Das Bundesarbeitsgericht hat mittlerweile einige strittige Fragen zur Anrechenbarkeit von Zulagen und Zuwendungen geklärt.
Seit dem 01. Januar 2019 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro je Zeitstunde. Zugleich wurde die weitere Anhebung des Mindestlohns ab dem 01. Januar 2020 auf 9,35 Euro beschlossen.
Bei einer 40-Stunden-Woche beträgt der monatliche Mindestlohn ab Januar 2019 dann 1.593 Euro (ab 2020 1.621 Euro) und liegt damit 61 Euro oberhalb des Mindestlohns (1.532 Euro) der seit dem 01. Januar 2017 galt.
Anrechenbarkeit von Zulagen und Zuwendungen auf den Mindestlohn
Das Bundesarbeitsgericht hat mittlerweile einige strittige Fragen zur Anrechenbarkeit von Zulagen und Zuwendungen auf den Mindestlohn geklärt.
Anrechenbare Zulagen und Zuwendungen
- Qualitätsprämien, Leistungsprämien
- Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen
- Zuschläge für Überstunden, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
- Akkordprämien
- Jahressonderzahlungen, soweit sie vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat gezahlt werden (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), ansonsten im Monat der Auszahlung.
Nicht anrechenbare Zulagen und Zuwendungen
- Zuwendungen, soweit sie der Erstattung tatsächlich beim Arbeitnehmer angefallener Kosten im Rahmen von Dienstreisen dienen (z. B. Verpflegungsmehraufwendungen, Fahrtkosten usw.)
- Nachtzuschläge
- Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
- vermögenswirksame Leistungen
- Trinkgelder
Vorsicht bei Minijobbern
Zu beachten ist dabei, dass auch viele Minijobber mit einem Gehalt von bis zu 450 Euro oft ein festes Gehalt unabhängig von der Stundenzahl erhalten. Durch die Mindestlohnanpassung wird die maximale Wochenarbeitszeit z. B. bei einem Gehalt von 450 Euro von derzeit 11,75 Stunden pro Woche auf jetzt 11,30 Stunden pro Woche gemindert. Bei höherer Stundenzahl rutscht der Arbeitnehmer automatisch in ein normales sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit allen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.
Dokumentation der Arbeitszeit
Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn auch tatsächlich für die geleistete Arbeitszeit bezahlt wird, unterliegen Arbeitgeber in bestimmten Fällen einer Dokumentationspflicht. Diese gilt generell für geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobs im privaten Bereich) und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche. Dazu zählen z. B. das Baugewerbe, Gaststätten und Hotels, der Speditions- und Logistikbereich, Gebäudereinigung und Messebau. Ausgenommen von der Dokumentationspflicht sind enge Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder) sowie Arbeitnehmer, deren monatliches Gehalt höher als 2.958 Euro ist. Für Arbeitnehmer, die in den letzten zwölf Monaten mehr als 2.000 Euro pro Monat verdient haben, ist der Arbeitgeber ebenfalls von der Dokumentationspflicht befreit. Hier kommt es darauf an, dass diese Gehaltszahlung belegt werden kann.
Konsequente Prüfung der Dokumentationspflicht
Im Rahmen der Sozialversicherungsprüfungen, die alle 4 Jahre bei allen Arbeitgebern durchgeführt werden, wird die Einhaltung der Dokumentationspflicht nach wie vor konsequent geprüft. Dabei sind dann die entsprechenden Stundenaufzeichnungen vorzulegen.
Zeiterfassung mit App
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zur Erfassung und Übermittlung der Arbeitszeiten die kostenlose BMAS-App „einfach erfasst“ entwickelt. Der Arbeitnehmer kann sich die Zeiterfassungsapp im Google Play Store oder im Apple App Store auf sein Handy laden und damit Beginn und Ende seiner Arbeitszeiten inklusive Pausen komfortabel erfassen.
Eine Übermittlung der erfassten Arbeitszeiten kann an eine Mailadresse des Arbeitgebers erfolgen. Über Sortierregeln im E-Mail-Programm kann der Arbeitgeber eine einfache und schnelle Ablage der E-Mails für seine Beschäftigten organisieren und bei Bedarf dem Prüfer die Stundenlisten zur Verfügung stellen.