China hat eine Vertiefung der Öffnungspolitik beschlossen und macht damit ausländischen Investoren neue Hoffnungen.
Inmitten des zuweilen ungewiss verlaufenden und andauernden Handelskrieges zwischen den USA und China veröffentlicht die Volksrepublik mehrere Richtlinien und Maßnahmen mit dem Ziel, weiterhin ein qualitativ hochwertiges Wirtschaftswachstum aktiv und effektiv zu fördern.
Es wurde ein neues Gesetz beschlossen, das der Vertiefung der Öffnungspolitik in China gewidmet ist und neue Hoffnung für ausländische Investoren in China gibt: Die Volksrepublik China hat sich am 15.03.2019 über den Gesetzesentwurf zur ausländischen Direktinvestition beraten.
Dieser wurde in der zweiten Sitzung des 13. Nationalkongresses verabschiedet und wird am 01.01.2020 in Kraft treten. Dieses Gesetz soll die ausländischen Investitionen in China leiten, fördern und standardisieren und ist dazu gedacht, die Legalisierung und Internationalisierung Chinas weiterhin zu erleichtern und ein gesundes, faires und effizientes Geschäftsumfeld zu schaffen.
Weitere wichtige Anpassungen geschehen zum einen durch die Aktualisierung der sogenannten Negativlisten, die das Spektrum der zugelassenen Investitionen erweitert und weniger einschränkt, und zum anderen durch eine mögliche Änderung der besonderen Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ausländischen Investitionen.
Hintergrund
Seit der Reform und Marktöffnung im Jahr 1978 hat China drei verschiedene Gesetze erlassen, um ausländische Investitionen in China zu regeln: die Gesetze über chinesisch-ausländische Equity Joint Ventures, chinesisch-ausländische Kooperationen und vollständig ausländische Unternehmen (WFOE).
Aufgrund der Überschneidungen und Konflikte zwischen den drei Gesetzen und dem Gesellschaftsrecht der VR China, das zuletzt 2018 aktualisiert wurde, führt dies in der Praxis zu Verwirrung bei der Anwendung der Gesetze. Da China seine Öffnungspolitik vertieft und mehr Investitionen in China getätigt werden sollen, ist es dringend notwendig, ein einheitliches ausländisches Investitionsgesetz zu formulieren, das die drei Gesetze ersetzt. Bis zum 01.01.2020 unterliegen ausländische Investitionen nach wie vor den drei Gesetzen.
Was können Sie von den Änderungen erwarten?
1. Breiterer Zugang durch „abgespeckte“ Negativlisten
Üblicherweise werden in sogenannten Negativlisten Beschränkungen, Genehmigungsbedürfnisse und besondere Verwaltungsmaßnahmen für die Zulassung ausländischer Investitionen in bestimmten Branchen tabellarisch aufgelistet. Zunächst wurde dieser Ansatz ab 2013 in Shanghai als Pilot-Freihandelszone erprobt, die ausländische Investitionen ermöglicht, und diese in den Anforderungen den inländischen Investitionen gleichstellt.
Alle Sektoren stehen offen mit Ausnahme der Branchen, die gemäß der Negativliste Beschränkungen und besonderen Verwaltungsmaßnahmen unterliegen. Aufgrund der Erfahrungen mit der Freihandelszone in Shanghai wurden 2015 drei weitere Freihandelszonen in Fujian, Guangdong und Tianjin gegründet, bis 2016 sieben weitere folgten. Zudem wurde das zeitaufwendige und teils wenig transparente Verfahren, jede ausländische Investition in China behördlich genehmigen lassen zu müssen, mit einer Entscheidung des NPC gelockert.
Hinsichtlich der Aktualisierung der neuen Negativlistenist zu beachten, dass grundsätzlich zwischen der landesweiten Liste und der Liste für die seit 2013 Stück für Stück eingerichteten Freihandelszonen Chinas zu unterscheiden ist. Letztere sollen gerade der Erprobung eines marktfreundlichen regulatorischen Umgangs mit strategischen Auslandsinvestitionen dienen und sind daher naturgemäß investitionsfreundlicher ausgestaltet. Im Vergleich zu den Vorjahren sind nun die im Sommer 2018 herausgegebenen Negativlisten um einige Branchen gekürzt und hinsichtlich einiger Maßnahmen deutlich gelockert.
Um ein attraktiveres Geschäftsumfeld für Investitionen zu schaffen, sind insbesondere Teilbereiche aus Branchen wie Finanzen, Transport, Automobil, Logistik, Energie und Landwirtschaft nicht mehr den Beschränkungen der Negativlisten unterlegen, sondern richten sich nach deutlich investorenfreundlicheren Anforderungen. Erstmals wurden zudem Übergangsfristen von drei bis fünf Jahren zur Lockerung der Beschränkungen für Teile der Automobil-, Kapitalmarkt- und Versicherungsbranche formuliert.
2. Änderungsvorschläge für vereinfachten Marktzugang
Eine weitere Entwicklung hin zu einer Öffnung für ausländische Investitionen, die sich im Laufe des Jahres 2018 abgezeichnet hat, ist ein umfangreicher Änderungsvorschlag durch das chinesische Handelsministerium (“Ministry of Commerce” oder “MOFCOM”) in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungsbehörden zu den besonderen Verwaltungsmaßnahmen.
