Die Besteuerungspraxis in Spanien schwankt von Region zu Region stark
Wenn der Erbfall eintritt und der Besitzer einer Immobilie in Spanien ein deutscher Steuerpflichtiger ist, können Erbschaftssteuern in Spanien und auch in Deutschland anfallen. In Deutschland gelten zwar Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen recht großzügig ausfallen. Aber darüber hinaus gilt die Erbschaftsteuer voll.
In Spanien liegen die Dinge komplizierter, weil ortsansässige Bewohner und Steuerausländer unterschiedlich behandelt werden. Zwar hat sich der Europäische Gerichtshof vor zwei Jahren mit dem Fall beschäftigt und mit Urteil vom 03. September 2014 Spanien diese Ungleichbehandlung verboten. Eigentlich sollten nun beide Personengruppen gleichmäßig besteuert werden und theoretisch eine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer von rund 7 % innerhalb der Familie anfallen.
Die Praxis sieht oft aber noch anders aus und schwankt von Region zu Region. Hier ist für Betroffene gute Beratung unbedingt erforderlich. Durch das seit nunmehr drei Jahren in Kraft befindliche Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien kann die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer grundsätzlich auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. Gleichwohl muss der Erbfall für die spanische Immobilie in beiden Ländern erklärt werden. Grundsätzlich fällt auch bei der Erbschaft in Spanien die sogenannte Plusvalia, die Gemeindewertzuwachssteuer, an.
All dies muss möglichst weit im Vorfeld einer beabsichtigten Schenkung oder bei einer Erbschaft hinreichend besprochen werden. Bei Bedarf steht Ihnen unser Team bei bdp Espana gerne zur Verfügung - natürlich in deutscher Sprache!