, der von einem Arbeitskampf betroffenen ist, künftig nur möglich sein, wenn sichergestellt ist, dass dabei nicht Tätigkeiten von Streikenden übernommen werden.
Personalgestellung
Das Gesetz regelt nun auch Personalgestellungen im öffentlichen Dienst und im kirchlichen Bereich. Personalgestellungen sollen bei Aufgabenverlagerungen zum Bestandsschutz der Arbeitnehmer sowie bei Abordnungen innerhalb der öffentlichen Verwaltung möglich bleiben.
Bekämpfung von Schein-Werkverträgen
Um missbräuchliche Gestaltungen zu bekämpfen und die sogenannte „Vorratsverleiherlaubnis“ abzuschaffen, sollen Arbeitgeber eine Arbeitnehmerüberlassung von vornherein offenlegen müssen. Ihnen soll damit die Möglichkeit entzogen werden, ihr Verhalten nachträglich als Leiharbeit „umzudeklarieren“ und damit zu legalisieren.
Bitte sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie in Sachen Arbeitnehmerüberlassung Beratungsbedarf haben.