Wir setzen in dieser Ausgabe von bdp aktuell unsere Reihe zum Unternehmensaufbau in China fort und informieren Sie darüber, welche Knackpunkte bei der Gründung eines produzierenden Unternehmens in China zu beachten sind.

Auch in den kommenden Jahren werden zahlreiche deutsche Unternehmen den Weg nach China gehen, sei es, dass ihre chinesischen Kunden effektivere und schnellere Lieferzeiten verlangen, sie in RMB fakturieren möchten oder die Lokalisierung in China nachgewiesen werden muss. 

Für deutsche Investoren kann der Markteintritt und die Gründung eines Unternehmens in China eine riskante Angelegenheit und zeitraubende Aufgabe sein. Wer hier Fehler macht, bekommt höchstwahrscheinlich schnell Probleme, etwa wenn Personal oder Ressourcen fehlen, das Netzwerk unzulänglich ist oder einfach zu geringe Erfahrungen vorhanden sind, um in China bestehen zu können.

Wir möchten in dieser Ausgabe von bdp aktuell unsere Reihe zum Unternehmensaufbau in China fortsetzen und Sie darüber informieren, welche Knackpunkte bei der Gründung eines produzierenden Unternehmens in China zu beachten sind.

Überlegung vor der Eröffnung des Firmenkontos

Viele deutsche Unternehmer tendieren dazu, bei der Niederlassung ihrer Hausbank in China ihre Geschäftskonten zu eröffnen. Da die Tätigkeit ausländischer Banken in China eingeschränkt ist, d. h. beim Zahlungsverkehr mehre Unterlagen angefordert werden, empfehlen wir, Firmenkonten bei einer lokalen Bank zu eröffnen. Chinesische Banken verfügen meist über englisches Online-Banking, wodurch Controlling Teams in Deutschland zu jeder Zeit aktuelle Kontostände erfragen und somit sämtliche Transaktionen überprüfen können. Sämtliche Zahlungsaufträge innerhalb Chinas müssen auf Chinesisch eingetragen werden.

Transaktionen in Fremdwährungen unterliegen der Aufsicht der Devisenaufsichtsbehörde (SAFE) , d. h. für die Überweisung in Fremdwährungen von China nach Deutschland muss man mit angeforderten Unterlagen und ausgefülltem Formular die Transaktion am Schalter in der Bank abwickeln lassen. Auch der Zahlungseingang in Fremdwährung erfolgt mit einem Gang zur Bank. Onlineüberweisungen in Fremdwährungen funktionieren nach China nicht!. Wir empfehlen, bei der Auswahl der lokalen chinesischen Bank die Nähe zum Unternehmensstandort zu berücksichtigen. 

EURO-Kapitalkonto (Capital Account) 

Jedes Unternehmen muss mindestens ein Kapitalkonto einrichten, welches zur Einzahlung des registrierten Eigenkapitals eines Unternehmens mit ausländischer Kapitalbeteiligung dient. Nach Einzahlung des Kapitalbetrages kann das Unternehmen für das Geld für Investitionen direkt nutzen und erhält eine Bestätigung der Bank, mit der die Kapitaleinzahlung durch einen Wirtschaftsprüfer verifiziert wird.

Obwohl eine Kapitalprüfung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, raten wir Ihnen mit Bezug auf das Gesellschafterdarlehen (Shareholder Loan) dennoch zur Kapitalprüfung. Diese ermöglicht die  Nachweisbarkeit des Share Capitals zu jeder Zeit. 

Nach dem Aufbrauchen des Kapitals wird das Konto geschlossen.

RMB-Basiskonto (Basis Account) 

Jedes Unternehmen darf nur ein RMB-Basiskonto führen, welches nur begrenzt die Auszahlung von Barbeträgen erlaubt und grundsätzlich ausschließlich auf Guthabenbasis geführt wird. In der Regel können Zahlungen wie das Mitarbeitergehalt darüber abgewickelt werden. Die Registrierung des Basiskontos erfolgt über die kontoführende Bank bei der chinesischen Zentralbank. Durch die Ausstellung einer „Permit for Opening Bank Account“ können auch andere RMB-Konten eröffnet werden.

RMB-Geschäftskonto (General Account) 

Auch vom RMB-Geschäftskonto dürfen keine Barzahlungen erfolgen, stattdessen ist dieses Konto für laufende Zahlungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit der Unternehmen vorgesehen. Dies gilt auch für Zins- und Tilgungszahlungen. Nur bei Vorhandensein eines Basiskontos und Vorlage der „Permit for Opening Bank Account“ können weitere Geschäftskonten eröffnet werden. Jedoch sollte Basis- und Geschäftskonto nicht bei derselben Bank eröffnet und geführt werden.

Verstärkte Kontrollen in Bezug auf Zahlungen ins Ausland zwischen verbundenen Unternehmen

Beim Aufbau der Niederlassung in China stehen viele Unternehmen vor neuartigen Fragestellungen: Beispielsweise muss die deutsche Muttergesellschaft Mitarbeiter aus Deutschland an die chinesische Tochtergesellschaft für Instandhaltungsarbeiten und technische Dienste entsenden. Wie kann sie die chinesische Tochtergesellschaft mit den entstehenden Kosten belasten? Um die chinesische Tochtergesellschaft reibungslos voranzutreiben, leistet die deutsche Muttergesellschaft diverse Dienste wie z. B. Controlling, Vertrieb, Einkauf, Projektmanagement etc. aus Deutschland. Wie kann sie hier laufende Kosten abrechnen? 

