BFH: Umgekehrte Familienheimfahrten sind steuerlich nicht absetzbar.
Wer bei einer auswärtigen Arbeitsstätte aus betrieblichen bzw. beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in Anspruch nehmen muss, begründet damit eine steuerlich abzugsfähige doppelte Haushaltsführung. Die Kosten, die für diesen doppelten Haushalt anfallen, können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden. Zu den absetzbaren Kosten gehören die Ausgaben für die Zweitwohnung und auch eine einmalige tatsächlich durchgeführte wöchentliche Heimfahrt (Familienheimfahrt). Die Fahrten mit einem Pkw können mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer (wie Pendlerpauschale) berücksichtigt werden.
Logik des Steuerrechts
Logik darf man im deutschen Steuerrecht nicht vermuten. Das zeigen drei aktuelle Anwendungsbeispiele aus dem Themenbereich Geschäftswagen und Arbeitsfahrten, über die wir im Rahmen unseres Titelthemas berichten:
Erkenntnisgewinn: Die Finanzverwaltung hat drei Jahre für die Erkenntnis benötigt, dass die Nicht-Nutzung des Firmenwagens keinen zu versteuernden geldwerten Vorteil generiert.
Einbahnstraße: Der BFH ist der Meinung, dass Heimfahrten bei getrennter Haushaltsführung nur in eine Fahrtrichtung abgesetzt werden können.
Kleiner Lichtblick: Sachzuwendungen wie Tankgutscheine sind Sachzuwendungen, weil man sie nicht zu Geld machen kann.
Nun kommt es sicherlich bei einem doppelten Haushalt auch vor, dass mal nicht der auswärtige Partner nach Hause fährt, sondern der andere Partner zur Zweitwohnung reist. Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob auch diese Kosten für sogenannte umgekehrte Familienheimfahrten Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 02.02.2011 (VI R 15/10) den steuermindernden Abzug aber nicht zugelassen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Gesetz diese Kosten nicht vorsieht. Nur die Fahrten vom doppelten Haushalt zur Familienwohnung sind begünstigt, andersherum aber nicht. Die Fahrten zum Beschäftigungsort des Partners sind private Wochenendreisen.
Vom normalen Verstand her ist dies schwer nachvollziehbar. Warum sollen die Kosten nicht absetzbar sein, wenn mal der andere Partner fährt. Wäre an genau diesem Wochenende eine Heimfahrt vorgenommen worden, wäre diese absetzbar gewesen. Es ist anzunehmen, dass der Fiskus das Urteil so anwendet und diese Kosten streicht.
Offen gelassen hat der Bundesfinanzhof, ob die Nichtabsetzbarkeit auch gilt, wenn aus betrieblichen Gründen keine Familienheimfahrt vorgenommen werden konnte und deshalb der Partner kommt.