Der Verkauf eines Gartengrundstücksteils ist bei weiterhin bestehender Wohnnutzung nicht von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen.
Sachverhalt: Die Steuerpflichtigen bewohnten ein bebautes Grundstück zu eigenen Wohnzwecken. Da auf ihrem Grundstück noch ein weiteres Gebäude errichtet werden konnte, veranlassten sie die Teilung des Flurstücks in zeitlichem Zusammenhang mit Verkaufsgesprächen. Im Juni 2019 veräußerten sie das neu entstandene Flurstück innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG mit Gewinn.
Entscheidung: Finanzamt und nachfolgend auch das Finanzgericht Niedersachsen sahen damit den Tatbestand des privaten Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG verwirklicht. Eine Befreiung aufgrund einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
Die Rechtsprechung bezieht zwar bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude den „dazugehörigen Grund und Boden“ in die Begünstigung mit ein, da regelmäßig die Veräußerung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsguts auch den anteiligen Grund und Boden umfasst. Die Grenze zieht der BFH aber unter Berücksichtigung des Normzwecks des Befreiungstatbestands.
Im Streitfall diente das veräußerte Flurstück im Zeitpunkt seiner Veräußerung bei gleichzeitiger Weiternutzung des bisherigen Gebäudes des Grundstücks nicht eigenen Wohnzwecken. Mit der Grundstücksteilung und Bildung des neuen Flurstücks zum Zwecke des Verkaufs war der Zusammenhang mit dem weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude aufgehoben. Denn die Ausnahmeregelung hat ihre Rechtfertigung darin, dass nur Grundstücksveräußerungen, die durch einen Wohnsitzwechsel ausgelöst werden, von der Besteuerung als Veräußerungsgeschäft ausgenommen werden sollen. Ein solcher fand im Streitfall jedoch nicht statt. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen
FG Niedersachsen 20.07.2022, 4 K 88/21, Rev. BFH IX R 14/22