Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch in 2019 bei 4,2 Prozent liegen. Eine entsprechende Verordnung wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündet.

Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen.

Zahlungen, die an eine juristische Person (z. B. GmbH), an eine GmbH & Co. KG, KG oder OHG erfolgen, sind nicht abgabepflichtig. 

Weiterführende Informationen zur Abgabepflicht und -freiheit (u. a. Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro) erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.