Das Schutzschirmverfahren bildet einen sehr sinnvollen Rahmen, um Restrukturierungsmaßnahmen bei einer nahenden Krise planvoll und zielorientiert anzustoßen.
Seit nunmehr fünf Jahren gilt in Deutschland mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (das sogenannte ESUG) eine geänderte Insolvenzordnung. Kernidee der Reform war und ist es, überlebensfähigen Unternehmen stärker als zuvor eine echte Chance zur Sanierung zu bieten. Mit der Gesetzesänderung wurden (Sanierungs-)Regelungen in die Insolvenzordnung eingefügt, die das deutsche Insolvenzrecht bisher so nicht kannte. Eine dieser Innovationen, das Schutzschirmverfahren, wollen wir Ihnen in diesem Beitrag vorstellen.
Grund für diese neuartigen (Sanierungs-)Regelungen in der Insolvenzordnung war unter anderem, dass sich in der Vergangenheit verschiedene deutsche Restrukturierungsfälle ins Ausland begeben hatten, um ihre wirtschaftlich erforderlichen Restrukturierungsmaßnahmen umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber sah sich damit erneut aus dem „Wettbewerb der Rechtsordnungen“ heraus gezwungen, Elemente in seine nationale Rechtsordnung einfließen zu lassen, die von den Unternehmen nachgefragt wurden: Nationale Innovation durch Rechtsvergleich.
Drei Monate Vollstreckungsschutz
Ein im deutschen Insolvenzrecht vollkommen neues Element ist die Möglichkeit des Schuldners, im Rahmen der Vorbereitung einer Sanierung bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sich in ein sogenanntes Schutzschirmverfahren zu begeben (§ 270b InsO). Der Schuldner kann dann für eine Zeit von bis zu drei Monaten Vollstreckungsschutz erhalten und die Kontrolle über sein Unternehmen sichern, indem er buchstäblich unter einen Schutzschirm schlüpft. In dieser Zeit kann der Schuldner ein Sanierungskonzept erarbeiten, das er dann im Idealfall als Insolvenzplan im später eröffneten Insolvenzverfahren als „prepackaged plan“ zur Abstimmung der Gläubiger stellen kann.
Stärkung der Eigenverwaltung
Das Ganze stellt vom Ergebnis her eine Stärkung der Eigenverwaltung dar. Vereinzelte Insolvenzrichter hatten aber schon vor der Gesetzesänderung Schuldnern für eine Zeit von drei Monaten einen Vollstreckungsschutz gewährt, ohne dass bisher eine ausdifferenzierte gesetzliche Regelung hierzu existierte. Das vage Hoffen auf einen innovativen oder wohlwollenden Insolvenzrichter im Einzelfall wurde mit der Gesetzesänderung durch eine verbindliche gesetzliche Regelung, die konkrete Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen nennt, aber abgelöst.
Weil an verschiedenen Stellen immer wieder anderes behauptet wird, muss hier klar gesagt werden: Das Schutzschirmverfahren kann nicht ohne einen Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (wegen drohender Zahlungsunfähigkeit) in Gang gesetzt werden. Es ist Teil der gestärkten Eigenverwaltung. Dazu ist ein Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Eigenverwaltung erforderlich. Das Eröffnungsverfahren bleibt aber in der Regel geheim, sodass Geschäftspartner hiervon mangels Veröffentlichung nichts erfahren.
Insolvenzantrag nicht unumkehrbar
Dieser Insolvenzantrag ist aber nicht unumkehrbar. Der Gesetzgeber hat dem Schuldner die Möglichkeit der Rücknahme des Insolvenzantrags eingeräumt. Nach § 270a Abs. 2 InsO ist das Insolvenzgericht verpflichtet, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, seinen auf drohende Zahlungsunfähigkeit gestützten Insolvenzantrag zurückzunehmen, wenn das Insolvenzgericht die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung nicht als gegeben erachtet. Der Schuldner muss also nicht befürchten, automatisch in das Regelinsolvenzverfahren hineinzuschlittern.
Die gesetzliche Regelung sieht seit März 2012 wie folgt aus:
§ 270a InsO: Eröffnungsverfahren
(1) Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos, so soll das Gericht im Eröffnungsverfahren davon absehen,
- dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder
- anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird in diesem Fall ein vorläufiger Sachwalter bestellt, auf den die §§ 274 und 275 entsprechend anzuwenden sind.
(2) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.
§ 270b InsO: Vorbereitung einer Sanierung
(1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen. Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
(2) In dem Beschluss nach Absatz 1 bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter nach § 270a Absatz 1, der personenverschieden von dem Aussteller der Bescheinigung nach Absatz 1 zu sein hat. Das Gericht kann von dem Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist; dies ist vom Gericht zu begründen. Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 1a, 3 bis 5 anordnen; es hat Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 anzuordnen, wenn der Schuldner dies beantragt.