Bei der Weiterbelastung ist zu beachten, ob diese Leistung im Interesse der deutschen Muttergesellschaft oder der chinesischen Tochtergesellschaft liegt. Weiterhin, ob die bereitgestellte Dienstleistung für die chinesische Tochtergesellschaft förderlich ist, ob sie einen Nutzen aus der erbrachten Leistung zieht und ob ein wirtschaftlicher oder kommerzieller Wert geschaffen wird. Zudem stellt sich die Frage, ob ein unabhängiges Unternehmen unter vergleichbaren Verhältnissen (Kosten-Nutzen) auch tätig werden kann. 

Darüber hinaus muss die Berechnung der Dienstleistungsgebühr angemessen sein. Aus buchhalterischer Sicht soll die Dienstleistungsgebühr als abzugsfähige Betriebskosten in der chinesischen Tochtergesellschaft gebucht werden könnten.

Tätigkeiten, welche die deutsche Muttergesellschaft in der chinesischen Tochtergesellschaft kontrolliert, sind beispielsweise das Controlling, die Koordination, die Kommunikation oder regelmäßige Projekt- und Abteilungsbesprechungen, aus denen die chinesische Tochtergesellschaft keinen wirklichen wirtschaftlichen Nutzen zieht. Diese Kosten werden vom chinesischen Finanzamt als Verteilung von Gesellschafterkosten („Management Fee“) betrachtet und sind somit nicht steuerlich absetzbar. 

Die Weiterbelastung der geleisteten Dienste aus vergangenen Jahren wird vom Finanzamt als „die Gewinnverlagerung durch Dienstleistungsgebühren“ aufgefasst und meistens streng geprüft. Dies geschieht insbesondere, wenn relevante Unterlagen unvollständig oder die Stundensätze nicht angemessen sind. Dann sind die Kosten auch nicht steuerlich absetzbar.

Hinweis: Der Dienstleistungsvertrag zwischen der deutschen Muttergesellschaft und der chinesischen Tochtergesellschaft sollte von einem erfahrenen Steuerberater geprüft werden, um die anfallende Quellensteuer ordnungsgemäß zu berechnen. Relevante Unterlagen sollten i. d. R. gut archiviert werden, da diese der chinesischen Steuerbehörde bei der Evaluierung der Substanz von Dienstleistungen zwischen den Parteien helfen. Dieses beschleunigt den Prüf- und Genehmigungsprozess der Dienstleistungsgebühren. 

Dividendenausschüttungen

Es ist notwendig, dass die jährliche Steuererklärung der Körperschaftssteuer und der zertifizierte Wirtschaftsprüferbericht für das betreffende Geschäftsjahr sowie ein Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Gewinnverteilung bei der Steuerbehörde vorgelegt werden. Dieses dient dem Nachweis, dass der Steuerpflicht nachgekommen wurde. Nach dem aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und China unterliegen Dividendenausschüttungen einer Quellensteuer von 5 %, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist und der Empfänger zu mindestens 25 % beteiligt ist. Darüber hinaus sollte auch die gesetzliche Rücklage, die im Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben ist, berücksichtigt werden.

Rechtsgültigkeit der Unterschrift und des Stempels

Stempel erfahren in China eine ganz besondere Wertschätzung und entsprechen der Wertigkeit von Unterschriften in Deutschland. Da sie das wichtigste Verwaltungsinstrument in China darstellen, sollten auch deutsche Unternehmen sich mit ihnen vertraut machen. 

Die wichtigsten Stempel in China sind:

  • Firmenstempel
  • Stempel des gesetzlichen Vertreters
  • Vertragsstempel

Jede Firma in China besitzt nur einen Firmenstempel, wohingegen in Deutschland mehrere Firmenstempel erlaubt sind. Jeder Vertrag mit dem Firmenstempel ist verbindlich, ganz unabhängig davon, wer im Namen des Unternehmens unterzeichnet. Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters ist wie der Firmenstempel rechtsgültig; z. B. ist jeder Vertrag, der vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet ist, verbindlich, auch ohne Firmenstempel. Nach dem chinesischen Vertragsrecht gilt, dass ein Vertrag gültig ist, wenn beide Seiten ihn unterzeichnet oder gestempelt haben, es sei denn im Vertrag selbst ist eine andere Regelung enthalten, z. B.: „Vertrag ist nur mit Unterschriften und Firmenstempel der Vertragspartner rechtsgültig“. Dann müssen wirklich beide Bestandteile enthalten sein, damit der Vertrag rechtsgültig geschlossen wird.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei allen Fragen zum Markteintritt in China mit Rat und Tat zur Verfügung.

Der Markteintritt in China

Der Markteintritt in China (1)  Wir öffnen Tore

Wir möchten Sie in dieser und folgenden Ausgaben darüber informieren, welche Knackpunkte bei der Gründung eines produzierenden Unternehmens sind.

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Der Markteintritt in China (2)  Unternehmensaufbau in China

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Der Markteintritt in China (3)  Unternehmensaufbau in China

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Der Markteintritt in China (4)  Unternehmensaufbau in China

Wir schließen in dieser Ausgabe von bdp aktuell unsere Reihe zum Unternehmensaufbau in China ab und informieren Sie darüber, welche Knackpunkte bei der Gründung eines produzierenden Unternehmens in China zu beachten sind.

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