Am 1. September 2021 trat das “Städtische Bau- und Instandhaltungssteuerrecht der Volksrepublik China” in Kraft. Was Sie jetzt beachten sollten.
Am 1. September 2021 trat das “Städtische Bau- und Instandhaltungssteuerrecht der Volksrepublik China” (nachstehend abgekürzt als Städtisches Bau- und Instandhaltungssteuergesetz) in Kraft, welches die zurzeit gültige “Vorläufige Verordnung der Städtischen Bau- und Instandhaltungssteuer der Volkrepublik China” (nachstehend abgekürzt als “Städtische Bau- und Instandhaltungsverordnung”) ersetzt.
Unmittelbar darauf wurde eine Bekanntgabe „[2021] Bekanntgabe Nr. 28 des Finanzministeriums und des Finanzamts“ (nachstehend abgekürzt “Bekanntgabe”) herausgegeben, welche die Methoden zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Städtische Bau- und Instanthaltungssteuer sowie die Zusatzabgaben festlegt und einige offene Fragen klärt.
In diesem Newsletter werden die neuen Bestimmungen des “Städtischen Bau- und Instandhaltungssteuergesetzes” und der “Bekanntgabe”, sowie die derzeitige Praxis der Steuererhebung und Steuerverwaltung beleuchtet. Dabei werden insbesondere die Änderungen durch das “Städtische Bau- und Instanthaltungssteuergesetz” behandelt und analysiert, wie diese sich auf die Tätigkeit Ihres Unternehmens auswirken.
Änderungspunkt 1: Ausländische Einheiten und Einzelpersonen, die Arbeitskraft, Dienstleistungen und immaterielle Vermögenswerte nach China verkaufen, werden nach den Regelungen des Städtischen Bau- und Instandhaltungssteuergesetzes behandelt.
Diese Änderung ist neu und war vorher nicht in der Städtischen Bau- und Instandhaltungsverordnung und anderen Besteuerungsrichtlinien aufgeführt.
Änderungspunkt 2: Klarstellung, dass der Betrag der Steuerbefreiung und des Steuerabzugs auf die Städtische Bau- und Instandhaltungssteuer erhoben werden sollte
Tatsächlich handelt es sich nicht um eine Änderung, sondern lediglich darum, die politischen Bestimmungen, die in früheren Bekanntgaben erlassen wurden, in das Städtische Bau- und Instandhaltungssteuergesetz zu übernehmen.
Änderungspunkt 3: Klarstellung, dass die Berechnung und Erhebung von Bildungszuschlägen und kommunalen Bildungszuschlägen mit der Städtischen Bau- und Instandhaltungssteuer konsistent sind.
Auswirkungen auf den praktischen Betrieb Ihres Unternehmens:
Die wichtigste Auswirkung der neuen Richtlinien-Änderung betrifft die Quellensteuer auf nicht-handelsbezogenen Auslandszahlungen. Dies betrifft die Erbringung von Dienstleistungen durch ausländische Unternehmen gegenüber inländischen (chinesischen) Unternehmen. Das inländische Unternehmen ist als Dienstleistungsempfänger verpflichtet, Mehrwertsteuer und zusätzliche Steuern auf Umsätze einzubehalten und abzuführen. Vor dem 1. September 2021 sollte Ihr Unternehmen, wenn es als Abzugsverpflichteter für Mehrwert- und Verbrauchersteuer auftritt, bei der Bezahlung von Arbeitskraft, Dienstleistungen oder immateriellen Gütern im Ausland durch ein in China ansässiges Unternehmen Mehrwert- und Verbrauchersteuer (falls vorhanden) und ebenfalls zusätzliche Steuern einbehalten und abführen. Dies liegt darin begründet, dass auf die Umsatzsteuer die zusätzlichen Steuern, also Städtische Bau- und Instandhaltungssteuer, Bildungszuschlag und regionaler Bildungszuschlag, aufgeschlagen werden. Gemäß den zuvor erwähnten Richtlinien müssen aber ab dem 1. September 2021 die oben genannten zusätzlichen Steuern bei der Bezahlung von Arbeitskraft, Dienstleistungen und immateriellen Vermögenswerten im Ausland durch in China ansässige Unternehmen nicht mehr einbehalten und abgeführt werden.
Es ist zu beachten, dass die in Artikel 3 des Gesetzes der Städtischen Bau- und Instandhaltungssteuer festgelegten Regeln, unter denen die Städtische Bau- und Instandhaltungssteuer nicht erhoben wird, nicht für den Verkauf inländischer Immobilien durch ausländische Einheiten und natürliche Personen gelten.