Collateral Management: Je komplexer Kredit- und Sicherheitenstrukturen sind, desto dringlicher ist ihre aktive und systematische Handhabung.
Der Begriff Collateral Management kommt aus der Kreditwirtschaft und bedeutet die anfängliche und nachfolgend aktualisierte Bewertung von Sicherheiten. Aber auch Unternehmen selbst sollten ein aktives Sicherheitenmanagement betreiben, um stets den Überblick über gestellte Sicherheiten zu haben und für Verhandlungen mit Banken und Finanzierern gewappnet zu sein.
In allen Phasen der konjunkturellen Entwicklung werden Unternehmensfinanzierungen nachgefragt. Nicht selten wird in diesem Zusammenhang die Frage nach Sicherheiten gestellt. Wer über seine bereits gestellten Sicherheiten informiert ist, kann sich dem Kreditgeber gegenüber eindeutiger verhalten.
In vielen Fällen finden wir in der Praxis aber die Situation vor, dass das Thema Kreditsicherheiten beim Unternehmen eine eher untergeordnete Rolle spielt. Wir haben bereits in früheren Ausgaben erläutert, dass ein aktueller Banken- und Sicherheitenspiegel sowie eine saubere Dokumentation und Ablage der Verträge (inkl. Sicherheitenverträge) hilfreich ist.
Dass Finanzierer möglichst viele und einfach verwertbare Sicherheiten haben wollen, liegt in der Natur der Sache. Auch wenn in der Praxis der Fall eher selten vorkommt, dass Kredite nur aufgrund der Sicherheitenstellung eingeräumt werden, kann die Stellung von Sicherheiten die Kreditkonditionen doch maßgeblich beeinflussen. Im Fall von veränderten wirtschaftlichen Parametern ist es erforderlich, dass freie Sicherheitenspielräume verfügbar sind.
Durch die Vereinbarung von mehreren Sicherheiten für unterschiedliche Zwecke kommt bei Unternehmen schnell der Eindruck auf, dass eine Übersicherung besteht. In der Tat gilt es einige Regeln zu beachten, die Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmen gewährleisten.
Welche Sicherheiten für welche Art von Kredit?
Idealerweise sollte bei den Kreditverhandlungen eine Fristenkongruenz berücksichtigt werden. So sollten die mittel- bzw. langfristigen Kredite durch die entsprechenden Wirtschaftsgüter (Immobilien oder Mobilien) abgesichert werden. Insbesondere wenn konkrete Investitionsgüter finanziert werden, ist ein sachlogischer Zusammenhang für die entsprechende Sicherstellung nachvollziehbar. So sind bei diesen Kreditarten eher Grundpfandrechte und Sicherungsübereignungen der Maschinen oder Betriebseinrichtungen üblich.
Für die Absicherung kurzfristiger Kredite eignen sich die Sicherungsmittel des Umlaufvermögens. Die üblichen Formen in der Praxis sind die Sicherungsübereignung des Warenlagers und die Globalzession. Aber natürlich trifft man in der Praxis auf Vermischungen der Sicherheiten für die unterschiedlichen Zwecke.
Zudem sind die Personensicherheiten, wie insbesondere die persönliche Bürgschaft des geschäftsführenden Gesellschafters, üblich. Diese haben aus Sicht der Banken eher den Zweck, die Verantwortung des Unternehmers und somit die Bindung an die Handlungen der Geschäftsleitung zu untermauern.
Um das Problem einer potenziellen Übersicherung zu vermeiden, kann bereits bei der Sicherheitenstellung vorgesorgt werden. Dabei stellt sich die Frage nach der Höhe der Sicherheit und für welchen Zweck diese dienen soll.
Die Frage der Sicherheitenhöhe
Die Banken sollen nach Möglichkeit im Rahmen der Kreditvergabe die „banküblichen“ Sicherheiten vereinbaren. Dieses Prinzip gilt auch ohne gesetzliche Vorschriften. Sicherheiten können jedoch das Adressausfallrisiko der Bank mindern und haben somit indirekt Einfluss auf Regelungen, die den Banken auferlegt werden. Stellt man die Frage nach banküblichen Sicherheiten, trifft man in der Unternehmerlandschaft eher auf Unkenntnis. Näher eingrenzen lässt sich der unbestimmte Rechtsbegriff „bankübliche Sicherheiten“ mit den Attributen bestimmbar, bewertbar und schnell verwertbar. Außerdem sollte die Höhe der Kreditbesicherung nach Möglichkeit mit den valutierenden Kreditmitteln korrespondieren.