- Genehmigung durch Handelsbehörden der Provinzen
Die Auslandsinvestitionen, bei denen weiterhin die Beschränkungen der Negativliste Anwendung finden, sind vom chinesischen Handelsministerium MOFCOM zu genehmigen. Bis zu einem bestimmten Schwellenwert des Investitionsbetrags ist jedoch eine im bürokratischen Aufwand reduzierte Genehmigung durch die Handelsbehörden der zuständigen Provinz ausreichend. Als Schwellenwert gilt zum Beispiel der Kaufpreis gemäß dem Aktienkaufvertrag oder dem Privatplatzierungsvertrag. Dieser war Ende 2017 mit einem Wert 100 Millionen US-Dollar angegeben und wurde im Sommer 2018 nicht unumstritten auf 1 Milliarde US-Dollar angehoben. - reduzierte Sperrfristauf 12 Monate
- keine 10 % Mindestanteil mehr
- reduzierte Qualifikationsanforderungenfür ausländische Investoren
- ausländischen Personen werden Investitionen in börsennotierte Unternehmengestattet
- grenzüberschreitende Aktientauschgeschäftesind erlaubt
3. Änderung der Gesellschaftsform
Das Auslandsinvestitionsgesetz der VR China sieht vor, dass die Gesellschaftsformen ausländischer Unternehmen durch das Gesellschaftsrecht und das Partnerschaftsgesellschaftsrecht der VR China geregelt werden. Zukünftig entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen vollständig ausländischen Unternehmen (WFOE), chinesischen Joint Ventures und chinesisch-ausländischen Kooperationen.
Stattdessen wird ein neu gegründetes (ausländisches) Unternehmen nun als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft oder Partnerschaftsunternehmen registriert. Das Gesetz über ausländische Investitionen der VR China sieht eine Übergangsfrist von fünf Jahren vor, d. h., ein nach den drei bisher anwendbaren Gesetzen gegründetes ausländisches Unternehmen kann seine ursprüngliche Gesellschaftsform (wie z. B. ein vollständig ausländisches, ein chinesisches ausländisches Beteiligungs-Joint-Venture oder ein chinesisches ausländisches Joint Venture) innerhalb der ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes über ausländische Investitionen der VR China beibehalten.
Ausländische Investitionen werden nur nach der Nationalität der Investoren identifiziert. Das macht es in der Praxis für die ausländischen Investoren viel einfacher sich dafür zu entscheiden, ob ihre Investitionen in China durch das ausländische Investitionsgesetz geregelt sein sollen oder nicht.
4. Investitionsförderung: Umsetzung der nationalen Vorgründungsbehandlung
Ein weiterer Höhepunkt des Gesetzes über ausländische Investitionen der VR China ist die Umsetzung des Prinzips der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Investitionen (das „Prinzip“), womit China für Gleichberechtigung wirbt. Das Prinzip gilt für alle Branchen, die nicht in der Negativliste enthalten sind.
So gelten beispielsweise die nationalen Richtlinien zur Unterstützung der Unternehmensentwicklung auch für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (Artikel 9). Weiterhin beteiligen sich investierende ausländische Unternehmen ebenfalls an der Normungsarbeit und wenden die nationalen verbindlichen Normen gleichermaßen an (Artikel 15), beteiligen sich an öffentlichen Beschaffungsaktivitäten durch fairen Wettbewerb (Artikel 16) und können sich zudem durch öffentliche Angebote von Aktien, Wertpapieren einschließlich Anleihen und anderen Mitteln (Artikel 17) finanzieren.
5. Regelungen zum Wettbewerb und Monopolstellungen
Das Antimonopolgesetz soll auch auf ausländische Investitionen angewendet werden. Dabei sollen in- und ausländische Transaktionen gleichbehandelt werden, was Chinas Willen zur Etablierung eines fairen und gerechten Wettbewerbes im Bereich Fusionen und Übernahmen zeigen soll.
6. Verbot des obligatorischen Technologietransfers und Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Der obligatorische Technologietransfer und der damit verbundene Verlust des geistigen Eigentums galten bisher als größtes Bedenken bei ausländischen Investoren. Dieses Missverständnis soll durch das neue Gesetz gelöst und das Vertrauen vertieft werden. Die Bedingungen für die technologische Zusammenarbeit bei ausländischen Investitionen sollen künftig von den Parteien auf dem Verhandlungsweg festgelegt werden, und die Verwaltungsbehörden dürfen keine administrativen Mittel anwenden, um den Technologietransfer zu erzwingen. Darüber hinaus wird in der Endversion eine brandneue Bestimmung hinzugefügt, um die rechtliche Haftung aus der Verletzung des geistigen Eigentums zu betonen.
Neben dem geistigen Eigentum sollen auch Geschäftsgeheimnisse verstärkt geschützt werden, was rechtlich bindend gestaltet wird.
7. Taiwan, Hong Kong und Macao
Für diese Regionen steht die Anwendung des neuen Gesetzes noch aus und wird noch durch den Staatsrat der MOFCOM klargestellt.
Fazit
Wir empfehlen Ihnen, weiterhin die tatsächlichen Anpassungen der existierenden Auslandsinvestitionsvorschriften und die Freigabe von Durchführungsbestimmungen zu verfolgen. Das neue Auslandsinvestitionsgesetz wird die Ära der zukünftigen Gleichberechtigung zwischen chinesischen und ausländischen Firmen einleiten.