Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2019 beschlossen. bdp-Partner Rüdiger Kloth erläutert die wichtigsten Neuerungen.

Die Bundesregierung hat am 31.7.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („JStG 2019“) beschlossen. Die wichtigsten Regelungen haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Änderungen bei der Grunderwerbssteuer erfolgen in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren 

Die Eindämmung von Steuergestaltungen mittels Share Deals im Grund-erwerbssteuerrecht war zunächst im Referentenentwurf zum Jahres-steuergesetz 2019 vorgesehen. Die Maßnahme erfolgt nunmehr in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren. 

Verschärfung bei Sachbezügen nicht mehr enthalten 

Durch die geplante Änderung des § 8 EStG sollte der Begriff der nicht-begünstigten Geldleistung in Abgrenzung zum begünstigten Sachbezug neu definiert werden. Danach hätten bestimmte Einnahmen grundsätzlich keine Sachbezüge mehr dargestellt. Diese Änderung ist nicht mehr im Regierungs-entwurf enthalten. 

Job-Ticket 

Zu Jahresbeginn wurden Jobtickets steuerfrei gestellt - allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Künftig kann die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 % pauschal versteuert werden. Dafür entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Bei dieser steuerlichen Lösung entsteht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern durch die unentgeltliche Gewährung z. B. eines „Jobtickets“ – welches sie nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen können – kein steuerlicher Nachteil. Dies gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes. 

Fahrräder 

Seit 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung gilt so-wohl für Elektrofahrräder als auch für herkömmliche Fahrräder und wird bis Ende 2030 verlängert. Auch diese Regelung gilt ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes. 

E-Dienstfahrzeuge werden attraktiver

Es sind die folgenden Regelungen vorgesehen, um das Ziel einer umweltfreundlichen Mobilität weiter umzusetzen. 

Lieferfahrzeuge 

Für rein elektrische Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung eingeführt - zusätzlich zur regulären Ab-schreibung. Die Regelung wird von 2020 bis Ende 2030 befristet. 

Firmenwagen 

Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs seit dem 01.01.2019 halbiert. Diese Maßnahme war zunächst bis Ende 2021 befristet und wird nun bis Ende 2030 verlängert. 

Ladevorrichtung 

Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist aktuell bis Ende 2020 steuerfrei. Das Gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Auch dieser Steuervorteil wird bis Ende 2030 verlängert. 

Verpflegungsmehraufwendungen 

Geplant ist eine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung. So ist eine Erhöhung von 24 auf 28 Euro für Abwesenheiten von 24 Stunden und von 12 auf 14 Euro für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden vorgesehen. Grundvoraussetzung ist hier, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist. Diese Regelung soll ab dem 01.01.2020 gelten. 

Sachlohnbezug

Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährt, sind bis zu der Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Die Regelung wird von Arbeitgebern zum Beispiel für Zuschüsse zu Krankenzusatzversicherungen für Beschäftigte genutzt. Damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese Vorteile auch zukünftig nutzen können, bleibt die Regelung bestehen. 

Pauschale für Berufskraftfahrer 

Für Arbeitnehmer, die ihrer beruflichen Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, soll eine Pauschale in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag eingeführt werden. Der Ansatz dieser Pauschale erfolgt anstelle der tat-sächlich entstehenden Mehraufwendungen. Werden höhere Aufwendungen nachgewiesen, so können diese weiterhin geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2020. 

Weiterbildungsleistung 

Beschäftigte sollen sich weiterbilden. Das wird künftig steuerlich unter-stützt. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, sind künftig steuer-frei. Dies wurde neu in den Regierungsentwurf aufgenommen. Die Steuer-befreiung gilt auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). 

Förderung innovativer Wohnformen 

Die steuerliche Förderung richtet sich z. B. an oft hilfsbedürftige Personen, die ein Zimmer in ihrer Wohnung oder in ihrem Haus zum Beispiel Studierenden oder Auszubildenden gegen Hilfeleistungen im Alltag in Form von haushaltsnahen Tätigkeiten zur Verfügung stellen. Gleichzeitig werden auch diejenigen, die die Hilfeleistung erbringen, steuerlich gefördert. Durch die Neuregelung werden die Wohnung bzw. Unterkunft und die übliche Verpflegung des Wohnraumnehmers sowie die Vorteile des Wohnraumgebers aus den Leistungen des Wohnraumnehmers steuerfrei gestellt.

Mitarbeiterwohnung 

Wer seinen Beschäftigten günstigen Wohnraum zur Verfügung stellt, leistet einen wichtigen Beitrag gegen knappen Wohnraum und steigende Mieten. Bisher müssen Beschäftigte den finanziellen Vorteil gegenüber der ortsüblichen Miete jedoch versteuern. Das verringert den eigentlich gewünschten Effekt auch deshalb, weil insbesondere die ortsübliche Vergleichsmiete in den letzten Jahren vielerorts deutlich gestiegen ist. Für die Berechnung des steuerlichen Vorteils wird deshalb ein Abschlag eingeführt. Im Ergebnis müssen damit Beschäftigte, die mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete zahlen, den finanziellen Vorteil nicht mehr versteuern. Da mit dieser Regelung allerdings nicht die Anmietung von Luxuswohnungen gefördert werden soll, gilt der Abschlag nur bis zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 25 Euro/qm (kalt). 

Steueridentifikationsnummer 

Ab dem 01.01.2020 soll Arbeitnehmern, die in Deutschland lediglich der beschränkten Einkommenssteuerpflicht unterliegen, auch eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt werden. Diese Zuteilung soll durch den Arbeit-nehmer beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers vorgenommen werden. 

Geldbußen 

Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die gerichtlich in anderen Mitgliedsstaaten der EU nach dem 31.12.2018 festgesetzt werden, sollen künftig nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Des Weiteren soll das Abzugsverbot auch für Nachzahlungszinsen auf hinterzogene Steuern gelten. Diese Regelung gilt ab dem Tag nach der Verkündung.