Mit dem Schuldverschreibungsgesetz können die Bedingungen für Anleihen bedarfsgerecht angepasst werden
Mit dem seit fünf Jahren geltenden Schuldverschreibungsrecht wurden praxisgerechte und flexible Möglichkeiten geschaffen, Anleihen bei Bedarf umzustrukturieren. Für alle ab dem 05. August 2009 emittierten inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen können somit nicht mehr nur Sanierungsmaßnahmen, sondern auch andere strategische Kapitalmaßnahmen durchgeführt werden.
Kürzlich hat bdp die in Hamburg ansässige PELLEX Bioenergie AG bei der Finanzierung des Erwerbs weiterer Pelletwerke unterstützt. Dazu wurde die Laufzeit ihrer Anleihe verlängert und im Gegenzug den Gläubigern eine höhere Verzinsung gewährt.
Früher waren nur eng definierte „Notfallmaßnahmen“ erlaubt, was eine mittelfristig angelegte strukturierte Sanierung oder andere strategisch sinnvolle Kapitalmaßnahmen quasi ausschloss. Es gab auch keine Möglichkeit, die einmal festgelegten Bedingungen einer Anleihe während der Laufzeit zu verändern und an aktuelle Gegebenheiten anzupassen.
Reaktion auf neue Finanzierungserfordernisse
Das novellierte Schuldverschreibungsrecht wurde dagegen umfassend an die Bedürfnisse des Kapitalmarkts angepasst. Mit Ausnahme der Begründung von neuen Leistungsverpflichtungen kann nun in einer Gläubigerversammlung grundsätzlich jede Kapitalmaßnahme mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden, sodass eine laufende Anleihe immer vor dem Hintergrund der sich möglicherweise verändernden Finanzierungsanforderungen der Gesellschaft betrachtet werden sollte.
Eine mögliche Maßnahme wäre die Veränderung der Hauptforderung, dies sogar einschließlich eines Kapitalschnitts. Selbst die Anleiheforderungen in Mitgliedschaftsrechte der Gesellschaft umzutauschen kommt in Betracht. Die Modifikation der Zinsen sowie die Rangänderungen der Forderungen sind erlaubt; zeitliche Beschränkungen gibt es nicht. Allerdings sind solche Maßnahmen nur dann statthaft, wenn dies ausdrücklich in den Anleihebedingungen geregelt ist. Bei der Neuemission einer Anleihe muss also in den Anleihebedingungen festgelegt werden, ob und vor allem in welchem Umfang die Anleihebedingungen nachträglich durch Mehrheitsbeschlüsse modifiziert werden können.
Mehrheiten müssen erreicht werden
Nach dem aktuell geltenden Schuldverschreibungsrecht ist eine Gläubigerversammlung dann beschlussfähig, wenn mindestens 50 % des Anleihekapitals anwesend sind. Sodann bedarf es für das Gros der Anleiheänderungen 75 % der anwesenden Stimmen für eine qualifizierte Beschlussfassung.
Ist eine Gläubigerversammlung zunächst nicht beschlussfähig, so hat nunmehr der Vorsitzende die Möglichkeit, eine zweite Gläubigerversammlung einzuberufen, die zwar immer beschlussfähig ist, bei qualifizierten Beschlüssen aber immer noch mindestens 25 % des Anleihekapitals bedarf.
Wegen dieser erforderlichen Mehrheiten ist es unbedingt ratsam, bei der Vorbereitung einer Gläubigerversammlung nicht nur die zur Abstimmung gestellten Beschlüsse inhaltlich gut aufzubereiten, damit die Gläubiger überzeugt werden und die nötige Zustimmung erteilen. Es ist auch unerlässlich, das Anleihekapital überhaupt zu mobilisieren, um nicht an den gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalquoten zu scheitern.
So darf auf keinen Fall der organisatorische und taktische Aufwand im Vorfeld der Gläubigerversammlung unterschätzt werden. Unsere Erfahrungen zeigen aber, dass eine intelligent und umfassend vorbereitete Gläubigerversammlung den angestrebten Erfolg haben wird.