Sicherungszweck und das AGB-Pfandrecht beachten
Die Frage, ob eine Sicherheit mit einem engen oder weiten Sicherungszweck verbunden ist, ist nicht selten von entscheidender Bedeutung. Bei einem „weiten“ Sicherungszweck haftet die Sicherheit für alle Kredite bei der Bank. Selbst bei einigen Mietkauffinanzierern ist zu beobachten, dass trotz Rückführung der Finanzierung eines bestimmten Wirtschaftsgutes ein Fortbestehen der Sicherungsübereignung für andere finanzierte Mietkaufgegenstände vereinbart ist.
Diese Regelung des weiten Sicherungszwecks wird in der Praxis von Banken mittlerweile seltener eingesetzt. Vielmehr wird der „enge“ Sicherungszweck vereinbart. Die Sicherheit haftet konkret für einen zugeordneten Kredit. Diese klare Zuordnung hat für alle Beteiligten den nachvollziehbaren Vorteil, dass durch Kreditrückführungen mögliche Freiräume entstehen.
Eine häufig anzutreffende Problematik ist die Bedeutung der Rückgewähransprüche bei Grundpfandrechten. Dieses automatische Aufrücken von nachrangigen Sicherungsnehmern wird oft verkannt und in Verhandlungen mit Finanzierungspartnern ungewollt nicht berücksichtigt.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken ist in der Regel das sogenannte AGB-Pfandrecht automatisch festgelegt. Darin ist geregelt, dass die Bank ein Pfandrecht an Werten jeder Art hat, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr in ihren Besitz bzw. ihre Verfügungsgewalt gekommen ist. Das betrifft z. B. bei Banken unterhaltene Guthaben. Diese Regelung greift nicht, wenn keine Verpflichtungen gegenüber dieser Bank entstanden sind.
Was tun bei einer potenziellen Übersicherung?
Bei dieser Betrachtung treffen wir selten auf exakte Übereinstimmungen zwischen Sicherungsgeber und der finanzierenden Bank. Die Höhe von Sicherheiten richtet sich bei Banken nach Art der Sicherheiten und den internen Bewertungsrichtlinien. Selbst ein Abgleich von Anlagevermögen mit den bilanzierten Werten kann zu abweichenden Werten führen. Auch bei den Personensicherheiten ist üblicherweise kein Wert angesetzt, es sei denn, dass die persönliche Bürgschaft mit Vermögenswerten unterlegt werden kann.
Eine aus Unternehmersicht bestehende Übersicherung sollte konkret mit der finanzierenden Bank besprochen werden. Dabei bleibt natürlich der Grundsatz, dass darüber in guten Zeiten besser verhandelt werden kann als bei sich verschlechternden Rahmenbedingungen. Wenn erst einmal eine Krise da ist, fehlen möglicherweise genau diese Spielräume, um neue Kredite mit Sicherheiten zu unterlegen.
In den AGBs ist geregelt, dass Banken „auf Verlangen“ bereit sind, überschüssige Sicherheiten wieder zurückzugeben. Es ist ihnen aber freigestellt, welche Sicherheiten freigegeben werden.
Banken können allerdings auch nicht machen, was sie wollen. Hierzu ist in diversen Urteilen höchstrichterlich Stellung genommen worden. Bevor man jedoch in Verhandlungen die Option eines Rechtsstreits zieht, sollte eher im Einvernehmen eine Lösung mit der Bank erarbeitet werden.
Diese Problematik lässt sich entschärfen, wenn ein enger Sicherungszweck in Zusammenhang mit der Erledigung des zu besichernden Kredites vereinbart wird. Aber auch dabei sollte eine explizite Freigabe dieser Sicherheit verlangt werden.
Sicherheiten managen oder neudeutsch Collateral Management implementieren
Je komplexer Kredit- und Sicherheiten-strukturen sind, desto dringlicher ist ein aktives und systematisches Management. Bestehen mehrere Bankverbindungen und sind Sicherheiten mit unterschiedlichen Rangfolgen oder Sicherungszwecken vereinbart, bedarf es unbedingt einer strukturierten Darstellung der unternehmensweiten Sicherheitensituation. Die regelmäßige Bewertung insbesondere der Sachsicherheiten sollte zusätzlich dazu beitragen, in Bankverhandlungen die richtigen Weichen zu stellen.
Die Erstellung von Sicherheitenübersichten ist bei allen unseren Konzepten ein essenzieller Bestandteil, insbesondere dann, wenn finanzwirtschaftliche Maßnahmen initiiert werden. Sprechen Sie uns an, wenn wir mit Ihnen den „Sicherheitenwald“ gemeinsam durchforsten und nach Möglichkeiten suchen sollen, diesen dann auch zu lichten.