BFH: Geförderte Güter dürfen nicht zu früh ins Ausland gebracht werden. Sonst muss die Zulage mit Zinsen zurückbezahlt werden!
Obwohl die Investitionszulage mit Ablauf des Jahres 2013 ausgelaufen ist, werden die Unternehmen sich noch eine ganze Weile damit beschäftigen müssen. Zum einen werden in den nächsten Monaten erst die Anträge auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 2013 gestellt. Zum anderen gilt es die Verbleibensvoraussetzungen einzuhalten. Die bezulagten Investitionsgüter müssen nämlich mindestens fünf Jahre oder bei beweglichen Investitionsgütern in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mindestens drei Jahre im Unternehmen (Bindungszeitraum) verbleiben.
Doch der Bindungszeitraum beginnt nicht unbedingt mit der Anschaffung bzw. Herstellung des Investitionsgutes. Vielmehr ist der Beginn erst mit Abschluss des definierten Erstinvestitionsvorhabens gegeben. Dies kann auch Jahre nach der eigentlichen Investition sein.
Problem Bindungszeitraum
Ein Erstinvestitionsvorhaben kann eine Einzelinvestition, aber auch eine Mehrzahl von Investitionen sein. Wurde ein Erstinvestitionsvorhaben in 2010 begonnen, welches bis Ende 2013 gelaufen ist, hatte man sich den in 2010 geltenden Prozentsatz der Investitionszulage gesichert. Es ist egal, ob die jeweilige Einzelinvestition schon 2010 oder erst 2013 erfolgte. Der Abbau der Zulagensätze über den Zeitraum von 2010 bis 2013 greift dann nicht. Zum Problem kann dann aber der Bindungszeitraum werden Dieser beginnt in diesem Fall auch für die in 2010 angeschafften Investitionsgüter erst Ende 2013 und läuft bis Ende 2018 bzw. 2016.
Rückzahlung nach Ausscheiden
Ein vorzeitiges Ausscheiden führt im Allgemeinen zum rückwirkenden Wegfall der gewährten Investitionszulage. Der Rückforderungsbetrag wird außerdem noch mit 6 % pro Jahr verzinst.
Seltene Ausnahmen
Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen die Rückforderung nicht greift. Ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer geringer als der Bindungszeitraum, kann das Investitionsgut nach Ablauf der Nutzungsdauer unschädlich ausscheiden. Weiterhin unschädlich ist, wenn für das ausgeschiedene Investitionsgut aufgrund des technischen Fortschritts ein sogenanntes Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird. Dann geht der restliche Bindungszeitraum auf das Ersatzwirtschaftsgut über.
Auch abgenutzte Investitionsgüter dürfen nicht zu früh ins Ausland
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil vom 14.11.2013 (III R 17/12) entschieden, dass die Verlagerung der Produktion ins Ausland, für das das bezulagte Investitionsgut genutzt wurde, vor Ablauf der Bindungsfrist in jedem Fall ein schädliches Ereignis darstellt. Die gewährte Investitionszulage ist zurückzuzahlen. Dies gilt auch, wenn das Investitionsgut bereits technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht ist und für einen Dritten keinen oder nur einen sehr geringen Wert hat. Schädlich ist aber nicht nur die Verlagerung ins Ausland, sondern auch eine Verlagerung in die alten nicht begünstigten Bundesländer.
Bindungszeitraum prüfen!
Sollte eine Produktionsverlagerung geplant werden, muss unbedingt in der Historie geprüft werden, wann für gewährte Investitionszulagen der Bindungszeitraum tatsächlich abläuft. Sprechen Sie uns dazu bitte an.