In zwei Teilen erläutern wir die aktuelle sowie die zukünftige Rolle der Wirtschaftsprüfer beim Thema Nachhaltigkeit.
In zwei Teilen wollen wir hier die aktuelle sowie die zukünftige Rolle der Wirtschaftsprüfer beim Thema Nachhaltigkeit erläutern. Der erste Teil unserer Erläuterungen zur Rolle der Wirtschaftsprüfer:innen behandelte hauptsächlich die in Deutschland geltenden gesetzlichen Vorgaben zum Thema Nachhaltigkeit. Der hier folgende zweite Teil beschreibt die kommenden Gesetzgebungen, die im Wesentlichen von der EU vorangetrieben werden und für immer mehr Mittelständler relevant werden.
Nachhaltigkeitsvorgaben durch die EU
Europa soll noch nachhaltiger werden. Zu diesem Zweck sind viele Reformen geplant und teilweise schon in der Umsetzung. Ein Beispiel ist der EU-Green-Deal, der die Weichen für eine moderne, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige Wirtschaft stellen soll. Die Neuerungen im Rahmen des EU-Green-Deals können in drei Sparten gegliedert werden: Rechnungslegung, Corporate Governance (Unternehmensführung) und Sustainable Finance. Sie alle resultieren aus dem übergeordneten Ziel, die Wirtschaft hin zu einer nachhaltigen (Kreislauf-)Wirtschaft umzugestalten.
Im Rahmen von Sustainable Finance machte zuletzt die Entscheidung Schlagzeilen, dass sowohl Gas- als auch Atomkraftwerke als nachhaltige Investition deklariert werden dürfen. Diese Entscheidung wurde im Rahmen der Taxonomieverordnung (EU 2020/825) getroffen, die regelt, welche Investitionen in Zukunft als nachhaltig deklariert werden dürfen, wohin Geldströme gelenkt werden sollen und wie eine nachhaltige Finanzwirtschaft aussehen sollen.
Wie ist diese Entscheidung einzuordnen und warum ist sie auch für Nicht-Finanzunternehmen relevant? Nach Art. 8 der EU-Taxonomie sollen zukünftig alle Unternehmen angeben, wie viel Geld in grüne Wirtschaftsaktivitäten floss. Somit sollen zum Beispiel Investitionen in nachhaltige Technologien von anderen Investitionen abgegrenzt und diese in Form von unterschiedlichen KPIs (Key Performance Indicators) veröffentlicht werden. Daraus ergeben sich sämtliche Berichtspflichten, wodurch die Verzahnung aller drei Sparten deutlich wird.
Corporate Sustainability Reporting Directive
Die Rechnungslegung wird insbesondere durch die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) geprägt. Nach neustem Beschluss soll diese nun erst ab 2025, also ab Berichtsjahr 2024, gelten und umfasst sämtliche überarbeitete Berichtspflichten zur nicht finanziellen Berichterstattung. Hiernach sollen Unternehmen über Themen wie ihre Nachhaltigkeitsziele, die wichtigsten nachteiligen Wirkungen des Unternehmens, die Rolle von Vorstand und Aufsichtsrat oder zu noch nicht bilanzierten immateriellen Ressourcen mit einer „doppelten Wesentlichkeit“ berichten.
Eine doppelte Wesentlichkeit umfasst zum einen den Blickwinkel vom eigenen Unternehmen auf das gesellschaftliche und ökologische Umfeld, zum anderen, wie sich Nachhaltigkeitsaspekte auf das eigene Unternehmen auswirken. Unter diese Regelung fallen alle kapitalmarktorientierten Unternehmen (in der EU außer Kleinstkapitalgesellschaften) sowie Unternehmen, die zwei von drei folgenden Kriterien erfüllen: Bilanzsumme größer als 20 Mio., Umsatzerlöse größer als 40 Mio. bzw. mehr als 250 Arbeitnehmende. Zudem ist nach der CSRD eine Veröffentlichung und Integration in den Lagebericht verpflichtend.
Weitere Regularien sind geplant, um zum einen eine größere Vergleichbarkeit zwischen den Unternehmen herzustellen und zum anderen dem Risiko des Greenwashings zu begegnen. Geplant ist eine stärkere Verknüpfung zwischen nicht finanziellen und finanziellen Informationen. Dafür sollen umweltbezogene Kennzahlen wie z. B. der Ausstoß an CO2 in Tonnen verpflichtend genannt werden. Außerdem soll eine Anwendung von sogenannten Rahmenwerken verpflichtend werden.
Im Zuge dessen werden sämtliche Reportingstandards der Rahmenwerke, überarbeitet, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden, oder es werden sogar ganz neue Standards erstellt. Als Beispiel ist hier der europäische Standard ESRS von der EFRAG zu nennen oder internationale Rahmenwerke, die durch den ISSB (International Sustaibaility Standard Board, gegründet durch die IFRS Stiftung) entstehen.
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Jüngst wurde auch zum Themenblock Corporate Governance ein Richtlinienentwurf veröffentlicht. Es geht um den CSDD (Corporate Sustainability Due Diligence Richtlinie). Dieser Richtlinienentwurf geht über das deutsche Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz hinaus: Nicht nur soll der Anwenderkreis deutlich erweitert werden. Es werden auch die Vorschriften deutlich umfangreicher. Es geht hierbei nicht mehr nur um die Gestaltung einer nachhaltigeren Lieferkette, sondern um die Verankerung von Nachhaltigkeits-, Klimaschutz- und Emmissionsreduktionszielen in die Unternehmensstrategie, das Geschäftsmodell und die Vergütungssysteme.
Fazit
Das Thema Nachhaltigkeit und die damit verbundenen Aktivitäten sind zurzeit höchstaktuell, und es wird politisch viel darüber diskutiert. Auch wenn es jetzt bzw. ab 2024 im Wesentlichen nur große Unternehmen und Kapitalgesellschaften betrifft und betreffen wird, so wird Nachhaltigkeit absehbar auch für KMUs relevant. Spätestens ab 2026 werden die ersten Regelungen auch für KMUs gelten und sukzessive ausgeweitet werden. Welche Regelungen ab wann für „klassische“ Mittelständler wirklich gelten werden, ist jedoch noch unklar und wird sich in den nächsten Monaten und Jahren zeigen.