Die bdp-Partner Dr. Michael Bormann und Christian Schütze über die steuerlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2014/15

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Wie in jedem Jahr informieren wir Sie in unserer Dezemberausgabe über die steuerrechtlichen Geschenke, die der Gesetzgeber den deutschen Unternehmen und Steuerbürgern unter den Weihnachtsbaum legt. Einige der hier vorgestellten Themen werden Ihnen bekannt vorkommen, da wir darüber bereits berichtet haben. Aber in einigen Fällen gibt es unerfreuliche Wendungen, etwa wenn der Gesetzgeber die ihm unliebsame Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aushebelt.

Strafbefreiende Selbstanzeige

Regelmäßige Leser von bdp aktuell wissen es schon längst: Zum 01. Januar 2015 tritt eine erhebliche Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige in Kraft. Darüber haben wir mehrfach berichtet, zuletzt in der Novemberausgabe 112 als Titelthema. Deshalb können wir uns hier auf die wesentlichen Kernpunkte beschränken.

Grundsätzlich bleibt die Selbstanzeige zwar erhalten – sie bedeutet für die Bundesländer eine einfache und ergiebige Einnahmequelle – aber: „Steuerhinterziehung kann nur unter besonderen Voraussetzungen und in sehr engen Grenzen straffrei bleiben“ – so Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble.

Konkret werden folgende Punkte ab dem neuen Jahr verschärft: Die Grenze, ab der ein Strafbetrag anfällt, sinkt von bislang 50.000 Euro auf künftig 25.000 Euro. Gleichzeitig steigt der Strafbetrag selbst. Bei mehr als 25.000 Euro hinterzogenen Steuern beläuft sich der Zuschlag künftig auf 10 Prozent, ab 100.000 Euro auf 15 Prozent und ab 1.000.000 Euro sogar auf 20 Prozent. Bisher beträgt der Strafzuschlag generell 5 Prozent. Bei Beträgen ab 1 Million hinterzogenen Steuern bedeutet dies somit eine Vervierfachung. Dazu kommen wie bisher 6 Prozent Hinterziehungszinsen pro Jahr.

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Die bdp-Partner Dr. Michael Bormann und Christian Schütze über informieren auf dem 18. Unternehmer-Konvent des Ostdeutschen Sparkassenverbands über die steuerlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2014/15


Gleichzeitig verdoppelt der Gesetzgeber die sogenannte Berichtigungsfrist, also den Zeitraum, für den die nicht gezahlten Steuern nachdeklariert werden müssen, von fünf auf zehn Jahre. Damit wird der Vorgang deutlich aufwendiger.

Steuerflüchtige, die sich bislang noch nicht selbst angezeigt haben, sollten umgehend handeln, um noch die milderen Regelungen der Strafanzeige zu nutzen. Sehr häufig brauchen sie Unterlagen von der Bank in der Schweiz, in Liechtenstein oder in Luxemburg. Das kann einiges an Zeit in Anspruch nehmen. Die Selbstanzeige darf aber keine Lücken aufweisen. Ansonsten ist sie vollständig unwirksam.

Umsatzsteuer

Übergang der Steuerschuldnerschaft

In bestimmten Fällen findet im Umsatzsteuerrecht (§13b UStG) eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge) statt. Dabei ist dann nicht das leistende Unternehmen, sondern der Empfänger umsatzsteuerpflichtig. Damit soll die Steuereinziehung vereinfacht, vor allem aber der Umsatzsteuerbetrug erschwert werden.

Beim Bauwesen sah der Gesetzgeber in diesem Jahr besonderen Handlungsbedarf und hat die Steuerschuldnerschaft mehrfach umgedreht. Die so entstandenen Komplikationen erläutern wir in einem gesonderten Beitrag.