(3) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Das Gericht hebt die Anordnung nach Absatz 1 vor Ablauf der Frist auf, wenn
- die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist;
- der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt oder
- ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein Insolvenzgläubiger die Aufhebung beantragt und Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird; der
Antrag ist nur zulässig, wenn kein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt ist und die Umstände vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden.
Der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Nach Aufhebung der Anordnung oder nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
§ 270c InsO: Bestellung des Sachwalters
Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.
Voraussetzungen für das Schutzschirmverfahren
Aus dem Gesetz lassen sich zunächst folgende Voraussetzungen für das „Aufspannen“ des Schutzschirms ableiten:
- Der Schuldner muss einen gesonderten Antrag stellen,
- der Schuldner darf seine Zahlungen noch nicht eingestellt haben bzw. noch nicht zahlungsunfähig sein und
- die Sanierung des Schuldners darf nicht offensichtlich aussichtslos sein.
Der Schuldner muss dem Gericht die Voraussetzungen im Einzelnen darlegen. Hierzu ist dem Gericht eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen. Der „Bescheiniger“ sollte seine fachliche Qualifikation dem Gericht gegenüber durch eine einschlägige Referenzliste nachweisen. Maßgebend in der Praxis ist, ob tatsächlich lediglich die Zahlungsunfähigkeit droht oder ob diese bereits schon eingetreten (leider die meisten Fälle in der Praxis) ist.
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, bestimmt das Gericht eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes, die längstens drei Monate beträgt.
Ferner bestellt das Gericht einen Sachwalter. Vorschläge des Schuldners hat das Gericht zu berücksichtigen, es sei denn, die vorgeschlagene Person ist offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet.
Der Sachwalter muss ferner personenverschieden von dem Aussteller (dem „Bescheiniger“), der genannten, die Gründe darlegenden Bescheinigung sein (Sanierungsberater).
Ein Mitwirkungsrecht für einen vorläufigen Gläubigerausschuss sieht das Gesetz nicht vor.
Als Rechtsfolgen sieht das Gesetz vor:
- dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu untersagen oder einstellen sind, sofern der Schuldner dies beantragt,
- dass ein Verwertungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO auszusprechen ist,
- dass (freiwillig) ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden kann.
- Das Gericht kann nicht
- einen Sachverständigen oder vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und damit das Eröffnungsverfahren vorantreiben oder
- ein allgemeines Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt erlassen.
- Das Gericht muss das Schutzschirmverfahren aufheben, wenn
- die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist,
- der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt oder wenn kein Gläubigerausschuss eingesetzt ist,
- ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein Insolvenzgläubiger die Aufhebung beantragt und diese Gläubiger benachteiligende Umstände des Schutzschirmverfahrens glaubhaft machen.
Das Insolvenzgericht wird dann, wenn das Schutzschirmverfahren durch das Gericht aufgehoben wird, über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entscheiden.
Auf Initiative des Rechtsausschusses des deutschen Bundestages sind in allerletzter Minute zwei sehr wichtige Punkte in das Gesetz aufgenommen worden, die nun in Kraft treten werden:
- der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Laufe des Schutzschirmverfahrens führt nicht automatisch zur Aufhebung des Schutzschirmverfahrens,
- der eigenverwaltende Schuldner kann durch alle seine Rechtshandlungen im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO Masseverbindlichkeiten begründen. Er steht damit faktisch einem vorläufigen, starken Insolvenzverwalter gleich. Eine Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren soll hierdurch erreicht werden.
Um die nötige Aufsicht durch das Insolvenzgericht sicherzustellen, wurde aber die Anzeigepflicht des Schuldners bzw. des vorläufigen Sachwalters in Bezug auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Schutzschirmverfahren (§ 270b Absatz 4 Satz 2 InsO) beibehalten.
Fazit: Sanierungschancen nutzen
Das Schutzschirmverfahren bildet einen sehr sinnvollen Rahmen, Restrukturierungsmaßnahmen bei einer nahenden Krise planvoll und zielorientiert anzustoßen. Ob diese Regelungsumsetzung ausreichen wird oder ob der Gesetzgeber dies lieber wie im Falle der Verbraucherinsolvenz (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) in einem eigenständigen Vorinsolvenzverfahren regeln sollte, wird sich bei der praktischen Anwendung dann noch zeigen. Die bisherige Praxis spricht für das Verfahren, obgleich es selten durchgeführt wird. Dies wird mit der Voraussetzung einer „drohenden Zahlungsunfähig“ und der noch geringen Bekanntheit des Verfahrens zu tun haben. Alle Beteiligten sollten diese Restrukturierungschance nutzen und den Schuldner anhalten, sich, bevor es zu spät ist und Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, unter den Schutzschirm zu stellen.