Trotz Ampel-Aus und Neuwahlen gibt es wie jedes Jahr Änderungen bei den Steuern. Welche Neuigkeiten es von Grundfreibetrag bis Biersteuer gibt, erläutert bdp-Partner Christian Schütze.

Es gibt wohl kaum ein Land auf der Welt, das so viele Steuergesetze hat wie Deutschland. Und natürlich kommen auch im neuen Jahr wieder Neuerungen auf die Steuerzahler zu. Bei manchen steht aber noch ein Fragezeichen dahinter. Der bdp-Gründungspartner Dr. Michael Bormann gibt einen Überblick.

Grundfreibetrag steigt

Zum 1. Januar 2025 erhöht der Gesetzgeber den Grundfreibetrag von derzeit 11.784 Euro um 312 Euro pro Jahr auf 12.096 Euro. Bis zu diesem Betrag sind Einkünfte steuerfrei. Erst bei höheren Beträgen werden Zahlungen an den Fiskus fällig. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften verdoppeln sich diese Beträge. Mit dem Grundfreibetrag will der Staat das Existenzminimum sichern. Bundestag und Bundesrat müssen der Erhöhung allerdings noch zustimmen.

60 Euro mehr beim Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag steigt ab dem kommenden Jahr um 60 Euro auf 6672 Euro. Diesen Betrag können Eltern jährlich von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. Der Kinderfreibetrag mindert also direkt die Zahlungen an das Finanzamt. Erhalten Steuerpflichtige den Kinderfreibetrag, entfällt das Kindergeld. Das Finanzamt prüft automatisch, was für die Eltern günstiger ist. Bei geringeren Einkommen rechnet sich das Kindergeld. Auch bei der Erhöhung des Kinderfreibetrags müssen die Abgeordneten noch den Weg frei machen.

Höhere Kinderbetreuungskosten

Die Betreuung der Kinder kann eine schöne Stange Geld kosten. Doch der Fiskus kommt Familien entgegen. Bisher können Eltern zwei Drittel von 6000 Euro im Jahr, also 4000 Euro, als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Ab dem kommenden Jahr steigt dieser Satz auf 80 Prozent.

Damit erhöhen sich die Sonderausgaben auf maximal 4800 Euro, das sind immerhin 800 Euro mehr als bisher.

Fünftelregelung

Aufgrund der schwachen Konjunktur haben die Unternehmen in Deutschland damit begonnen, Personal abzubauen. Wenn ein Arbeitnehmer Glück im Unglück hat, erhält er zumindest eine Abfindung. Dabei ist es möglich, das „Handgeld“ steuerlich auf fünf Jahre zu verteilen, was die Zahlungen an den Fiskus deutlich reduzieren kann. Bisher konnten die Arbeitgeber diese sogenannte Fünftelregelung bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer anwenden, was zeitnah für eine steuerliche Entlastung gesorgt hat. Künftig kann diese Steuerentlastung nur noch über die Steuererklärung erfolgen, sodass die Arbeitnehmer voraussichtlich deutlich länger auf ihr Geld warten müssen.

Boni von der Krankenkasse

Einige Krankenkassen honorieren es, wenn Versicherte regelmäßig zu Vorsorgeuntersuchungen oder ins Fitnessstudio gehen und zahlen einen entsprechenden Bonus. Bisher war nicht ganz klar, ob solche Zahlungen als Rückerstattung von Beiträgen gelten. Wäre dies der Fall, würden sie die Versicherungsbeiträge und damit die Sonderausgaben mindern. Der Gesetzgeber hat nun entschieden, dass bis zu 150 Euro pro Jahr nicht als Rückerstattung gelten.

Steuerstundung bei Wohnimmobilien

Wenn ein Steuerpflichtiger ein Haus oder eine Wohnung geschenkt bekommt oder erbt, kann je nach Verwandtschaftsgrad ein größerer Betrag an Schenkungs- oder Erbschaftssteuer fällig werden. Muss der Beschenkte oder Erbe die Immobilie verkaufen, um die Zahlung an den Fiskus zu finanzieren, kann er die fälligen Zahlungen bis zu zehn Jahre stunden, also aufschieben. Dies gilt sowohl für selbst genutzte als auch für vermietete Immobilien. Bei einer Erbschaft fallen sogar keine Zinsen an.

Biersteuer

Ab 2025 dürfen Hobbybrauer bis zu 500 Liter Bier pro Jahr steuerfrei brauen. Bisher war dies nur bis zu einer Menge von 200 Litern erlaubt. So richtig viele Steuerzahler werden von dieser Änderung wohl nicht profitieren.

Und als letzte Meldung: Kalte Progression und Kindergeld

Grundfreibetrag: Der Betrag, bis zu dem keine Einkommenssteuer gezahlt werden muss steigt 2025 um 312 Euro auf 12.096 Euro. 2026 kommt eine weitere Erhöhung, und zwar um 252 Euro auf 12.348 Euro

Abbau der kalten Progression: Alle Eckwerte des Einkommenssteuertarifs werden 2025 um die prognostizierte Inflationsrate von 2,6 Prozent nach rechts verschoben. Durch diese Verschiebung wird gewährleistet, dass die Steuerlast gemessen an der Kaufkraft im Gleichgewicht bleibt. 

Solidaritätszuschlag: Zum Ausgleich der Inflation wird auch die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag von derzeit 18.130 Euro angehoben. Ab 2025 gelten 19.950 Euro, ab 2026 dann 20.350 Euro.

Kindergeld: Das Kindergeld steigt 2025 um 5 Euro auf 255 Euro je Monat. 2026 folgt eine weitere Erhöhung um 4 Euro auf 259 Euro.

Kinderfreibeträge: Die steuerlichen Kinderfreibeträge werden 2025 um 60 Euro auf 9600 Euro (inklusive des unveränderten Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) und 2026 um weitere 156 Euro auf 9756 Euro angehoben.

Kindersofortzuschlag: Die Leistung für bedürftige Familien steigt 2025 um 5 auf 25 Euro im Monat.