Seit 01. Oktober 2014 mit einer Übergangsfrist bis 31. Dezember 2014 gilt der Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Rechnungssummen von über 5.000 Euro nun auch für die Lieferung von:

  • edlen und unedlen Metallen
  • Tablets und Spielekonsolen

Auch hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats die Ermächtigung erhalten, jederzeit weitere Leistungen nach dem Reverse-Charge-Verfahren zu behandeln.

Mini-One-Stop-Shop für elektronische Leistungen

In Umsetzung des Mehrwertsteuer-Pakets der EU (Richtlinie 2008/8/EG) muss die fällige Umsatzsteuer für Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen an Nichtunternehmer zukünftig am Wohn- oder Firmensitz des Empfängers erbracht werden. Betroffen sind Unternehmen, die bspw. Apps, Websites, Webhosting, E-Books, Filme, Datenbanken etc. ins EU-Ausland vertreiben. Damit diese nun nicht in allen Zielländern eigene Umsatzsteuererklärungen abgeben müssen, wird ab 2015 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) der sogenannte Mini-One-Stop-Shop (M1SS bzw. MOSS) eingeführt. Wer sich für die M1SS-Nutzung beim BZSt registriert, muss dort die EU-weit fällige Umsatzsteuer bis zum 20. Tag nach Quartalsablauf anmelden und kann sie dort auch gesammelt entrichten.

Ertragssteuern

Begrenzter Abzug bei Verlusten aus Gesellschafterdarlehen

Die bislang in voller Höhe mögliche steuerliche Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Gesellschafterdarlehen im Betriebsvermögen wird begrenzt: Ab 01. Januar 2015 wird hierfür das Teileinkünfteverfahren angewendet, das den Verlustabzug auf 60 % beschränkt. Dies trifft zu auf Beteiligungen von mehr als 25 % sowie dann, wenn kein Drittvergleich möglich ist. Das Teileinkünfteverfahren wird auch auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wirtschaftsgütern (z. B. bei einer Betriebsaufspaltung) angewendet.

Bei Gesellschafterdarlehen im Privatvermögen werden Zinseinkünfte ab Beteiligungen von 10 % und mehr nach dem persönlichen Steuersatz versteuert. Die pauschale Abgeltungsteuer wird hier nicht angewendet. Anders ist dies bei Darlehen von Angehörigen: Hier wird die Steuerpflicht pauschal mit 25 % abgegolten (vgl. bdp aktuell 111).

Der Darlehensausfall ist bei Privatdarlehen nur dann abzugsfähig, wenn nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung vorliegen. Ab 10 % Beteiligung sind nach Teileinkünfteverfahren 60 % der Verluste abzugsfähig. Die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten hängt von der Art des gewährten Darlehens ab: Es gilt der Nominalbetrag bei in der Krise gewährten Darlehen, bei Finanzplandarlehen und bei Darlehen, bei denen im Darlehensvertrag schon eine Krisenbestimmung, z. B. ein Rangrücktritt, enthalten ist. Bei Darlehen, die in der Krise stehen gelassen wurden, wird der gemeine Wert zu Beginn der Krise zugrunde gelegt. Dieser ist meist erheblich geringer als der Nominalbetrag. Steuerlich abzugsfähig sind dann die 60 % als nachträglichen Anschaffungskosten erst bei Verkauf, Liquidation oder Insolvenz der Gesellschaft.

Lohnsteuer

Betriebsveranstaltungen

Vor einem Jahr, in bdp aktuell 101 vom November 2013, konnten wir von zwei erfreulichen Urteilen des BFH zur Frage berichten, wann die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung für den Arbeitnehmer zu versteuerbaren Lohnzuflüssen führt. Der BFH hatte seinerzeit festgestellt, dass nur die Aufwendungen für Leistungen Berücksichtigung finden dürfen, die durch die Teilnahme an der Veranstaltung unmittelbar konsumiert werden können und damit zu einer objektiven Bereicherung des Teilnehmenden führt, also Essen, Getränke, künstlerische Darbietungen, Präsente etc. Und diese Kosten seien allen Teilnehmenden (z. B. auch Familienangehörige) zu gleichen Teilen zuzurechnen.

