Wer andere Unternehmen beauftragt, haftet dafür, dass diese den Mindestlohn bezahlen, und sollte sich entsprechend absichern
Wenn ein Unternehmer andere Unternehmer beauftragt und wenn der beauftragte Unternehmer oder ein Nachunternehmer des Auftragnehmers seinen Arbeitnehmern nicht den Mindestlohn bezahlt, so haftet dafür der Auftraggeber. Er haftet dafür genauso, wie ein Bürge haftet, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG) enthält nämlich eine verschuldensunabhängige Haftung des Auftraggebers, wenn dieser Unternehmer ist, weil hierdurch § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), der eine solche Haftung des Auftraggebers enthält, für anwendbar erklärt wird.
Der Auftraggeber muss also im eigenen Interesse darauf achten, dass die Arbeitnehmer, die bei einem von ihm beauftragten Nachunternehmer arbeiten, den Mindestlohn erhalten. Die Haftung beschränkt sich dabei auf den gesetzlichen Mindestlohn, auch wenn der Arbeitnehmer ggf. Anspruch auf einen höheren tariflichen oder einzelvertraglich vereinbarten Stundenlohn hat.
Durch den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage kann der Auftraggeber die Arbeitnehmer nicht darauf verweisen, den Mindestlohn zunächst bei ihrem Arbeitgeber einzufordern. Die Arbeitnehmer können den Mindestlohn, d. h. die Differenz zwischen dem tatsächlich erhaltenen und dem gesetzlich geschuldeten Mindestlohn bis zur Erreichung der Mindestlohnschwelle von jedem an der Kette Beteiligten ganz oder teilweise fordern. Bis zur vollständigen Zahlung des Mindestlohns bleiben sämtliche Unternehmer in der Pflicht. Wird der Auftraggeber in Haftung genommen, kann er Rückgriff beim Auftragnehmer bzw. den Nachunternehmern nehmen.
Den Auftraggebern empfehlen wir, wie folgt vorzugehen:
- Der angebotene Preis muss nach wirtschaftlichen Kriterien die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes mit einbringen, d. h., dieser muss plausibilisiert werden.
- Es sollte eine ausdrückliche vertragliche Zusicherung erfolgen, dass der Auftragnehmer sich zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet.
- Der Auftragnehmer sollte sich vertraglich zum Führen der jeweiligen Aufzeichnung über geleistete Arbeitsstunden und das hierfür gezahlte Arbeitsentgelt verpflichten.
- Am besten sollte eine Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung der Nachweispflicht vereinbart werden.
- Es sollte die Zusicherung vereinbart werden, dass die Leistung durch den Nachunternehmer selbst erbracht wird und die Zustimmung des Auftraggebers für den Einsatz weiterer Nachunternehmer erforderlich ist.
- Unter Umständen sollte die Haftung selbst durch einen Einbehalt abgesichert werden.
- Es ist auch sinnvoll, ein Sonderkündigungsrecht bei Nichteinhaltung der vorgenannten Verpflichtungen zu vereinbaren.
Der Gesetzgeber hatte ursprünglich eigentlich den typischen Generalunternehmer im Auge und wollte diesen daran hindern, die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns zu umgehen, indem er Nachunternehmer beauftragt. Wer also ständig mit Dienstleistern und Nachunternehmern zusammenarbeitet, sollte idealerweise die genannten Regelungen in seine Verträge einpflegen. Aber auch umgekehrt sollte man gewappnet sein, dass andere Geschäftspartner als Auftraggeber entsprechende Regelungen durchsetzen wollen. Vorsorglich könnte daher in den Angeboten ein entsprechender Hinweis zur Einhaltung der Mindestlohngrenzen angegeben werden, spätere Verhandlungen mit dem Auftraggeber würden sich dann erübrigen. Da diese Problematik wie geschildert aber neu ist und es naturgemäß hierzu bislang wenig Rechtsprechung gibt, wird man abwarten müssen, wie derartige Fälle bei der Durchsetzung entschieden werden.
Im konkreten Fall beraten wir Sie gern bei der Vertragsgestaltung.