Finanzverwaltung folgt BFH und korrigiert jahrelange Praxis
In bdp aktuell Ausgabe 72 hatten wir davon berichtet, dass der BFH seine Rechtsprechung zur Unterscheidung von Geld- und Sachzuwendungen geändert hat. Durfte bislang auf einem Gutschein auf gar keinen Fall ein Geldbetrag stehen, weil sonst ein steuerpflichtiger Arbeitslohn angenommen wurde, so ist nun nur noch entscheidend, was der Arbeitnehmer mit dem Gutschein beanspruchen kann: Kann er nur eine Sache erhalten, liegt Sachlohn vor.
Arbeitgeber können also bspw. steuerfrei Tankgutscheine an ihre Mitarbeiter ausgeben. Allerdings gilt eine Monatsfreigrenze von 44 Euro und es darf nicht kumuliert oder übertragen werden. Auch eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich. Die Urteile wurden vom Fiskus im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sind somit anzuwenden.
Logik des Steuerrechts
Logik darf man im deutschen Steuerrecht nicht vermuten. Das zeigen drei aktuelle Anwendungsbeispiele aus dem Themenbereich Geschäftswagen und Arbeitsfahrten, über die wir im Rahmen unseres Titelthemas berichten:
Erkenntnisgewinn: Die Finanzverwaltung hat drei Jahre für die Erkenntnis benötigt, dass die Nicht-Nutzung des Firmenwagens keinen zu versteuernden geldwerten Vorteil generiert.
Einbahnstraße: Der BFH ist der Meinung, dass Heimfahrten bei getrennter Haushaltsführung nur in eine Fahrtrichtung abgesetzt werden können.
Kleiner Lichtblick: Sachzuwendungen wie Tankgutscheine sind Sachzuwendungen, weil man sie nicht zu Geld machen kann.