Hat der Finanzminister früher unliebsame, weil zu Steuerausfällen führende Urteile des BFH durch sogenannte Nichtanwendungserlasse neutralisiert, schafft er nun eine Art Nichtanwendungsgesetz, das die BFH-Rechtsauffassung eliminiert: Zwar wird fortan die Freigrenze der steuer- und sozialversicherungsfreien Zuwendungen auf 150 Euro brutto (bislang: 110 Euro) erhöht. Aber bei der Berechnung müssen alle Aufwendungen der Veranstaltung einbezogen werden (also auch Mieten, Eventagentur etc.), und dazu zählen auch die Kosten, die auf Begleitpersonen und Angehörige entfallen. Wird die Freigrenze von 150 Euro gerissen, sind die anteiligen Kosten vom ersten Euro an steuer- und sozialabgabenpflichtiger Lohn.

Ausbildungskosten

Das 2011 geänderte Einkommensteuergesetz schließt Aufwendungen für die erste Berufsausbildung vom Werbungskostenabzug aus. Der BFH hält dies für verfassungswidrig und hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Für den BFH sind die Aufwendungen unter dem Aspekt der Existenzsicherung einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. (BFH 17.07.2014 VI R 2/12, VI R 8/12 u.a.). Wie Ausbildungskosten steuerlich behandelt werden, erläutern wir Ihnen in einem gesonderten Beitrag.

Reisekosten

Erst zum 01. Januar 2014 ist das Reisekostenrecht reformiert worden. Wir hatten damals ausführlich berichtet: „Richtig Reisen. Ab 2014 werden Reisekosten steuerlich neu behandelt“ in bdp aktuell Ausgabe 102 vom Dezember 2013. Seinerzeit galt das umfangreiche Anwenderschreiben des BMF vom 30. September 2013. Das ist nun nach bereits einem Jahr obsolet, denn am 24. Oktober 2014 erschien ein “Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts” mit sage und schreibe 62 Seiten Umfang. Wir werden Sie über das ganz neue Reisekostenrecht ausführlich informieren, wollen aber hier schon festhalten, dass die Sachbezugswerte für Mahlzeiten sich nicht erhöht haben und die Verpflegungspauschalen um arbeitgeberseitig gestellte Mahlzeiten gekürzt werden, wozu nun auch Mahlzeiten im Flugzeug, Snacks oder Obst im Seminar gehören werden.

Private Pkw-Nutzung

Zum Dauerbrenner private Pkw-Nutzung sollte bekannt sein, dass diese als geldwerter Vorteil versteuert werden muss, und zwar entweder jährlich mit 1 % des Bruttolistenpreises oder entsprechend der mit einem Fahrtenbuch nachgewiesenen tatsächlichen Nutzung. Wichtig ist, dass die strengen formalen Kriterien an ein Fahrtenbuch eingehalten werden (bdp aktuell 85, Mai 2012) und dass das Fahrtenbuch auch das komplette Jahr geführt wird.

Neben der Entfernungspauschale sind keine weiteren Werbungskosten absetzbar. Über ein entsprechendes Urteil des BFH über die Kosten einer Falschbetankung haben wir erst kürzlich informiert (bdp aktuell 112, November 2014).

Kirchensteuer

Kapitalgesellschaften müssen ab 2015 auch Kirchensteuer auf Ausschüttungen einbehalten, melden und abführen. Für die Gesellschafter ist dazu das Kirchensteuermerkmal beim BZSt abzufragen, wozu eine relativ komplizierte Registrierung nötig ist (vgl. bdp aktuell 109).

Wir stehen Ihnen selbstverständlich immer stets zur Verfügung, wenn Sie im komplizierten deutschen und europäischen Steuerrecht Geleitschutz benötigen, und bitten Sie, sich mit allen Fragen vertrauensvoll an Ihren bdp-Partner zu wenden.

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