Arbeitsministerium reduziert Dokumentationspflicht, Auftraggeberhaftung weiter problematisch und Ehrenamt wird definiert
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Gelockerte Dokumentationspflichten
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nun doch wie angekündigt per Rechtsverordnung die umstrittenen Dokumentationspflichten für Arbeitgeber gelockert. Die geänderte Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung gilt bereits ab dem 01.08.2015. Demnach entfällt die Aufzeichnungspflicht von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt mehr als 2.000 Euro brutto beträgt und das entsprechende Nettoentgelt für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich auch gezahlt wurde. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt (z. B. Elternzeit, Krankengeld u. a.) bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt. Die bereits bisher geltende Einkommensschwelle in Höhe von 2.958 Euro bleibt bestehen, unabhängig von dem Entgelt der Vormonate.
Mitarbeitende Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) sind von den Aufzeichnungspflichten nun vollständig ausgenommen. Dies gilt auch für Familienmitglieder von vertretungsberechtigten Organen (Gesellschafter-Geschäftsführer) von Kapitalgesellschaften oder von Gesellschaftern von Personengesellschaften.
Ehrenamt wird definiert
Zudem sollen demnächst weitere Unklarheiten beseitigt werden, die mit anderen Regelungen und nicht direkt mit dem Mindestlohn in Zusammenhang stehen. So sind zwar ehrenamtliche Tätigkeiten vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes explizit ausgenommen. Für Unsicherheit sorgt aber, dass es in Deutschland keine gesetzliche Definition des Ehrenamtes gibt. Diese definitorische Klarstellung soll nun in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz erarbeitet und im BGB definiert werden.
Auftraggeberhaftung
Eine weitere Klarstellung erarbeitet das BMAS gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) in Bezug auf die Auftraggeberhaftung. So soll klargestellt werden, dass sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen, die eine Leistung selbst in Anspruch nehmen, nicht von der Auftraggeberhaftung betroffen sind. Die Auftraggeberhaftung kann somit nur dann greifen, wenn der Auftraggeber sich eines Subunternehmers bedient, um eigene Rechtspflichten (Werk- oder Dienstleistung) gegenüber einem Dritten zu erfüllen.
Fraglich ist nach wie vor, wie der Auftraggeber sich vor diesem Haftungsfall schützen kann. Die Bundessteuerberaterkammer hat dazu in einer Pressemitteilung bestätigt, dass Steuerberater dazu befugt sind, ihren Mandanten eine Bescheinigung über die Einhaltung des Mindestlohns auszustellen. Damit können die Mandanten den Nachweis über die Einhaltung des Mindestlohns gegenüber ihren Auftraggebern erbringen. Es ist aber nach wie vor nicht möglich sich als Auftraggeber vor der Haftung rechtssicher zu schützen, sollte es trotz umfassender Prüfung zu Verstößen beim Mindestlohn bei dem beauftragten Subunternehmer kommen.
Der Arbeitgeber kann grundsätzlich bestimmen, an welchem Ort im Inland die erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden sollen. Damit sind z. B. auch die Geschäftsräume des lohnabrechnenden Steuerberaters als Bereithaltungsort zulässig.
Fazit
Nach unseren Einschätzungen nehmen die Betriebe die Umsetzung des Mindestlohngesetzes sehr ernst – trotz aller bürokratischen Belastungen, die damit einhergehen. Dies bestätigen auch Zahlen des Bundesfinanzministeriums. Aus ihnen geht hervor, dass Verstöße gegen das Mindestlohngesetz bisher extrem selten festgestellt wurden. Im ersten Halbjahr dieses Jahres fanden ca. 25.000 Kontrollen in den im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgeführten Branchen statt. Dabei wurden in lediglich 146 Fällen Ermittlungen aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen den gesetzlichen Mindestlohn eingeleitet. Besonders viele Kontrollen erfolgten erwartungsgemäß in Betrieben des Baugewerbes (41 Prozent der geprüften Arbeitgeber) sowie in Hotels und Gaststätten (15 Prozent der geprüften Arbeitgeber).