Die Zuständigkeit von Schiedsgerichten und das anwendbare Recht muss von den Parteien zuvor verbindlich vereinbart werden.
In unserem Beitrag über die außergerichtlichen Streitbelegungsmethoden (vgl. bdp aktuell 141) haben wir die Grundsätze des Schiedsverfahrens erläutert und einige Schiedsgerichte vorgestellt. Wie dort festgestellt wurde, kann ein Schiedsgericht nur dann über eine Streitigkeit verbindlich entscheiden, wenn sich die Parteien des Streits zuvor auf seine Zuständigkeit geeinigt haben.
Möglich ist eine solche Einigung durch die Aufnahme einer Schiedsklausel in dem Vertrag. Die Parteien können frei entscheiden, ob sie in Deutschland oder im Ausland das Schiedsverfahren führen wollen.
Soweit der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt, gelten die Vorschriften der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zwingend. Diese Vorschriften betreffen aber nur das Verfahren und sagen per se nichts darüber, welches Recht inhaltlich auf den Streit anzuwenden ist.
Wirksame Schiedsgerichtsklausel
Schiedsvereinbarungen unterliegen materiell dem von den Parteien gewählten Recht, hilfsweise dem Recht des Schiedsortes. Soweit der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt, gelten die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO zwingend.
Um wirksam zu sein, muss eine Schiedsgerichtsklausel zunächst freiwillig durch beide Parteien erfolgen und dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Der Streitgegenstand muss also konkretisiert und der Umfang der Entscheidungszuständigkeit des Schiedsgerichts festgelegt werden. § 1030 ZPO definiert zudem den schiedsfähigen Gegenstand. Danach kann jeder vermögensrechtliche und vergleichsfähige Anspruch, der auch nichtvermögensrechtlich sein kann, Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein.
Die Schiedsvereinbarung soll den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausschließen. Es ist aber kein vollständiger Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit erforderlich: man kann z. B. vereinbaren, dass Schiedsgerichte nur ab einem bestimmten Streitwert zuständig sein sollen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verfahrenskosten eines Schiedsverfahrens bisweilen nicht im Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Sache stehen. Ebenso ist denkbar, es den Parteien zu überlassen, ob sie ein Schiedsgericht anrufen wollen oder aber einen Streitfall den staatlichen ordentlichen Gerichten anvertrauen wollen.
Darüber hinaus sollten in der Schiedsklausel die Sprache, der Ort des Schiedsverfahrens sowie die Rechtswahl (dazu unten) festgelegt werden.
Die Form der Schiedsvereinbarung wird in § 1031 ZPO geregelt. Die Schiedsvereinbarung muss in einem gemeinsam unterzeichneten Dokument, in der schriftlich dokumentierten Korrespondenz oder in sonstigen Formen der speicherbaren Nachrichtenübermittlung (z. B. E-Mail) enthalten sein. Es ist lediglich erforderlich, dass die Vereinbarung nachgewiesen werden kann.
Schiedsvereinbarungen können auch in AGBs vereinbart werden. Gerade bei internationalen Geschäften gelten aber strengere Vorschriften für die Einbeziehung der AGB in den Vertrag und es ist zu empfehlen, dass ein Anwalt die Verträge überprüft, damit die Schiedsklausel und Rechtswahl auch wirksam sind.
Die Entscheidung darüber, ob eine Schiedsklausel vereinbart wird, sollte maßgeblich von der Antwort auf die Frage beeinflusst werden, ob in den Ländern, in denen die Parteien ihren Sitz haben, ein funktionierendes Gerichtswesen existiert. Wenn Zweifel bestehen, bieten sich Schiedsgerichte an. Wer meint, dieses Problem damit umgehen zu können, dass er z. B. Deutschland als Gerichtsstand wählt, kann in die „Vollstreckungsfalle“ laufen: die Urteile deutscher Gerichte sind nicht in jedem Land vollstreckbar. Urteile von Schiedsgerichten sind jedoch in den meisten Wirtschaftsnationen vollstreckbar.
Freie Rechtswahl nach ROM-I-Verordnung
Bei reinen Inlandsgeschäften, also wenn zwei in Deutschland ansässige Unternehmen Geschäfte miteinander abwickeln, ist die Frage nach dem anwendbaren Recht leicht zu beantworten. Es gilt deutsches Recht. Kompliziert wird die Frage bei grenzüberschreitenden Geschäften und bei Inlandsgeschäften nur, wenn die (deutschen) Parteien aus irgendeinem Grund ihren Vertrag doch lieber unter einem ausländischen Recht unterstellen wollen. Ob dies überhaupt möglich ist und welche Folgen solche Entscheidung hat, kann im Rahmen der grenzüberschreitenden Geschäfte beantwortet werden.
Bei internationalen Geschäften ist unter anderem die sogenannte ROM-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) anwendbar, wenn es sich um einen vertraglichen Schuldverhältnis in Zivil- und Handelssachen handelt und der Sachverhalt einen internationalen Bezug hat. Die Parteien können grundsätzlich frei entscheiden, welches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist. Wählbar ist jede staatliche Rechtsordnung.
Die Rechtswahl verdrängt die Normen der Rechtsordnung, welche bei objektiven Ermittlung des anwendbaren Rechts anwendbar wären. Der Vertrag unterliegt dann also der Rechtsordnung, die die Parteien gewählt haben. Aber auch hier gibt es Beschränkungen, die beachtet werden müssen. So richtet sich die Übertragung des Eigentums immer nach dem Recht des Landes, in dem sich der Gegenstand befindet. Dies hat zum Beispiel Bedeutung bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen: die Übertragung von Anteilen einer GmbH an einen ausländischen Käufer unterliegt zwingend dem deutschen Recht (bedarf also z.B. der notariellen Beurkundung); die begleitenden Vereinbarungen wie z. B. über die Haftung oder Verjährung können aber auf der Basis eines anderen Rechts gestaltet werden.
Bei fehlender Rechtswahl ergibt sich das anzuwendende Recht aus Art. 4 Rom-I. So ist z. B. bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt ist entweder der persönliche Aufenthalt der natürlichen Person oder der Sitz von juristischen Personen im Sinne ihrer Hauptverwaltung. Hier sei aber darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des Internationalen Privatrechts (IPR) zur Anwendung des UN-Kaufrechts führen (können).
Die Ermittlung des anwendbaren Rechts bereitet teilweise Schwierigkeiten und hängt auch davon, welche Vertragspartei diese Prüfung durchführt, denn jeder Vertragspartner prüft ja auf Basis seines nationalen Rechts, welches Recht anwendbar ist. Je nach Betrachtungsweise kann die Antwort auf die Frage nach dem anwendbaren Recht unterschiedlich ausfallen. Die Wahl eines anwendbaren Rechts führt also zu Rechtssicherheit.